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Von unserem Vertragspartner wurden wir darüber informiert, dass sich Ihre Abflugzeit verschiebt. Ihre aktuell gültigen Flugdaten entnehmen Sie bitte der hier aufgeführten Tabelle. Sollten Ihnen bereits die aktuellen Daten mit Ihren Unterlagen zugegangen sein, so betrachten Sie diese Mail bitte als gegenstandslos.

Neue Flugdaten:

Flug-Typ Flugdatum Abflug Ankunft Startflughafen Zielflughafen Flugnummer

HINFLUG 13.09.2019 18:10 22:15 MUENCHEN, MUC ANTALYA, AYT XQ133

RÜCKFLUG 23.09.2019 15:00 17:20 ANTALYA, AYT MUENCHEN, MUC XQ132

(Änderungen im Rahmen der AGB Ziffer 4 vorbehalten)

Alte Flugdaten:

Flug-Typ Flugdatum Abflug Ankunft Startflughafen Zielflughafen Flugnummer

HINFLUG 13.09.2019 08:55 13:00 MUENCHEN, MUC ANTALYA, AYT TWI382

RÜCKFLUG 23.09.2019 15:00 17:20 ANTALYA, AYT MUENCHEN, MUC XQ132

Sollte Ihnen der Flugschein bereits vorliegen, behält er weiter seine Gültigkeit. Bitte finden Sie sich spätestens zwei Stunden (bei Reisen in die USA 3 Stunden) vor Abflug am Abfertigungsschalter Ihrer Fluggesellschaft ein.

..........

48h Zeit ab jetzt, um Veto einzulegen. Macht hier eine Anforderung auf Entschädigung Sinn, diese kurzfristige Flugverschiebung zu entschädigen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise nach Antalya gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Hinflug 9 Stunden später stattfinden wird. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung von 9 Stunden einen Mangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um mehr als 8 Stunden verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Sie fragen explizit nach einer Entschädigung. Daher denke ich, dass eine Reisepreisminderung für Sie am sinnvollsten wäre. Diese ist in § 651m BGB geregelt: 

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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Du hast eine Pauschalreise nach Antalya gebucht. Jetzt hat sich nicht nur die Airline geändert, auch die Flugzeiten für den Hinflug sind nun anders. Ihr fliegt jetzt 9 Stunden eher nach Antalya als geplant. 

Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Es ist nicht eindeutig, ob bei einer Flugverschiebung ein Reisemangel vorliegt. Dies ist Entscheidungssache des Gerichts:

AG Ludwigsburg, 10 C 1621/08 

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn,  18 C 14/96 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Ein Reisemangel liegt grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden vor. Da in Ihrem Fall der Flug um mehr als 8 Stunden verschoben wurde, liegt hier auch ein Reisemangel vor.

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3 BGB.  Die Minderung richtet sich nach § 651m BGB: 

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

Schauen sie doch einmal hier:

http://flugrechte.eu/453/hamburg-spezialisiert-fluggastrechte-luftverkehrerecht?show=453#q453

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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