Sie haben einen Flug von Hamburg nach Oslo und zurück gebucht. Nun wurden Sie allerdings 7 Tage vor dem Rückflug darüber informiert, dass der Flug um 30 Stunden nach hinten verschoben wurde. Sie müssen daher eine Nacht länger in Oslo übernachten.
Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft. Solche Ansprüche ergeben sich dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
Bei Ihrem Flug haben sich die Flugzeiten verändert. Sie kommen nun mit einer Verspätung von 30 Stunden an. In Ihrem Fall kommt es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht
Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Da Sie weniger als 14 Tage vor Abflug über die Verschiebung der Flugzeiten informiert wurden, haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Diese ergeben sich aus Art. 7 VO Nr. 261/2004:
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Desweiteren haben Sie auch einen Anspruch auf die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Die Fluggesellschaft muss Ihnen also auch die Kosten für die zusätzliche Übernachtung erstatten.
Sie sollten Eurowings also dazu auffordern, Ihnen die Ausgleichszahlungen und die Kosten für das Hotel zu erstatten.
Falls die Fluggesellschaft weigert, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.