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Individualreise:

Flug mit Delta Airlines, aber Abwicklung über KLM.

Flug im Februar (12.02.2020) gebucht (Nur Flug, keine Pauschalreise): Düsseldorf-Atlanta und zurück. Abflug wäre der 29.03.20

Heute (26.03.20): Info bekommen, dass der Abflug jetzt ab Amsterdam ist. Der Flieger hat sich logischerweise geändert. War DL 0091 und jetzt DL 0073. Der Flug wird heute noch auf der Website Schipol aufgeführt. Der Flug verschiebt sich auch zeitlich von 11.50 auf 15.00Uhr.

Kann ich den Flug stornieren? Es geht nicht um eine Entschädigung, wir wollen nur unser gezaltes Geld für die Tickets wieder.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (140 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben einen Flug bei Eurowings von Düsseldorf nach Atlanta für den 29.03.2020 gebucht. Nun wurde der Flug jedoch erheblich verändert und Sie fragen nach der Möglichkeit der Erstattung der gesamten Ticketkosten.

Der Anspruch auf eine Erstattung könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Dieser Anspruch kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Flugroute und die Flugnummer Ihres ursprünglich gebuchten Fluges geändert. Es ist daher von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Sie fragen nach der Möglichkeit der Erstattung der Flugscheinkosten. Diese ergibt sich gem. Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 261/2004 aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also tatsächlich die Möglichkeit den Flug zu stornieren und die gesamten Fluggscheinkosten erstattet zu bekommen. 

Ansonsten könnten Sie die Fluggesellschaft auch noch einmal kontaktieren und sie nach einer alternativen Beförderung fragen .

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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