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Hallo zusammen,

ich befinde mich in der selben Situation wie mein Vorfrager :)

Ich habe die aktuelle Debatte verfolgt und kenne auch den geplanten Gesetzesentwurf. Ich frage mich aber, warum Eurowings für die Beantragung des Vouchers eine Frist (bis morgen, 15.04.2020) setzen darf. Auch von der Verbracuherzentrale wird empfohlen, nicht unbedingt die Voucher anzunehmen. Aber was passiert nach dem 15.04.? Bewegt man sich als Verbraucher hier in eine Rechtsfalle, wenn man den Voucher nicht bis zum 15.04. angenommen hat? Stehen die Ansprüche auf Rückerstattung danach auch noch? Wird Eurowings allen die den Voucher nicht angenommen haben, auch dann noch die von der Regierung empfohlene Gutscheinlösung anbieten?

Vielen Dank für eine Antwort!
Philipp
bezieht sich auf eine Antwort auf: Eurowings Annulierung Voucher
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo Philipp!

Ich frage mich aber, warum Eurowings für die Beantragung des Vouchers eine Frist (bis morgen, 15.04.2020) setzen darf. Auch von der Verbraucherzentrale wird empfohlen, nicht unbedingt die Voucher anzunehmen. Aber was passiert nach dem 15.04.?

Dann kommt der 16.04. :). Nein, Spaß beiseite, wenn man nach den Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 261/2004 beurteilt, darf die Eurowings weder eine Annahmefrist setzen noch die Gutscheine aufzwingen. Wirklich rechtmäßig ist, meines Erachtens, nichts davon. Gemäß Art. 15 Abs. 1 VO 261/2004 dürfen die Verpflichtung gegenüber Fluggästen nicht gemindert oder ausgeschlossen werden. Die einzige Frist, die nach dem (noch) geltenden Recht zu beachten ist, sind die sieben Tage, innerhalb deren die Eurowings eigentlich gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 die Flugscheinkosten erstatten soll.

Die Setzung der Frist könnte im Normallfall auch bedeuten, dass der Fluggast sich bis zum Ablauf der Frist entscheiden soll, ob er den Gutschein oder die Auszahlung wählt, aber ich bezweifle auch, dass auch nur eine Fluggesellschaft im Moment bei den Massenannullierungen bereit ist, die stornierten Tickets auszuzahlen. Dann kommen sie schnell an ihre Liquiditätsgrenze und genau das soll mit der Gutscheinlösung auf Kosten der Verbraucher vermieden werden.

Bewegt man sich als Verbraucher hier in eine Rechtsfalle, wenn man den Voucher nicht bis zum 15.04. angenommen hat? Stehen die Ansprüche auf Rückerstattung danach auch noch?

Ganz ehrlich, es entzieht sich auch meinem Verständnis, was mit der Frist zur Annahme des Vouchers bezweckt werden soll, weil – ja, mit dem Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten für den stornierten Flug passiert ob mit oder ohne Gutschein erstmal nichts. Das heißt, wenn der Anspruch dem Grunde nach bestand, dann bleibt er auch mit der Gutscheinlösung bestehen bzw. egal, ob Sie den Voucher annehmen oder nicht. Vielleicht dient die Frist der Einschüchterung unwissender Verbraucher, wenn sie Angst haben, dass sie sonst gar nichts bekommen.

Eurowings bzw. auch alle anderen Fluggesellschaften dürfen das Geld nicht einfach einbehalten, wenn Sie als Fluggast den Voucher ablehnen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Anspruch auf die Erstattung des Flugtickets gemäß den Vorschriften der Verordnung 261/2004 oder auch aus einem anderen Grund haben. Alles andere wäre, meinem Rechtsempfinden nach, ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812ff BGB.

Als Verbraucher haben Sie auch eine Frist von drei Jahren zur Erhebung der Klage auf Erstattung der Flugticketkosten, sodass Sie Ihr Geld zurückbekommen werden. Früher oder später.

Wird Eurowings allen die den Voucher nicht angenommen haben, auch dann noch die von der Regierung empfohlene Gutscheinlösung anbieten?

Ich glaube über diese Frage kann man im Moment nur herumphilosophieren. Gewiss ist, dass nichts gewiss ist :). Fakt ist aber, wie bereits erläutert, dass mit Ihrem Erstattungsanspruch nichts passieren darf, wenn Sie den Gutschein nicht annehmen. Nach meinem Kenntnisstand sollen Gutscheine für alle Flüge ausgestellt werden, die nach dem 8. März gebucht wurden. Betroffene Fluggäste werden dann wohl oder übel die Voucher akzeptieren müssen. Flugtickets, die vor dem 8. März gekauft wurden, sollen dann wahrscheinlich weiterhin regulär erstattet werden. Eine andere Möglichkeit sehe ich hier nicht.

Ich hoffe, Ihnen ein bisschen weitergeholfen zu haben. 

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Ihr Flug wurde aufgrund des Corona-Virus annulliert. Nun fragen Sie sich, ob Sie einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugscheinkosten in Geld haben oder einen Gutschein annehmen müssen.

Der Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten ergibt sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung. Im Falle einer Annullierung kann man gem. Art. 8 VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten geltend machen: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Manche Fluggesellschaften versuchen nunmehr aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, ihre Passagiere mit einem Gutschein in Höhe des für die Flugreise gezahlten Betrages zu entschädigen, um so eine Rückerstattung dieses Betrages zu vermeiden. Ein solcher Gutschein muss jedoch nicht akzeptiert werden.

Auch die Fristsetzung für die Annahme des Gutscheins findet nirgendwo in Europäischen Fluggastrechte Verordnung Anklang und ist daher meines Erachtens unzulässig. 

Die Rechtslage ist dabei nach wie vor unverändert. Die Bundesregierung hat zwar einen Willen dahingehend bekundet, die sogenannte Gutscheinlösung einzuführen, d. h., dass jeder Betroffene zunächst verpflichtet ist, einen Gutschein anzunehmen. Dieses Vorhaben ist zum einen noch nicht umgesetzt, zum anderen ist fraglich, ob dies überhaupt möglich ist, da es sich bei der Fluggastrechteverordnung um eine EU-Verordnung handelt, also um unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, was somit einer Änderung auf europäischer Ebene bedürfte. Überdies würde es sich wohl um eine Rückwirkung handeln, was unabhängig vom Verbraucherschutz äußerst problematisch ist.

Wie Sie sehen, ist die Einführung einer Änderung des Gesetzes ziemlich fragwürdig und meines Erachtens eher unwahrscheinlich. 

Sie können daher meines Erachtens nach jetziger Gesetzeslage die Erstattung in Geld fordern, wenn Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass ein gegenteiliges Gesetz erlassen wird, bleibt Ihr Erstattungsanspruch trotzdem bestehen, auch wenn Sie jetzt den Gutschein nicht annehmen, denn dazu sind Sie nach jetziger Rechtslage nicht verpflichtet. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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