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Hallo Community,

Wir haben im Februar Hin- und Rückflüge mit der Lufthansa nach Korfu gebucht.

Ich habe heute Nacht folgende Info erhalten:

Unsere Rückflüge wurden vom 05.08.20 auf den 08.08.20 verlegt. Statt der geplanten 1 Stunde Aufenthalt in München sollen wir 15 Std. dort bleiben.

Muss ich eine solche Flugplanänderung hinnehmen?

Wir haben unser Ferienhaus vor Ort nur für 14 Tage gebucht (für die 3 Tage müssten wir noch eine andere Unterkunft suchen)  und einen derart stressigen Rückreisetag mit Hotelaufenthalt möchte ich mit einem kleinen Kind nicht hinnehmen.... Ganz zu schweigen von den zusätzlichen Kosten....

Haben wir Anspruch auf die Stornierung/Erstattung beider Flüge? In der E-Mail der Lufthansa ist lediglich die Rede von einem Voucher für eine Umbuchung der Tickets.

Ich bin leider überfordert mit dem Flugrecht....
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie habenHin- und Rückflüge mit der Lufthansa nach Korfu gebucht. Nun wurde Ihr Rückflug vom 05. auf den 08.08 verschoben.  

Sie fragen, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Flugscheinkosten haben. 

Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der ursprüngliche Flug erheblich verändert. Der Rückflug soll nun 3 Tage später stattfinden. Der ursprüngliche Flug wird also nicht wie geplant durchgeführt, weshalb von einer Annullierung auszugehen ist. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. 

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Manche Fluggesellschaften versuchen nunmehr aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, ihre Passagiere mit einem Gutschein in Höhe des für die Flugreise gezahlten Betrages zu entschädigen, um so eine Rückerstattung dieses Betrages zu vermeiden. Ein solcher Gutschein muss jedoch nicht akzeptiert werden.

Sie können daher meines Erachtens die Erstattung in Geld fordern, wenn Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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