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Hallo Community,

 

ich habe ein Flug von Frankfurt nach Lima (1Stopp) und ein Rückflug von La Paz nach Frankfurt gebucht (2 Stopps).

Heute bekam ich die Flugzeitenänderung

Abflug alt: 29.08.2015 21:55:00 , Ankunft alt: 30.08.2015 09:00:00

Abflug neu: 28.08.2015 10:30:00, Ankunft neu: 30.08.2015 20:50:00

Um es kurz zu machen wurde der Flug rund 36 Stunden vorverlegt und wir kommen 12 Stunden später am Zielort an. Das das unzumutbar ist, ist meiner Ansicht nach klar.

 

Nun zu meinen Fragen:

- Diese Flugzeitänderung wird wohl wie eine Annulierung behandelt. Wir haben die Flüge als Paket bei fluege.de gebucht. Sind die meine Ansprechpartner oder muss ich mich direkt an die Airline richten?

- Hinzu kommt, dass die Flüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden. Was gibt es hier für Möglichkeiten falls ich mich an die Airline wenden muss die die Flugzeitverspätung verursacht?

- Wir haben bereits einen weietren Inlandsflug separat gebucht. Habe ich das irgendwelche Chancen die Kosten erstattet zu bekommen wenn wir die Reise nicht antreten können?

- Habt ihr noch nen guten Tipp wie man mit fluege.de korresponidert? Habe leider bei der Premium Hotlie geknausert und komme da nicht durch. Gibt es Erfahrungen wie die auf E-Mail reagieren?

Vielen Dank und viele Grüße

Moritz
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Ja, guter Tipp für fluege.de, sprich Unister (lies Dir mal den Artikel hier durch):

Die Machenschaften des Abzock-Imperiums Unister

ALLES nur schriftlich mit denen, dann kannst Du nachweisen, was Sache war. 

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vielen Dank für eure Antworten. Ich habe nun direkt mit Lufthansa gesprochen und konnte problemlos alles klären.
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Lieber Moritz,

auf deine Fragen möchte ich wie folgt antworten:

1. Anspruchsgegner

Grundsätzlich richtet sich im Reiserecht die Frage nach dem richtigen Anspruchsgegner immer danach, um welchen Anspruch es geht. In deinem Fall kommt insbesondere ein Anspruch nach der VO (EG) 261/2004 wegen Annullierung des Fluges in Betracht. Im Rahmen dieser VO ist der richtige Anspruchsgegner das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dieses ausführende Luftfahrtunternehmen ist gem. Art. 2 lit. b) VO dasjenige Luftfahrtunternehmen, dass im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. In deinem Fall ist daher die Airline, bei der du die Flüge gebucht hast, das ausführende Luftfahrtunternehmen an das du dich wenden musst. Fluege.de tritt in einem solchen Fall lediglich als Vermittler auf. Mit ihnen kommt jedoch kein Vertrag zu Stande, sondern direkt mit der entsprechenden Airline.

Wie du der oberen Definition bereits entnehmen kannst, fallen nach der VO auch solche Airlines unter den Begriff des ausführenden Luftfrachtführers, mit denen du selbst keinen Vertrag geschlossen hast, sondern die lediglich ihrerseits von deinem Vertragspartner beauftragt werden, einen entsprechenden Teil der Flüge durchzuführen. In einem Fall wie deinem wäre es möglich, sich an jede dieser Airlines zu wenden. Ich würde dir jedoch empfehlen dich zunächst mit deinem Vertragspartner in Verbindung zu setzten.

2. Rücktritt vom Inlandsflug

Grundsätzlich besteht bei fast jedem Flug die Möglichkeit den entsprechenden Beförderungsvertrag vor Reiseantritt ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 649 BGB, da es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag grundsätzlich um einen Werkvertrag handelt. In einem solchen Fall hast du als Passagier das Recht von der Airline diejenigen Kosten bzw. Aufwendungen zurückerstattet zu verlangen, die die Airline durch dein Nichtantreten des Fluges gespart hat. Dies sind im Fall das der Platz leer bleibt vor allem personenbezogene Steuern und Gebühren, da die Airline diese nur dann abführen muss, wenn der Flug tatsächlich angetreten wird. Es kann sich aber auch um ersparte Kosten für Treibstoff oder Mahlzeiten handeln. In diesem Fall bedeutet das, dass du als Reisender zumindest einen Teil deines Ticketpreises erstattet bekommst. Für den Fall, dass die Airline deinen Platz an einen anderen Reisenden verkaufen konnte, kannst du jedoch den gesamten Ticketpreis erstattet verlangen.

3. Korrespondenz

In einem solchen Fall, in dem es um Geltendmachung von Ansprüchen geht, solltest du allein aus Beweisgründen ausschließlich schriftlich mit der Airline Kontakt aufnehmen. Die Adresse ist zu meist auf der Internetseite der Airline zu finden.
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„Diese Flugzeitänderung wird wohl wie eine Annulierung behandelt. Wir haben die Flüge als Paket bei fluege.de gebucht. Sind die meine Ansprechpartner oder muss ich mich direkt an die Airline richten?“

 

An wen Sie die Ansprüche richten müssen, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab .In Ihrem Fall ergeben sich Ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung aufgrund einer Flugannullierung.

Dies bedeutet, dass Sie sich an das jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen richten müssen. Unter “ausführendem Luftfahrtunternehmen” ist gemäß der Begriffbestimmung in Art.2 Nr. b)ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, “das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt” (LG Köln, 04. November 2008, Aktenzeichen: 11 S 506/07)

Am besten wenden Sie sich also zuerst an Ihren Vertragspartner.

„Hinzu kommt, dass die Flüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden. Was gibt es hier für Möglichkeiten falls ich mich an die Airline wenden muss die die Flugzeitverspätung verursacht?“

Sie können verschiedene Ansprüche geltend machen, wie beispielsweise Ausgleichszahlungen gem. Art.7 der VO falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen und die Annullierung NICHT rechtzeitig (min. 2 Wochen vor Abflug) kund getan wurde:

 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
 

Gemäß Art. 8 der Verordnung steht den Passagieren bei einer Annullierung Folgendes zu:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

„Wir haben bereits einen weietren Inlandsflug separat gebucht. Habe ich das irgendwelche Chancen die Kosten erstattet zu bekommen wenn wir die Reise nicht antreten können“

Da bei jeder Vertrag über eine Flugbeförderung in Form eines Werkvertrages abgeschlossen wird, können Sie gem. § 649 stornieren. Dabei können Sie allerdings nicht den vollen Buchungspreis zurückverlangen, da die Airline die schon aufgewendeten Kosten (Bsp. Bearbeitungsgebühr) aufrechnen kann.

„Habt ihr noch nen guten Tipp wie man mit fluege.de korresponidert? Habe leider bei der Premium Hotlie geknausert und komme da nicht durch. Gibt es Erfahrungen wie die auf E-Mail reagieren?“

Dazu kann ich Ihnen leider keine näheren Informationen geben, aber gehe davon aus, dass ein schriftlicher Kontakt von Vorteil wäre.


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo,

Ihr Flug wurde rund 36 Stunden vorverlegt und Sie kommen 12 Stunden später am Zielort an.

Bei einer Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden liegt auch eine Annullierung vor.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Wenn eine Annullierung wie hier vorliegt, dann steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Die Höhe bemisst sich wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ihnen steht im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

Sie müssen sich immer an die Airline wenden, die gerade zuständig war, als die Verspätung aufgetreten ist. Fluege. de ist nicht Ihr Ansprechpartner.

Sie müssen also zunächst in Erfahrung bringen auf welcher Flugstrecke die Verspätung war und sich dann an die jeweilige Airline wenden.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Hallo Moritz,

Sie hatten einen Flug, der um 36h vorverlegt wurde. Ihre Ankunftszeit lag 12h später als geplant.

Hier liegt eindeutig eine Annulierung ihres ursprünglichen Fluges vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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