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Ich habe  eine Pauschalreise gebucht in Türkei (flug & Hotel) am 1.10.15 für den  01- 5.11.15  für 2 Person . Jetz hatt der Reiseveranstalter mir per Mail mit geteilt (19..10.15) das Hotel am 31.10.15 schließ. Der RV hat ein Hotel vorgeschlagen das schlecht ist als gebucht. DZ ohne  Meerblick und 4 Sterne und  gebucht war 5 Sterne Apartment mit Meerblick. Auch die Flugzeiten sollen von Abend auf Füh verlegt werde.  Habe das Angebot abgelehnt, habe ein Hotel vorgeschlagen was 5 Sterne hat und auch Apartment mit Meerblick , aber soll ich 151 € zu zahlen pro Person wenn das haben möcht. Was soll da machen ?        Was kann den RV schreiben ? Vielen Dank . Bitte schnellte Antwort.
Gefragt in Reisevertragsrecht von (200 Punkte)
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Lieber Christian,

in einem solchen Fall können sich mögliche Rechte für dich aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs ergeben(§§ 651a-m BGB). In deinem Fall würden vor allem folgende Ansprüche in Betracht kommen:

  1. Rücktritt vom Reisevertrag gem. §651a Abs. 5 BGB
  2. Verlangen der Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651a Abs. 5 BGB
  3. Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB
  4. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreuden gem. §651f Abs. 2 BGB

Voraussetzung für all diese Ansprüche ist, dass die Änderung des Hotels einen Reisemangel bzw. eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt.

Änderung des Hotels

Im Fall einer Änderung der Unterkunft wird das Vorliegen eines solchen Mangels bzw. einer solchen Änderung regelmäßig dann angenommen, wenn vom Reiseveranstalter nicht eine Ersatzunterkunft angeboten wird, die objektiv nach Standard und Lage und auch subjektiv für den Reisenden nicht gleich- oder höherwertig ist. So wurde z.B. in folgenden Fällen ein Mangel angenommen:

  • AG Hannover, AZ: 514 C 17158/07 (bei Google kannst du dieses Urteil finden, in dem du "Reise-Recht-Wiki 514 C 17158/07" eingibst) - hier war das gebuchte Hotel noch nicht fertig gestellt und das Ersatzhotel nicht gleichwertig
  • LG Frankfurt, AZ: 2-24 S 139/07 (bei Google eingeben: "Reise-Recht-Wiki 2-24 S 139/07") - hier war das Ersatzhotel nicht annähernd gleichwertig, da es weder über Animation, noch Disco, Pool oder Sportanlage verfügte
  • LG Köln, AZ: 11 S 81/04 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 11 S 81/04") - hier war die Entfernung des Hotels zum Strand weiter als bei dem gebuchten Hotel

Meiner Meinung nach kann man in deinem Fall schon allein deshalb von einer Nichtgleichwertigkeit des Hotels ausgehen, da das gebuchte Hotel ein 5 Sterne Hotel war und das Ersatzhotel nur ein 4 Sterne Hotel ist. Aus diesem Grund stellt meiner Ansicht nach diese Änderung des Hotels allein schon einen Reisemangel und auch eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar.

Änderung der Flugzeiten

Auch nachträglich geänderte Flugzeiten können einen solchen Reisemangel begründen, wenn sie dazu führen, dass die An- bzw. Abreise nicht mehr am geplanten Tag durchgeführt wird oder die Nachtruhe durch Flugzeiten am späten Abend bzw. am frühen Morgen gestört wird. Um dies in deinem Fall beurteilen zu können, bräuchte man jedoch die genauen Flugzeiten der geplanten Flüge und die neuen Flugzeiten.

Ist wie in deinem Fall eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung bzw. ein Mangel gegeben, kannst du grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Alternativen wählen:

  1. Du trittst die Reise unter den geänderten Bedingungen nicht an und erhältst deinen bereits gezahlten Reisepreis vollständig zurück, entspricht Anspruch auf Rücktritt vom Reisevertrag gem. §651a Abs. 5 BGB
  2. Du nimmst an einer Alternativreise gem. § 651a Abs.5 BGB teil. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Reiseveranstalter dir eine solche gleichwertige Reise ohne Mehrkosten anbieten kann. In deinem Fall bedeutet das, dass du die Reise inklusive eines anderen mind. gleichwertigen Hotelaufenthaltes antreten könntest. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn dies nicht mit Mehrkosten für den Reiseveranstalter verbunden ist. Dies scheint bei dem von dir gewählten Alternativhotel jedoch der Fall zu sein, weshalb der Reiseveranstalter berechtigt ist die Mehrkosten von dir zu verlangen.
  3. Du trittst die Reise mit den vom Reiseveranstalter vorgeschlagenen Änderungen an und verlangst spätestens 1 Monat nach Beendigung der Reise Minderung des Reisepreises, was bedeutet, der Reiseveranstalter muss dir den Betrag zurückzahlen, um den der Wert deiner Reise gemindert war.

In jedem Fall solltest du dich jedoch, nachdem du die Entscheidung für eine Variante getroffen hast, mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzten und den entsprechenden Anspruch geltend machen. Entscheidest du dich für Variante 3 ist es wichtig, dass du dem Reiseveranstalter unverzüglich mitteilst, dass du mit den Änderungen nicht einverstanden bist, da sie einen Mangel der Reise darstellen und du Abhilfe dieses Mangels verlangst.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo Christian,

bei einer Pauschalreise richten sich deine Ansprüche in erster Linie an den Reiseveranstalter. Mögliche Rechte ergeben sich somit aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere §§ 651a-m BGB.

Du hast nun verschiedene Möglichkeiten, beispielsweise von der Reise zurückzutreten gem. §651a Abs. 5 BGB, eine Reisepreisminderung gem. § 651d BGB oder das Verlangen einer Ersatzreise gem. § 651a Abs. 5.

Für all diese Möglichkeiten muss als Voraussetzung ein sogenannter Reisemangel vorliegen.
§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

 

Fraglich ist nun, ob die Änderung des Hotels einen solchen Mangel begründet.
Dies ist laut Rechtsprechung der Fall, wenn keine gleich- oder höherwertige Ersatzunterkunft angeboten wird. Laut deiner Schilderung, liegt dies bei dir vor und begründet somit einen Reisemangel.

Auch die Flugzeitenänderung könnte einen solchen Mangel darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Flugzeiten um einen ganzen Tag verschoben wurden oder die Nachtruhe erhebliche beeinträchtigt wird.


Nun hast du die Möglichkeit kostenfrei von der Reise zurück zutreten oder die Reise zu den geänderten Konditionen anzutreten. In diesem Fall, hast du die Möglichkeit die Minderung des Reisepreises zu verlangen. Diesen Anspruch musst du aber spätestens einen Monat nach Reiserückkehr beim Reiseveranstalter angezeigt haben.

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo Christian Strauß,

Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht am für den Zeitraum vom 01- 5.11.15  für 2 Person. Nun wurde Ihnen vom Reiseveranstalter per Mail mitgeteilt, dass das Hotel am 31.10.15 schließt. Aus diesem Grund wurden Sie in ein anderes Hotel umgebucht.

Grundsätzlich ergeben sich  Ansprüche bei einer Pauschalreise immer aus den §§ 651 a-m BGB. Ein Anspruch ist immer dann gegeben, wenn ein Reisemangel vorliegt.

Dazu habe ich zunächst das folgende Urteil für Sie, in der auch kurz vor Reisebeginn das Hotel durch den Reiseveranstalter geändert wurde.

AG Kleve, AZ.:  28 C 318/99 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst : " AG KLeve 28 C 318/99 reise-recht-wiki.de")

Laut diesem Urteil hat man sogar bei einem vergleichbaren Ersatzhotel ein Recht auf Preisminderung von 15%.
Die Richter begründeten ihr Urteil mit der Einsicht, dass der Betroffene um seine Ferienzeit nicht zu verschwenden unter Zwang dem Alternativhotel zugestimmt hat. Dem Reisenden wurde durch den Veranstalter vier Tage vor Reisebeginn der Hotelwechsel mitgeteilt.
Die Richter machten klar, dass das Einverständnis lediglich die Einwilligung zur „Abhilfemaßnahme des Reiseveranstalters“ darstellt. Ein Einverständnis zur Änderung des Vertrages ist die Annahme der geänderten Bedingung noch lange nicht.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen nicht einmal ein vergleichbares Ersatzhotel angeboten. Statt einem 5 Sterne Hotel, sollen Sie nun in ein 4 Sterne Hotel und das auch noch ohne Meeresblick.

Auch dieses Urteil dürfte Sie interessieren:

AG München, Az. 123 C 2325/00 und LG München I, Az. 15 S 12104/00 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "reise-recht-wiki.de AG München 123 C 2325/00 und LG München 15 S 12104/00")

In diesem Urteil geht es um die Umbuchung in ein Hotel geringerer Kategorie. In diesem Fall wurde die Reise abgebrochen und der  volle Reisepreis zurückverlangt  und  Schadensersatz für "nutzlos aufgewandte Urlaubszeit".
Das AG München unterstüzte diese Forderungen und begründete, dass Urlauber, die mit einer begründeten Beschwerde an den Reisveranstalter herantreten, diesem die Möglichkeit geben müssen den Reisemangel zu beseitigen. Ist das angebotene Ersatz-Hotel nicht gleichwertig und liegt der Hintergrund einer ausgebuchten Insel und einem nur einwöchigen Aufenthalt vor, so müssen Urlauber dem Reiseveranstalter keine weitere Frist setzen.
Nach diesem Urteil wurde der Reisepreis zurückerstattet, Ausgaben wurden durch den  Reiseveranstalter ersetzt und zudem eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit an die Urlauber bezahlt.

Auch dieses Urteil bezüglich des zugesagten Meerblicks dürfte interessant sein:

Amtsgericht Duisburg, AZ.: 53 C 4617/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: "AG Duisburg 53 C 4617/09 reise-recht-wiki.de")

In dem Reisekatalog wurde ein Haus als mit fantastischem Meerblick angepriesen wurde.
Vor Ort stellte sich dann aber leider heraus, dass von dem Zimmer des Urlaubers nur eine große Hauswand zu erkennen war, von einem fantastischen Meerblick also nichts zu sehen war.
Das gericht  hielt in diesem Fall eine Reisepreisminderung von sieben Prozent für gerechtfertigt, weil erwiesenermaßen von dem gebuchten Hotel überhaupt kein Meerblick möglich ist, also auch kein eingeschränkter Blick auf das Meer.

Folglich können Sie entweder von der gebuchten Reise zurücktreten oder die Reise zu diesen Konditionen antreten und den Reisepreis mindern.

 

 

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