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Wir warenm pünktlich am Flughafen und alle Passagiere sind auch pünktlich eingecheckt. Wir hatten den Lufthansa Flug im Rahmen eines urlaubspakets in Südafrika gebucht (Rundreise und Hotel), also eine pauschalreise vermute ich mal.

Dann sind wir sogar pünktlich losgeflogen, aber es gab sofort einige Störungen der Innenbeleuchtung. Bei anderen habe ich auch einige Reihen vor mir gesehen, dass das Bordprogramm also dieses Entertainment System an Bord kaputt war. Dann kam nach ungefähr einer Stunde die Durchsage vom Kapitän, dass wir zurück nach Johannesburg fliegen müssten. Es war ein technischer Defekt am Flugzeug, irgendein Aggregat wäre kaputt und müsste instandgesetzt werden. Dann sind wir nach einigen Stunden erneut losgeflogen.

Wir sind mit ca. 4 1/2 Stunden Verspätung in Frankfurt gelandet. Unseren Zug haben wir nicht mehr bekommen. Für die Zugtickets hatten wir auch Sitzplatzkarten reserviert und dafür 27 Euro gezahlt.

Ich habe der Lufthansa dann einen Brief geschrieben und gebeten uns die 27 Euro und 2400 Euro für unsere ganze Familie an Entschädigung wegen der Flugverspätung zu zahlen. Lufthansa hat erstmal nicht geantwortet. Jetzt hat Lufthansa geantwortet mit der Ausrede, dass die Entschädigung nach den EU-Richtlinien nicht zu zahlen wären, weil der technische Defekt weder vermeidbar noch vorhersehbar war.

Stimmt das? Wie kann man sowas nachprüfen? Muss Lufthansa trotzdem die Entschädigung nach den EU-Richtlinien zahlen, selbst wenn wir mal annehmen, dass die Fehler am Flugzeug nicht vermeidbar und auch nicht vorhersehbar waren?
Gefragt in Flugverspätung von
+2 Punkte

4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

auf Ihrem Rückflug von Johannesburg nach Frankfurt hatten Sie eine Verspätung erlitten. Grundsätzlich gilt, dass einem Fluggast bei einer Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen kann. Dafür müssen Sie mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekommen sein.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Im vorliegenden Fall sind Sie mit einer Verspätung von 4 1/2 Stunden an Ihrem Endziel in Frankfurt angekommen. Damit liegt diese Voraussetzung unstreitig vor.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich sowohl nach der Entfernung, als auch nach der Verspätung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider verweigert Lufthansa die Zahlung der Ausgleichszahlungen mit dem Argument, dass der Grund für die Verspätung ein technischer Defekt war und dieser weder vermeidbar noch vorhersehbar war.

Tatsächlich gibt es bestimmte Situationen, in denen eine Fluggesellschaft bei einer Verspätung keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorliegt. Ein solcher außergewöhnlciher Umstand können schlechte Wetterbedingungen sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt hingegen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Folglich kann sich Lufthansa in diesem Fall nicht mit einem außergewöhnlcihen Umstand entschuldigen und sich damit der Leistung der Ausgleichszahlungen entziehen. Die Lufthansa müsste nämlich beweisen warum der technische Defekt nicht vorhersehbar bzw. nicht vermeidbar war.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Sie müssen nichts prüfen. Die Beweislast trägt Lufthansa. Sollte die Lufthansa tatsächlich beweisen können, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und dieser tatsächlich unvermeidbar und unvorhersehbar war, dann muss Lufthansa keine Ausgleichszahlungen leisten. Meistens behaupten Fluggesellschaften jedoch genau das, um sich von der Leistung der Ausgleichszahlungen freistellen zu können. Damit sollten Sie dieser Aussage nicht allzu viel Bedeutung beimessen.

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Lieber Fragesteller,

 

(1) Flug
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Annullierung des Fluges. Der Begriff Annullierung (eines Fluges) wurde im Rahmen derF luggastrechteverordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Auch der fall, dass ein Flugzeug schon gestartet ist, aber aufgrund eines gewissen Umstandes wieder zum Startflughafen zurück fliegen muss, gilt als Annullierung, da der ursprüngliche Flug somit aufgegeben.

 

Somit kommen aus Art.7 VO folgende Ansprüche in Betracht:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Ein Ausschlussgrund könnte hierbei der technische Defekt als außergewöhnlicher Umstand sein.
Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

Dazu müsste die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle möglichen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Umstände ergriffen haben.
Der EuGH hat klargestellt, dass die meisten technischen Defekte nicht als außergewöhnliche Umstände zu werten sind und damit das Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. Das Unternehmen hat bei einem technischen Defekt kein flugtaugliches Flugzeug bereitgestellt.

 

Keine technischen Defekte die einen außergewöhnlichen Umstand begründen sind z.B.: → Unreines Kerosin (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, 3 C 2265/12 (39)) → Defekte Türelektronik (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.11.2006, 3 C 821/06 (31)) → Triebwerkprobleme (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 07.11.2006, 3 C 717/06 (32)) → Defekt am Funkgerät (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.04.2013, 3 C 3319/12 (36)) → Verstopfte Toilette (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.09.2011, 3 C 1047/11)

Ein technischer Defekt führt unterdessen zu einem außergewöhnlichen Umstand, wenn der Defekt nicht im Einflussbereich des Flugunternehmens steht. Treten also Defekte ein, die für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar oder vorhersehbar sind, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und das Unternehmen ist nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet.
→ Vogelschlag (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, X ZR 160/12)
→ Biene im Staurohr, die eine Fehlermeldung verursacht (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 24.07.2013, 3 C 2159/12 (36); AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2013, 36 C 6837/13).

Technische Defekte die nur gelegentlich bei Flugzeugen auftreten, wie z.B. ein Triebwerkschaden, können auch als außergewöhnliche Umstände gewertet werden (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2013, 30 C 1848/12 (47)).

Defekter Generator des Flugzeuges (vgl. AG Frankfurt a.M., Beschluss v. 2. 3. 2007, 31 C 3337/06)
→ Radarausfall (vgl. AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, 2 C 1053/11)



 

(2)Pauschalreise

 

Bei einer gebuchten Pauschalreise könnten Sie zusätzlich eine Reisepreisminderung aufgrund des Reisemangels der Verspätung verlangen. Ob die Verspätung um 4 Stunden aber als Mangel gilt ist fraglich. Sie wird wohl eher als Unannehmlichkeit zu werten sein, die Sie wohl hinnehmen müssen.

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Ihr Flug von Johannesburg nach Frankfurt wurde annulliert. Eine „Annullierung“ ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Ihr Flug ist zwar planmäßig und pünktlich gestartet, konnte aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, da er wieder zurück fliegen musste. Auch in einem solchen Fall geht man von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. Ihnen könnten daher Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Tatsächlich gibt es Umstände nach denen die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Dieses ist der Fall, wenn außergewöhnlich Umstände gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Grund für die Verspätung war. Außergewöhlich sind Umstände dann, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände sind zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen oder Streik des Bodenpersonals. In Ihrem Fall musste das Flugzeug aufgrund eines technischen Defekts zurück fliegen. Lufthansa versucht nun den Ausgleichszahlungen zu entgehen, indem sie angeben, dass der technischen Defekt weder vermeidbar noch vorhersehbar war. Ein technischer Defekt gilt in der Regel jedoch nicht als außergewöhnlicher Umstand.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Lufthansa kann sich also nicht von Ausgleichszahlungen befreien.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Johannesburg und Frankfurt beträgt ca. 8.699 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Passagier zustehen.

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