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Hallo ihr lieben haben ein Problem und wissen nicht was für rechte wir haben.... zum Fall Haben am 10.01.2016 eine Pauschalreisen nach hurghada am 24.04.2016 hinflug münchen 6.00 uhr mit tuifly gebucht über last Monito Reisevenstalter ist 12 fly. Am 21.01.2016 hat mich last Monito angerufen und uns mitgeteilt das der hinflug jetzt nicht mehr von münchen geht sondern von Frankfurt am main um 7.00 uhr. Meine erste Frage war ob wir wenigstens eine Hotel Übernachtung bekommen da wir 1 Tag vorher anreisen müssen. Haben ein 2 Jährigen Sohn. Hab jetzt mal gecheckt es geht nur ein ICE am abend und wir wären frühestens um 0.24 in frankfurt und dann noch bis 7.00 warten bis der Flug geht unmöglich.... also müssen wir so oder so 1 Tag vorher anreisen. Haben wir ein recht auf die hotel Übernachtung? Am nächsten tag bekam ich nochmal einen Anruf von last Monito die dann meinte sie haben schon eine preisminderung bekommen davon weiß ich nix. Last Monito meinte noch das der Reiseveranstalter nicht verpflichtet ist eine preisminderung anzubieten da sie uns bis 28.01.16 eine kostenlose stonieren anbieten.... Welche Rechte haben wir generell?
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3 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie haben eine Pauschalreise nach Hurghada gebucht. Ihr Hinflug soll am 24.04.2016 aus München um 6.00 Uhr mit Tuifly gebucht über last Monito. Der  Reisevenstalter ist 12 fly. Am 21.01.2016 hat  last Monito Sie angerufen und Ihnen mitgeteilt das der Hinflug jetzt nicht mehr von München aus geht sondern von Frankfurt am Main um 7.00 Uhr.

Ihr Flug wurde um eine Stunde nach hinten verschoben. Das wird wohl als bloße Unaannehmlichkeit hinzunehmen sein und berechtigt Sie nicht zu einem Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Was für Sie jedoch ein wahres Problem darstellt, ist der Wechsel des Flughafens von München zu Frankfurt am Main.

Grundsätzlich gilt im deutsche Pauschalreiserecht, dass die in der Reisebestätigung angegeben Start- und Zielflughäfen für den Reiseveranstalter seit 2013 bindend  sind. Vergleichen Sie dazu das Urteil des BGH X ZR 24/13. Anspruchsgrundlage dabei ist § 651 c Abs. 1 BGB. Dieser lautet wie folgt:

„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Folglich stellt die Änderung des Zielflughafens einen Reisemangel im Sinne des BGB dar.

Wenn die Änderungsankündigung bis zu zwei Wochen vor Beginn der Reise bei Ihnen eingeht und Sie diese akzeptieren, dann steht Ihnen keine Entschädigung zu. Andernfalls sind Sie berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Änderung für Sie objektiv nicht zumutbar ist. Tun Sie dies, dann können Sie den gesamten Reisepreis zurückverlangen. Es ist aber sehr empfehlenswert, den Reiseveranstalter nach Alternativen bzw. nach der Möglichkeit zu fragen, den ursprünglichen Zielflughafen beizubehalten, bevor der Vertrag gekündigt wird. Meistens lassen sich doch noch akzeptable Alternativen finden.

Im vorliegenden Fall wurden Sie 3 Monate vorher benachrichtigt. Damit würde noch genug Zeit bleiben um eine Rücksprache über mögliche Alternativen zu halten.

Der Abflughafen stellt einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages dar. Wenn ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages von den zugesicherten Eigenschaften abweicht, muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass Ihnen keine Kosten bzw. Schäden dafür entstehen. Der Reiseveranstalter muss dann dafür sorgen, dass Sie trotz der Änderung des Flughafens an den ursprünglich vereinbarten Zielort gebracht werden. Wenn Aufwendungen für zusätzliche Verpflegung oder Hotelübernachtungen entstehen müssen, so muss er dafür aufkommen.

Wird der Flughafen also bei Frankfurt am Main bleiben, so müssen Sie wie bereits oben geschildert einen Tag früher anreisen und sich somit ein Hotel nehmen. Die Kosten dafür müssen Ihnen erstattet werden.

Wie oben bereits erwähnt, stellt eine Flughafenänderung einen Reisemangel nach § 651 c, Abs. 1 BGB dar. § 651 d BGB lautet:

„Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“

Neben den oben erwähnten Ansprüchen steht Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung zu. Zuerst wird der Tagespreis berechnet und dann wird ein Prozentsatz festgelegt, um welchen der Preis gemindert wird. Mehr Informationen zu der Höhe der möglichen Minderung sowie weitere Beispiele finden Sie in der Frankfurter Tabelle vor.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

in Ihrem Fall wurden Flüge im Rahmen einer Pauschalreise sowohl zeitlich, als auch örtlich verschoben.

Um genauer darauf einzugehen, liegt hier eine Verschiebung der Abflugzeit um eine Stunde nach hinten vor.

Zudem wurde der Abflughafen von München auf Frankfurt am Main umgebucht.

 

Zunächst zu der Flugverschiebung in zeitlicher Hinsicht:

 

Damit ein Fluggast aufgrund der Verschiebung des Fluges, Ansprüche erheben kann, muss eine erhebliche einseitige Änderung der Reiseleistungen vorliegen. Laut Rechtsprechung ist eine Änderung erheblich , wenn einerseits die Nachtruhe erheblich gestört wird oder die Ab- oder Anreise um einen ganzen Tag verschoben wird. In Ihrem Fall wurde der Flug allerdings nur eine Stunde zeitlich verschoben.

 

Anders nun bei der Flugverschiebung in örtlicher Hinsicht:

 

Ob nun hier eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt ist allerdings eine Abwägung des Einzelfalls.

Sie können zum einem zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise gem. §651a Abs. 5 BGB kostenlos komplett zu stornieren oder eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Gemäß § 651d BGB könnte auch ein Recht auf Reisepreisminderung bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

 

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Zunächst einmal könnten sich für Sie verschiedene Rechte gegen den Reiseveranstalter aus dem Reisevertragsrecht §§ 651a ff BGB ergeben, wie z.B. eine Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB, ein Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651f Abs. 1 oder auch ein kostenloser Rücktritt von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB. Voraussetzung für diese Ansprüche wäre zunächst, dass die vorgenommenen Änderungen einen Mangel der Reise bzw. eine unzumutbare erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn die Änderung des Flughafens zu einer wesentlichen Änderung der Abflugs- bzw. Ankunftszeiten führt, bzw. einen Transfer zwischen den Flughäfen notwendig macht. (Vergl. u.a. Urteil d. AG Köln, 142 C 217/10: hier Ankunft in Paderborn statt in Leipzig; AG Hamburg, 4 C 378/02: hier Ankunft in Köln statt Frankfurt um 3 Uhr incl. Bustransfer. Die Urteile können Sie vollständig nachlesen, wenn Sie in der Google-Suche z.B. eingeben: "reise-recht-wiki.de AG Hamburg 4 C 378/02") In dem von Ihnen geschilderten Fall ändern sich zwar nicht wesentlich die Flugzeiten, aber die Änderung des Flughafens von München nach Frankfurt stellt eine ähnlich gravierende Änderung wie die Änderung des Flughafens im Urteil des AG Hamburg von Leipzig nach Paderborn dar. Daher stellt diese Änderung meiner Meinung nach einen Mangel der Reise bzw. eine unzumutbare erhebliche Änderung von wesentlichen Reiseleistungen dar.

Hieraus folgt, dass Sie gegen den Reiseveranstalter zum ein Recht auf Minderung des Reisepreises haben. Als Orientierung: Im Urteil des AG Hamburg wurde eine Minderung von 70 % des Tagesreisepreises für angemessen erachtet. Zum anderen haben Sie daneben aber auch ein Recht auf Schadenersatz, wenn der Reiseveranstalter die Änderungen zu verschulden hat. Im Rahmen dieses Schadenersatzes können Sie z.B. Kosten für den Transfer von München nach Frankfurt oder u.U. auch die Kosten für einen Hotelaufenthalt in Frankfurt ersetzt verlangen.

Zum anderen können Sie sich aber auch dafür entscheiden, die Reise unter den geänderten Bedingungen nicht anzutreten und die bereits gezahlten Kosten für die Reise vollständig zurück verlangen.

D.h. es ist nicht richtig, dass der Reiseveranstalter keine Minderung anbiete muss, weil Sie ja stornieren könnten. Vielmehr obliegt es Ihrer Entscheidung, ob sie stornieren möchten oder die Reise dennoch antreten und im Anschluss Minderung und Schadenersatz verlangen.

Alternativ zu den Rechten aus dem Reisevertragsrecht können Sie auch Rechte gegenüber der Airline aus der Verordnung 261/2004 geltend machen. In Ihrem Fall wäre das insbesondere das Recht, den Flug nicht anzutreten und den hierfür gezahlten Reisepreis zurück zu verlangen gem. Art. 5 Abs. 1a) und 8 Abs. 1a) VO. Allerdings ist dies in Ihrem Fall jedoch nicht so günstig, da Sie ja eine Pauschalreise gebucht haben und über diesen Anspruch nicht die kompletten Kosten für die Reise, sondern lediglich für den Hinflug erstattet bekommen würden.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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