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Hallo Habe einen Gutschein zur Hochzeit geschenkt bekommen. Leider ist der nach 1 Jahr ablaufen. Wir haben im Sommer Nachwuchs bekommen,so daß wir nicht fliegen konnten. Was kann ich tun es handelt sich um100€. Lohnt es sich etwas zu unternehmen.
Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Hallo,

Sie haben einen Gutschein im Wert von 100 Euro zur Hochzeit geschenkt bekommen. Leider ist der nach 1 Jahr ablaufen. Wir haben im Sommer Nachwuchs bekommen,so dass Sie nicht fliegen konnten.

Grundsätzlich liegt es im Verantwortungsbereich des Fluggasts, die Einlösung eines Gutscheins rechtzeitig vorzunehmen. Jedoch könnte hier problematisch sein, dass der Gutschein auf nur ein Jahr limitiert ist.

OLG München, Az.: 29 U 3193/07 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG München 29 U 3193/07 reise-recht-wiki.de")

Die Limitierung eines Gutscheins auf ein Jahr ist unzulässig, hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ist ein Gutschein 2013 ausgestellt worden, läuft er zum Beispiel erst Ende 2016 ab.

Ein Gutschein ist demnach grundsätzlich drei Jahre gültig. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).

Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kürzer, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, sein, eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen lassen.

Das LG München I (12 O 22084/06, bestätigt vom OLG München, 29 U 3193/07; ebenso das Amtsgericht Köln, 118 C 48/12 und LG Braunschweig, 22 O 211/12 ) sieht eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, wenn ein Gutschein der über einen Geldbetrag ausgestellt wurde auf nur ein Jahr (oder gar noch weniger) in der Form beschränkt wird, dass er danach „verfällt“, man also gar keine Ansprüche mehr haben soll.

Folglich können Sie sich an ryanair wenden und Ihnen die Situation schildern. Womöglich geht ryanair bereits aus Kulanz auf Ihre Forderung nach einer Verlängerung des Gutscheins ein.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben einen auf 1 Jahr begrenzten Ryanair-Gutschein geschenkt bekommen.

Gutscheine verjähren innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung gemäß § 195 BGB. Diese Frist wird dabei gemäß § 199 BGB vom 31. Dezember des Ausstelljahres gerecht.

Dazu ein Urteil:

OLG München, Az.: 29 U 3193/07 ( einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, bei Google eingeben: " OLG München 29 U 3193/07 reise-recht-wiki.de")
1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen regeln, unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

2. Bei dieser Inhaltskontrolle sind die Belange der mit solchen Gutscheinen Beschenkten zu berücksichtigen, obwohl sie nicht Vertragspartner des Klauselverwenders sind, denn in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind.

3. Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum bewirken.

Dies gilt aber nicht für Leistungen, die ihrer Natur nach nur kurze Zeit möglich sind, wie beispielsweise ein Besuch einer bestimmten Theaterproduktion. Ein solcher Fall liegt bei Ihrem Gutschein aber nicht vor.

Die Limitierung Ihres Gutscheins auf ein Jahr ist deshalb wahrscheinlich unzulässig, und es ist Ihnen zu raten sich einmal direkt an Ryanair zu wenden und eine Verlängerung anzufragen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Guten Tag,

 

Ihr Wertgutschein von RyanAir ist leider nach einem Jahr abgelaufen.

 

In der Regel liegt es in der Natur eines Gutscheins, dass er so eingesetzt werden kann, wie es dem Besitzer beliebt. So kann in der Regel nur dieser etwas dafür, wenn der Gutschein verfällt.

 

Allerdings wurde der Gutschein mit einer Frist von einem Jahr ausgestellt.
Die Verjährungsfrist ist im BGB allerdings anders gehändelt.

 

 

§ 195 - Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

 

§ 199 - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem


1. der Anspruch entstanden ist
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

Dies bestätigt auch das Urteil vom Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 3193/07). Dieser urteilte, dass ein Gutschein mit einer Laufzeit unter 3 Jahren nicht zulässig sein kann, es sei denn diese Verkürzung ist aufgrund Art und Umfang der Umstände nicht anders möglich und somit auch gerechtfertigt, so das Landegericht München (Az.:12 O 22084/06).

 

 

Sie sollten sich also an Ryanair direkt, mit Bezug auf diese Urteile und das BGB, wenden. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

meiner Meinung nach stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Gutschein ebenso um ein Angebot einer Leistung der Airline wie auch z.B. bei dem Angebot einer Beförderungsleistung direkt. D.h. die Airline schließt mit dem Erwerber eines Gutscheins auch einen Vertrag bezüglich dieses Gutscheins. Im Rahmen eines solchen Vertrages ist die Airline auch grundsätzlich berechtigt, Bedingungen, die Sie in ihren AGBs nieder gelegt hat, miteinzubeziehen. D.h. Sie ist dazu berechtigt, im Fall eines Gutscheins zu bestimmen, wie lang dieser gültig sein soll.

Nach deutschem Recht unterliegen solche Regelungen in AGBs jedoch der AGB-Kontrolle. D.h. die Regelungen, die in AGBs getroffen werden, können von den Gerichten überprüft werden. Kommt ein Gericht zu dem Schluss, dass eine AGB den Verbraucher unangemessenen benachteiligt, kann das Gericht die Unwirksamkeit dieser Klausel für den betreffenden Vertrag feststellen. Dies hat zur Folge, dass die unwirksame Klausel von der gesetzlichen Regelung ersetzt wird. Im Fall des Verfalls eines Gutscheins wäre die gesetzliche Regelung die allgemeine Verjährungsfrist eines Anspruches nach § 195 BGB. Diese beträgt 3 Jahre. D.h. die Regelung mit dem Verfall des Gutscheins in 1 Jahr weicht hiervon erheblich ab. Deshalb entschieden auch bereits verschiedene deutsche Gerichte, dass es sich bei einer Verfallsfrist von 1 Jahr um eine unangemessene Benachteiligung handelt. (Vergl. u.a. OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07; AG Köln, Urteil vom 04.05.2012, 118 C 48/12; LG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2012, 22 O 211/12; diese Urteile können Sie bei Interesse nachlesen, in dem Sie z.B. Folgendes googeln: "reise-recht-wiki.de OLG München 29 U 3193/07".)

Problematisch in Ihrem Fall ist jedoch, dass es sich bei Ryanair um eine irische Fluggesellschaft handelt, die in ihren AGBs unter Punkt 2.4 festgelegt hat, dass die Verträge dem irischen Recht unterliegen. Das bedeutet, die Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist auf diese Verträge mit Ryanair nicht anwendbar.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

sie haben einen Gutschein für Flugreisen nicht eingelöst, obwohl dieser auf ein Jahr befristet war.

Hierzu gibt es ein Urteil des OLG München, welches festgestellt hat, dass Gutscheine für Flugreisen nicht zeitlich limitiert sein dürfen.

Demnach sind Gutscheine, wie jedes andere zivilrechtliche Rechtsgeschäft, drei Jahre gültig. Hierzu sind die

§§ 195, 199 BGB anzuschauen.

Besondere Umstände können die "Lebensdauer" eines Gutscheines herabsenken, dies wäre im Einzelfall zu betrachten.

Sie sollten sich an Ryanair wenden und mit der Fluggesellschaft darüber verhandeln.

Vielleicht lässt sich über Kulanz etwas erreichen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Sie haben einen Fluggutschein von RyanAir geschenkt bekommen. Dieser ist nach einer AGB-Klausel der Fluggesellschaft jedoch nur 1 Jahr gültig. 

Fraglich ist, ob dieses zulässig ist. Dazu folgendes Urteil: 

Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07 

Die Limitierung eines Gutscheins auf ein Jahr ist unzulässig, hat das Oberlandesgericht München entschieden. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ist ein Gutschein 2013 ausgestellt worden, läuft er zum Beispiel erst Ende 2016 ab.

Dieses Urteil, welches ursprünglich gegenüber dem Internetkonzern Amazon entschieden wurde, lässt sich auch auf Gutscheine des Reiserechts beziehen. 

Damit ist der Gutschein, den Sie haben 3 Jahre gültig. Die AGB-Klausel von RyanAir welche den Gutschein auf 1 Jahr beschränkt,ist nicht gültig.

Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).

Dieser  Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar. Es könnte sich daher als vorteilhaft erweisen, zusätzlich einen Fachanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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