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Hallo zusammen,

Wir hatten auch bereits im April 2015 (!) Condor BusinessClass Frankfurt - Phuket  return gebucht und bezahlt.

Am 09.02.16 erhielten wir die Information, dass der Rückflug am 18.02.16 mit Hifly stattfindet und es KEINE BusniessClass auf diesem Flug gibt. Eventuelle Probleme wegen Gepäck ( in BC 32 kg) müssten zu Bedingungen der Hifly geregelt werden.

Wir haben dies abgelehnt und bei Condor den Rückflug für den 19.02.16 ab Bangkok in BusinessClass umgebucht. Uns wurde eine Kostenerstattung für den Flug Phuket - Bangkok & Hotel in BKK bestätigt.

Am 19.02.16 am CheckIn in Bangkok wollte man wortlos den Checkin vornehmen OHNE extra daraufhinzuweisen, dass der Flug NICHT mit Condor IST. Lediglich ein Zettel auf dem CheckIn-Schalter in englischer Sprache wies daraufhin, dass nicht eine B767 fliegt sondern ein Airbus. Im zweiten Satz stand dann "Hifly" - es gab KEINE Hifly-Flugnummer sondern es wurde ausschließlich so getan als ob Condor fliegt nur eben ein anderes Flugzeug eingesetzt wird.

Aufgrund der Erfahrung von Phuket haben wir den Flug abgelehnt und den Condor-Vertreter aufgefordert uns einen anderen BusinessClassflug für den Tag zu besorgen. Es war NICHT möglich. Ein Anruf in Deutschland im Condor Service ergab, dass man uns den nächsten BusinessClassFlug mit Condor ab Bangkok am 23.02.16 anbieten könne aber ohne Garantie, dass auch Condor fliegt. Dieses Angebot mussten wir ablehnen, haben auf die Leistrungsverweigerung der Condor hingewiesen und uns um einen anderen Flug gekümmert.

Wir konnten am selben Tag via Moskau in der Business fliegen, mussten diesen Flug vorort bezahlen.

Wir bestehen auf Erstattung des neu gebuchten Fluges mit der anderen Airline. Wie steht es dann mit den Rechten aus der EU-Verordnung?

Und ist es überhaupt rechtens, dass Condor  ausschließlich unter Condor Flugnummer eine andere Airline einsetzt?

Ein normales Prozedere bei CodeSharing sieht ja anders aus, oder?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo,
 

Sie hatten  bereits im April 2015 einen  Condor Business Class Flug von Frankfurt  nach Phuket  und wieder zurück gebucht und bezahlt.

Am 09.02.16 erhielten Sie die Information, dass der Rückflug am 18.02.16 mit Hifly stattfindet und es KEINE BusniessClass auf diesem Flug gibt.

Ein solcher Fall der Runterstufung ist in Artikel 10 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt. Danch steht Ihnen folgender Anspruch zu:

1.  Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

2. Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30% des Preies des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departments, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50% des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Depratments, 75% des Preises des Flugscheins.

Ganz wichtig ist, dass Sie nun den Ihnen zustehenden Anspruch bei Condor geltend machen.
Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Hallo,

 

in der Tat ist es möglich, dass beim Codesharing die Nummer einer bestimmten Fluggesellschaft verwendet wird, auch wenn den Flug eine andere Fluggesellschaft ausführt.

 

Allerdings ist es nicht rechtens, dass Sie einfach in der Beförderungsklasse herab gesetzt wurden.

Sie haben Business-Class gebucht.

Die Business-Klasse ist die mittlere der Beförderungsklassen und ist am besten auf die Bedürfnisse der Geschäftsreisenden zugeschnitten. Sie ermöglichen es, sich während des Fluges besser auszuruhen und zu arbeiten. Reisende der Business-Klasse können mehr qualitativ hochwertigen Leistungen in Anspruch nehmen, in aller Regel sind eine bevorzugte Behandlung beim Check-in und Boarding, mehr Freigepäck, Zugang zur Business-Lounge am Flughafen, größere und bessere Auswahl an Speisen und Getränken während des Fluges, bequemere Sitze sowie bessere Unterhaltungsmöglichkeiten eingeschlossen. Die Business-Klasse wird oft durch einen Vorhang von der Economy-Klasse getrennt. Die Sitze befinden sich im Vorderraum des Flugzeuges.

 

In dem Flug von HiFly gibt es eine solche Klassendifferenzierung nicht, somit liegt hier eine Umbuchung in eine niedrigere Klasse vor.

Somit können Sie Minderungsansprüche von 30 bis 75% geltend machen. Siehe auch Art.10 der EG-Verordnung:

 

Artikel 10

Höherstufung und Herabstufung

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

 

 

Wenden Sie sich mit Bezugnahme auf Art.10 an Condor und wenden Sie sich gegebenenfalls auch an einen Fachanwalt, falls der Schriftwechsel mit der Airline nicht viel bringt.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sehr geehrter Nutzer,

ihr Fall betrifft Art. 10 VO (EG) 261/2004:

1.  Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

2. Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30% des Preies des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departments, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50% des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Depratments, 75% des Preises des Flugscheins.

In ihren Falle ist es hilfreich, sich an einen Fachanwalt zu wenden, da der Schriftwechsel im Regelfalle erfolgreicher verläuft, als wenn sie dies als Privatperson versuchen.

 

Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

CaptainCook
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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