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Wir haben im Oktober 2015 eine Pauschalreise bei ITS-Reisen für August 2016
in die Türkei gebucht.
Haben bei der Buchung auf gute Flüge Wert gelegt – haben sogar
einen höheren Preis akzeptiert.

Hinflug sollte mit Condor am 19.08.16 um 5.10 Uhr ab Frankfurt erfolgen.
Rückflug sollte mit Condor am 02.09.16 um 20.00 Uhr ab Antalya stattfinden.

Für die o.g. Flüge habe ich bereits bei der Buchung im Oktober Sitzplatzreservierungen vorgenommen und direkt an Condor gezahlt.

Durch Zufall erfuhren wir, dass unser Hinflug von 5.10 Uhr auf 14.25 Uhr
verschoben wurde. Eine Zeitverschiebung von 9 Std. und 5 min.

Beim Anruf im Reisebüro wurde uns diese Flugverschiebung bestätigt.
Rückflug sollte wie geplant 20.00 Uhr stattfinden.

Am 26.02.2016 kam die schriftliche Bestätigung vom Reiseveranstalter ITS

Hinflug 14.25 Uhr ab Frankfurt

allerdings wurde jetzt auch der Rückflug von 20.00 Uhr auf 10.25 Uhr vorverlegt.
Der Rückflug hat eine andere Flugnummer als der von uns gebuchte.
Somit liegt zusätzlich auch hier ein Zeitverlust von 9 Std und 25 min vor.

Aufgrund des frühen Rückflugs müssen wir das Hotel in den frühen Morgenstunden
verlassen. ( entgangene Urlaubsfreude )

Durch insgesamt 18,5 Stunden Flugverschiebung gehen uns 2 ganze Urlaubstage verloren.

Man bot uns eine Umbuchung der Flüge auf Sunexpress an – sollen aber dafür einen Aufpreis zahlen.
Dazu sind wir nicht bereit, da wir ja bei Buchungsabschluss für die „guten Flüge“
schon mehr gezahlt haben.

Was können wir jetzt tun?

Wäre eine kostenfreie Stornierung in diesem Fall möglich?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo,

Sie haben im Oktober 2015 eine Pauschalreise bei ITS-Reisen für August 2016 in die Türkei gebucht. Sie haben bei der Buchung auf gute Flüge Wert gelegt und haben sogar einen höheren Preis akzeptiert. Nun wurde sowohl Ihr Hinflug als auch Ihr Rückflug um 9 Stunden und 5 Minuten verschoben.

 

Bei einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB geltend machen.

In einem solchen Fall muss zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind oder nicht.

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“)

 

Hier betrifft sowohl die Änderung des Hinflugs als auch die Änderung des Rückflugs den An und Abreisetag.  Höchstens bei dem Hinflug kann es jedoch zu einer Verkürzung der Nachtruhe kommen.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren. Hier könnte zumindest der Rückflug dazu führen, dass ein Urlaubstag verloren geht.

 

Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hamburg  22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

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Lieber Fragensteller,

die Rechte, die Sie in einem solchen Fall haben, ergeben sich grundsätzlich aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht §§ 651a ff des BGBs.

Zunächst könnten sich in einem solchen Fall für Sie Rechte aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ergeben. Hierbei würden insbesondere ein Rücktritt von der Reise bzw. das Verlangen nach einer Alternativreise gem. § 651a Abs. 5 BGB, eine Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB oder ein Verlangen auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651f Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung für die ersten beiden Ansprüche wäre zunächst, dass die Änderung der Flugzeiten einen Mangel der Reise bzw. eine unzumutbare erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist ein solcher Mangel grundsätzlich in drei verschiedenen Konstellationen gegeben:

  1. Durch die Veränderung der Flugzeiten finden Hin- bzw. Rückflug nicht mehr an den geplanten An- und Abreisetagen statt (Vergl. hierzu z.B. das Urteil des LG Hamburgs vom 28.12.2012, im Internet nachzulesen unter folgender Eingabe in der Google-Suche "reise-recht-wiki.de LG Hamburg 313 O 55/11".) Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben, da Hin- und Rückflug immer noch an den hierfür geplanten Tagen stattfinden sollen.
  2. Durch die Verlegung der Flugzeiten wird die Nachtruhe erheblich gestört (Vergl. hierzu z.B. AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, zum Nachlesen einfach "reise-recht-wiki.de AG Düsseldorf 232 C 8790/08" googeln.) Hiervon ist bei geplanten Abflugzeiten von nunmehr 14.25 Uhr und 10.25 Uhr auch nicht auszugehen.
  3. Die Flugzeiten wurden um mehr als 8 Stunden verlegt. (Vergl. hierzu z.B. AG Hannover, Urteil v. 20.11.2008, nachlesbar unter "reise-recht-wiki.de AG Hannover 519 C 7511/08".) Dies ist auch in Ihrem Fall geschehen, indem der Hinflug um mehr als 9 Stunden und der Rückflug um ca. 9,5 Stunden verlegt wurden. Somit stellen beide Verlegungen der Flugzeiten hier einen Reisemangel bzw. eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar. Allerdings ist diese Änderung im Sinne des § 651a Abs. 5 BGB nicht als unzumutbar anzusehen, da es hier nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachtruge oder einer Verkürzung der Reise insgesamt kommt.

Das bedeutet für Ihren Fall, dass Sie einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB haben. Die Höhe dieser Minderung ist grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Als Orientierung entschieden die Gerichte in ähnlichen Fällen, dass eine Minderung zwischen 50 und 100 % des Tagesreisepreises pro Mangel angemessen ist. Das bedeutet in Ihrem Fall, Sie müssten ausrechnen, wie hoch der Reisepreis für einen Urlaubstag ist. Von diesem Tagesreisepreis können Sie dann 2 Tage als um 50 - 100 % gemindert ansetzten.

Einen Anspruch auf kostenfreien Rücktritt von der Reise bzw. auf Teilnahme an einer gleichwertigen Alternativreise gem. § 651a Abs. 5 BGB haben Sie in Ihrem Fall jedoch nicht. Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens aufgrund entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651f Abs. 2 BGB haben Sie in Ihrem Fall leider auch nicht. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die Reise durch die Verlegung vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Hiervon kann jedoch grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn ein oder mehrere Mängel vorliegen, die Sie zu einer Minderung des gesamten Reisepreises von mind. 50 % berechtigen würden. In Ihrem Fall ist jedoch nur ein Minderungsanspruch von max. 2 Tagesreisepreisen bei einer 14 tägigen Reise gegeben. Dies stellt max. einen Minderungsanspruch von 14% des gesamten Reisepreises dar.

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In Ihrem Fall wurden sowohl Hin- als auch Rückflug in zeitlicher Hinsicht verlegt. Somit sollte man als Rechtsgrundlage das Reisevertragsrecht des BGB in Betracht ziehen.

Bei einer Pauschalreise richten sich ihre Rechte nach §§651 a-m BGB.

Da Ihre Flugzeiten ja anscheinend kein fester Vertragsbestandteil waren, kann es durchaus vorkommen, dass die Flugzeiten nachträglich geändert werden. Dies müssen Reisende insoweit akzeptieren, als dass kein erheblicher Reisemangel dadurch entsteht.
Ein solcher besteht gemäß Art. 651 c BGB, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der gesamte Ankunfts-/Abreisetag verschoben wurde oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wurde.

 

Ihnen geht es zudem um einen Schadensersatz aufgrund von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651f II BGB:
Diesen können sie regelmäßig geltend machen, wenn zu den Mängeln keine Erholung mehr hinzukommt. Tritt eine tatsächliche Beeinträchtigung auf, so kann ein angemessener Schadensersatz verlangt werden, solange der Mangel vom Veranstalter auch zu vertreten ist.

In der Regel werden zwischen 20-60 Euro den Reisenden zugesprochen. Zudem kommt, dass ein Resterholungswert abgezogen wird.

 

 

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In Ihrem Fall wurden sowohl Hin- als auch Rückflug in zeitlicher Hinsicht verlegt. Somit sollte man als Rechtsgrundlage das Reisevertragsrecht des BGB in Betracht ziehen.

Bei einer Pauschalreise richten sich ihre Rechte nach §§651 a-m BGB.

Da Ihre Flugzeiten ja anscheinend kein fester Vertragsbestandteil waren, kann es durchaus vorkommen, dass die Flugzeiten nachträglich geändert werden. Dies müssen Reisende insoweit akzeptieren, als dass kein erheblicher Reisemangel dadurch entsteht.
Ein solcher besteht gemäß Art. 651 c BGB, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der gesamte Ankunfts-/Abreisetag verschoben wurde oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wurde.

 

Ihnen geht es zudem um einen Schadensersatz aufgrund von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651f II BGB:
Diesen können sie regelmäßig geltend machen, wenn zu den Mängeln keine Erholung mehr hinzukommt. Tritt eine tatsächliche Beeinträchtigung auf, so kann ein angemessener Schadensersatz verlangt werden, solange der Mangel vom Veranstalter auch zu vertreten ist.

In der Regel werden zwischen 20-60 Euro den Reisenden zugesprochen. Zudem kommt, die restlichen erholsamen  Urlaubstage angerechnet werden 

 

 

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Guten Tag,

Sie haben eine Pauschalreise für August 2016 nach Antalya von Frankfurt gebucht. Ihr Hinflug wurde von 5:10 Uhr auf 14:25 Uhr verschoben, ebenso wie Ihr Rückflug von 20 Uhr auf 10:25 Uhr.

Sie fragen nun nach Ihren Möglichkeiten.

Sie könnten, da es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651 a – m BGB geltend zu machen.

1. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Dann dürfen die Flugzeiten zwar nicht beliebig geändert werden, doch liegt bei einer Änderung der Flugzeiten kein Vertragsbruch vor, weil sie nicht fester Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sind.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Natürlich haben Sie sich bei der Buchung Ihrer Reise für Flüge entschieden, ob sich aber Ihr Reiseveranstalter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mögliche Flugzeitenänderungen vorbehalten hat geht aus Ihrer Nachricht leider nicht hervor. Ihnen ist zu raten sich die AGB noch einmal näher anzuschauen.

2. Ihre möglichen Ansprüche

Es ist erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind und davon ausgehend zu ermitteln, welche Ansprüche Ihnen zukommen könnten.

In Ihrem Fall wurden Ihre Flüge zeitlich so verschoben, das nicht von einer Störung der Nachtruhe ausgegangen werden kann. Aber Ihnen entgeht wertvolle Urlaubszeit. Dies könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, und einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen. Dies wäre aber im Einzelfall zu entscheiden, womöglich reichen die genannten Verschiebungen nicht aus was das Kriterium der Erheblichkeit anbelangt.

Dazu folgendes Urteil:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Der Minderungsanspruch wurde verneint.

Darüber hinaus fragten Sie nach einem Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreuden. Gemäß § 651f Abs. 2 BGB gilt dazu aber folgendes:

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Leider kann bei einer Beeinträchtigung von nur 2 Tagen bei einer 14 tägigen Reise wahrscheinlich nicht von einer Beeinträchtigung mit ausreichender Erheblichkeit ausgegangen werden um einen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreuden hinreichend zu begründen.

Aber es steht Ihnen jederzeit frei gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Abschließend ist Ihnen zu raten sich nochmals an Ihren Reiseveranstalter zu wenden, und entweder, sollte dies wiederum fruchtlos verlaufen, dann einen Anwalt hinzuziehen, oder Ihr Anliegen direkt einem Anwalt vorzutragen und zu versuchen Ihre Ansprüche und Wünsche mit fachkundiger Unterstützung durchzusetzen.

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