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Hallo,

ich habe folgenden Flug bei Seat24 gebucht - der Flug befindet auf einem Ticket. Fluggesellschaft ist AirFrance.

Ursprüngliche Verbindung (wie auf Flugbestätigung nach Kauf zu sehen):

  • Abflug Startflughafen: 21:20 Uhr - Landung Umsteigeflughafen: 22:15 Uhr
  • Abflug Umsteigeflughafen: 00:25 Uhr - Landung Zielflughafen: 06:10 Uhr

Nach Änderung lautet die Verbindung nun wie folgt:

  • Abflug Startflughafen: 23:10 Uhr - Landung Umsteigeflughafen: 0:05 Uhr
  • Abflug Umsteigeflughafen: 0:15 Uhr - Landung Zielflughafen: 06:10 Uhr

Laut Flugzeiten habe ich nur 10 Minuten für den Umstieg - das ist faktisch unmöglich.

Was sollte ich in dieser Situation tun? Was sind meine Rechte? Ist Seat24 oder AirFrance zuständig?

Vielen Dank für Eure Hilfe! Der Flug ist bereits nächste Woche - wäre also für eine schnelle Antwort sehr dankbar!

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (160 Punkte)
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Hallo mixmaxmoritz,

zuerst die Frage der Zuständigkeit:

Für die Änderung der Flugzeiten ist immer die Fluggesellschaft zuständig. Die Internetseite, auf der Sie den Flug gebucht haben, ist lediglich ein Vermittler der Flüge.

Ihre Situation betrifft den Begriff der Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time, MCT). Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich um die Zeit, die ein Fluggast auf einem bestimmten Flughafen zum Umsteigen mindestens braucht. Darunter verbirgt sich der zeitliche Unterschied zwischen Landung des Zubringerfluges und dem Start des nächsten Fluges. In der Regel hat der Fluggast dann jedoch weniger Zeit zur Verfügung, weil das Flugzeug erst die Parkposition erreichen und die Türen öffnen muss usw.

Die MCT muss für jeden Flughafen einzeln berechnet werden. Sie schreiben nicht, um welche Flughäfen es in Ihrem Fall geht. Es gibt zwar Flughäfen mit Rekord-MCT-Zeiten (z.B. Flughafen Hamburg mit 35 Minuten), aber ich bezweifle es stark, dass es irgendwo auf der Welt einen Verkehrsflughafen gibt, der von mehreren internationalen Fluggesellschaften angeflogen wird, und wo 10 Minuten eine technisch und menschlich realisierbare Zeit ist, um aus einem Flugzeug ins nächste umzusteigen.

Die MCT ist eine Größe, die bei der Ticketausstellung beachtet werden muss. Normalerweise dürfen Flugscheine mit Verbindungen, bei denen die minimale Umsteigezeit unterschritten wird, gar nicht erst ausgestellt werden, da Buchungssysteme solche Verbindung ignorieren sollten.

Ich halte es daher für ziemlich wahrscheinlich, dass bei Ihrer Buchung ein Fehler unterlaufen sein könnte. Es wäre daher empfehlenswert, sich mit der Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen und um eine Umbuchung bitten.

Die Vorschriften der Verordnung EG 261/2004 über im Voraus angekündigte Änderungen der Flugzeiten kommen, meines Erachtens, nicht zur Anwendung. Zwar lässt sich aus Ihrer Beschreibung erkennen, dass die Änderung weniger, als zwei Wochen vor dem ursprünglichen Abflug mitgeteilt wurde, jedoch ist sie auch ohne Kenntnis der weiteren Details (genauer gesagt der Entfernung) irrelevant, da sie noch unter zwei Stunden liegt.

Bei Nichterreichen des Anschlussfluges wäre auch eine Entschädigung gem. Art. 5 bzw. Art. 6 VO 261/2004, meiner Meinung nach, problematisch, da weder eine Verspätung (sofern die beiden Flüge pünktlich starten) noch eine Annullierung noch eine Nichtbeförderung vorliegen würde.

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Guten Tag mixmaxmoritz,

 

In Ihrem Fall handelt es sich um ein Problem bei der Umsteigeverbindung.

 

In erster Linie könnten hier Ansprüche aus der EU- Fluggastrechteverordnung greifen.
Leider geben Sie hier weder den Abflugs- noch Ankunftsort an. Somit kann ich pauschal nicht sagen, ob diese Überhaupt Anwendung findet.

Zudem beträgt die Verschiebungszeit bis jetzt noch keine 2 Stunden, d.h. es kann von keiner größeren Verspätung die Rede sein.

Somit kommen Ansprüche wohl so oder so nicht in Betracht, trotz dessen, dass Sie nur eine Woche vor Flugbeginn informiert werden.

 

Ihre Umsteigezeit infolge der Flugverlegung beträgt trotzdem nur 10 Minuten.

Diese Zeit ist deutlich zu kurz. Die Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time) ist nämlich jene Zeit am Umsteigeflughafen, die in jeder Hinsicht benötigt wird, um von dem Zubringerflug zum Folgeflug zu gelangen.

 

Je nach Größe und Art des Umsteigeflughafens variiert die Mindestumsteigezeit. Vor allem bei größeren Flughäfen (mit meist höheren Sicherheitsstandards) müssen größere Umsteigezeiten beachtet werden.

 

Wie schon gesagt, eine Umsteigezeit von 10 Minuten ist bei bestem Willen zu kurz. Wahrscheinlich liegt hier nur ein Fehler bei der Verbindung vor. Rufen Sie einfach bei der Buchungsstelle an und fragen nach.

 

 

Falls keine Umbuchungsmöglichkeiten vorliegen und Sie den Flug so wie angegeben antreten und dann tatsächlich Ihren Anschlussflug verpassen, dann könnte man noch detailreicher auf mögliche Ansprüche aus der EU-VO 261/2004 eingehen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag mixmaxmoritz,

Ihr Zubringerflug mit AirFrance wurde so verschoben, dass Ihnen zum Umsteigen und Erreichen des Anschlussflugs lediglich 10 Minuten bleiben. Sie fragen nun, was Ihre Rechte sind und wer zuständig ist.

> Zuständigkeit

Zuständig ist bei Änderungen von Flugzeiten immer die Fluggesellschaft. Ihr Ansprechpartner ist deshalb AirFrance.

> Mindestumsteigezeit

Die Mindestumsteigezeit ist die Umsteigezeit an einem Flughafen und gibt die Zeitspanne an, die man zwingend braucht, um von einem Flug zum Anschlussflug zu gelangen. Diese Zeitangabe steht in Abhängigkeit zum Flughafen. Je nach Größe des Airports sowie den Zoll- und Einreisebestimmungen wird die Mindestumsteigezeit angepasst. Aus Ihrer Nachricht geht zwar nicht hervor um welchen Flughafen es sich handelt, doch eine Umsteigezeit von 10 Minuten dürfte, gerade auch im Hinblick auf die jeweiligen Sicherheitsanforderungen am Flughafen, nicht ausreichend sein und daher von der Fluggesellschaft gar nicht erst so eingebucht werden. Es wird sich bei dieser Umbuchung deshalb wahrscheinlich um einen Fehler handeln, der durch eine weitere Umbuchung wieder rückgängig gemacht werden sollte.

Ihnen ist deshalb zu empfehlen sich mit AirFrance in Verbindung zu setzen und dort die Situation vorzutragen um eine Änderung der Flüge zu erwirken.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo,

Sie haben einen Flug bei Seat24 gebucht. Nun wurden Ihre Flugzeiten geändert und Ihnen bleiben zum umsteigen auf den nächsten Flug nur 10 Minuten.

Kommen wir zunächst zu der Mindestumsteigezeit.

Alle Flughäfen und alle Fluggesellschaften haben untereinander Mindestumsteigezeiten (Minimum Connecting Time = MCT) festgestgelegt, die sich danch richten, wieviel Zeit ein Passagier für das Umsteigen benötigt.

Die MCT wird von Airlines normalerweise aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, muss die Airline kostenfrei umbuchen, sofern es sich um einen Durchgangstarif (d.h. alle Flüge werden "am Stück" auf einem Ticket gebucht) handelt.

Bei Buchung einer durchgehenden Flugverbindung kann die MCT nicht unterschritten werden, sodass immer Gewährleistet ist, dass die Umsteigezeit eingehalten wird. Beim buchen separater Tickets wird oft die benötige Zeit - insbesondere bei Wechsel der Fluggessellschaft und / oder Terminal, unterschätzt. Da der Anspruch auf alle weiteren Flugstrecken im Ticket verfallen, sollte man beim Ticketkauf nicht am falschen Ende sparen und besser ein Durchgangsticket buchen.

Wenn ich es Ihren Ausführungen richtig entnommen habe, dann haben Sie eine durchgehende Flugverbindung gebucht und keine separaten Tickets.  Ist dies der Fall können Sie den obigen Ausführungen entnehmen, dass bei einer durchgehenden Flugverbindung die MCT nicht unterschritten wird und die nötige Umsteigezeit immer eingehalten wird.

Sie sollten sich tatsächlich mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzten und nachfragen. Denn es liegt sicherlich nicht im Interesse der Fluggesellschaft Sie kostenfrei auf einen anderen Flug umzubuchen, wenn Sie Ihren Anschluss verpassen.

Es liegt hier nah, dass durchaus ein Fehler unterlaufen ist.
Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Seat24 gebucht. Dieser wird von AirFranca ausgeführt. Die Flüge wurden nun jedoch so verändert, dass Sie nur noch 10 min Zeit zum Umsteigen haben. Durch diese kurze Umsteigezeit ist es Ihnen nicht möglich Ihren Anschlussflug zu erreichen.

Für die Änderung der Flugzeiten ist immer die Fluggesellschaft zuständig. Die Internetseite, auf der Sie den Flug gebucht haben, ist lediglich ein Vermittler.

Ihre Situation betrifft die Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time, MCT). Es handelt sich dabei um die Zeit, die dem Fluggast gewährleistet werden muss, um den Anschlussflug zu erreichen. Die MCT ist von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich, da Flughäfen unterschiedlich groß sind und man unterschiedlich lange für die Strecken zwischen den Terminals gibt.

Sie geben zwar nicht an, um welche Flughäfen es sich in Ihrem Fall handelt, doch ist zu bezweifeln, dass es einen Flughafen gibt, bei dem 10 Minuten ausreichend sind.

Sie sollten am besten bei der Fluggesellschaft anrufen und diese darauf hinweisen, dass 10 min Umsteigezeit viel zu kurz sind. Wahrscheinlich handelt es sich hierbei lediglich um einen Fehler bei der Verbindung.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Lieber mixmaxmoritz,

den bereits abgegebenen Antworten ist zu entnehmen, dass du bereits zur Genüge über die Minimum Connecting Time aufgeklärt wurdest.

Ich möchte gern weiter auf den „Worst Case“ eingehen. Nämlich den Fall, dass du deinen Anschlussflug verpasst und dadurch gegebenenfalls deutlich später am Zielflughafen ankommen wirst.

Eine passende Anspruchsgrundlage ergibt dabei aus der Fluggastrechte Verordnung. Diese dient dem Schutz der Fluggäste. Niedergeschrieben sind Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Wenn ein Passagier den Anschlussflug verpasst und daraufhin mit einer nicht unerheblichen Verzögerung am Zielflughafen eintrifft, kann dieser grundsätzlich Ansprüche aus Art. 7 VO geltend machen. Diese Ansprüche betreffen die Ausgleichszahlungen für folgende Verspätungen und Entfernungen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Wesentlich ist im Zuge dessen, dass auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort abzustellen ist.

Passend dazu ist folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 VO nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

 

Nach meiner Auffassung kann man das Urteil auch so deuten, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann die Ausgleichszahlung gewähren muss, wenn ein Anschlussflug schlichtweg nicht erreicht werden kann und dies auf das Verschulden des Unternehmens zurückzuführen ist.

Als Anspruchsgrundlage kommt dann je nach Einzelfall und Auffassung des Gerichts entweder eine Annullierung nach Art. 5 VO oder eine Verspätung nach Art. 6 VO, entsprechend in Verbindung mit Art. 7 VO in Betracht.

Meiner Meinung nach kann sich die Airline auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 c VO lossagen.

Art. 5 Abs. 1 c VO

„…c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen…“

 

In einem wie von dir geschilderten Fall scheint das Luftfahrtunternehmen davon auszugehen, dass der Anschlussflug erreicht werden kann, da dies sonst gar nicht zusammen auf einem Ticket und in einer Flugbestätigung vermerkt werden würde. Dies widerspricht dem Gedanken einer Annullierung. Eine Annullierung liegt nämlich vor, wenn das Luftfahrtunternehmen die ursprüngliche Planung für die vorgesehene Strecke aufgibt. Das würde ich hier verneinen. Daher komme ich zu dem Entschluss, dass mir kein Ausschlussgrund nach Art. 5 Abs. 1 c ersichtlich ist.

Mithin könnte im „Worst Case“ ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich richtet sich in einem solchen Fall Ihr Anspruch nach der europäischen Fluggastrechte-VO. Im Rahmen dieser stellt eine solche nachträgliche einseitige Änderung durch die Airline eine Annullierung des ursprünglichen Fluges dar. Nach Art. 5 VO haben Sie in einer solchen Situation grundsätzlich ein Recht auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO und ein Recht auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO. Entscheidend für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung ist zunächst der Zeitpunkt der Info über die Änderungen. Erfolgte die Information weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Flug, haben Sie Anspruch auf Ausgleichszahlung, deren Höhe sich nach der Flugstrecke richtet. Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass die Flugzeitenänderung gering sind. Dies kann nach Art. 5 Abs. 1 VO u.U. dazu führen, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt.

Gem. Art. 8 VO haben Sie außerdem in einem solchen Fall ein Wahlrecht, ob Sie den Flug unter den geänderten Bedingungen überhaupt antreten wollen oder nicht. Wollen Sie dies nicht, können sie die vollständigen Flugscheinkosten erstattet verlangen. Wollen Sie dies doch, können Sie jedoch auch von der Airline einen Alternativflug unter gleichen Bedingungen verlangen. D.h. Sie können verlangen kostenfrei auf den nächsten möglichen Flug umgebucht zu werden. Diese Variante wäre in Ihrem Fall durchaus empfehlenswert, wenn Sie den Flug immer noch antreten möchten. Denn eine Umsteigzeit von 10 min wird zwangsläufig dazu führen, dass Sie ihren Anschlussflug verpassen. Dies ist automatisch mit einer Vielzahl von Unannehmlichkeiten verbunden, die Sie bereits im Voraus vermeiden sollten. Verpassen Sie nämlich tatsächlich ihren Anschlussflug, haben Sie im Zweifelsfall auch nur einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Dies ist jedoch auch davon abhängig, wo Sie umsteigen und wo sich ihr Endziel befindet.

Richtiger Ansprechpartner für all diese Ansprüche ist AirFrance.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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