3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo,

unsere Flüge gehen von Melbourne nach Abu Dhabi und von da nach Frankfurt am Main. Jetzt wurden wir im Vorraus über Flugänderungen informiert. Nun sollen wir  einen nicht eingeplanten 20 stündigen Aufenthalt in Abu Dhabi haben, für den ich nun zusätzlich eine Schlafmöglichkeit organisieren muss. 

Habe ich in einem solchen Fall einen Anspruch auf Entschädigung für die entstehenden Mehrkosten und Unannehmlichkeiten?

 

Liebe Grüße!

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
0 Punkte

7 Antworten

0 Punkte
Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall kommen zunächst Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung und dem Übereinkommen von Montreal in Betracht.

Bezüglich eines Anspruches nach der EU-VO ist in Ihrem Fall zu sagen, dass Flüge mit Zwischenstopp nach dieser VO in den aller meisten Fällen als zwei eigenständige Flüge betrachtet werden, auf die jeweils die VO Anwendung finden muss. In Ihrem Fall heißt das, dass für den Anwendungsbereich der VO allein der Flug Melbourne Abu Dhabi betrachtet werden muss. Auf diesen Flug findet die VO jedoch keine Anwendung, da der Flug gem. Art. 2 Abs. 1 VO weder auf einem Flughafen der EU startet, noch zu einem solchen hinführt.

Allerdings wäre hier ein Anspruch nach dem MÜ denkbar, wenn der Zwischenstopp dazu führt, dass Sie am Endziel mit einer Verspätung ankommen. Denn gem. Art. 19 MÜ muss die Airline Ihnen im Fall einer Verspätung den Schaden ersetzten, der allein durch die Verspätung entsteht. Problematisch in Ihrem Fall ist jedoch, dass die Mehrkosten für Übernachtung letztlich bereits vor der Verspätung am Endziel entstehen. Daher kann man meiner Meinung nach nicht sagen, dass es sich hierbei um Verspätungsschäden handelt, die nach dem MÜ ersatzfähig wären. Folglich haben Sie wohl auch aus dem MÜ keinen Anspruch auf Ersatz der entstehenden Mehrkosten.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

Ihre Flüge gehen von Melbourne nach Abu Dhabi und von da nach Frankfurt am Main. Jetzt wurden Sie im Vorraus über Flugänderungen informiert. Nun sollen Sie einen nicht eingeplanten 20 stündigen Aufenthalt in Abu Dhabi haben.

Bei einem Einschub von einem 20 stündigen Aufenthalt als Zwischenstopp, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass Ihr ursprünglicher Flug annulliert wurde.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Bei einer Annullierung stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung zu.

Doch leider greift die europäische Fluggastrechte Verordnung im vorliegenden Fall nicht, da der ANwendungsbereich nicht eröffnet ist.

Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen nur dann, wenn der Anwednungsbereich eröfnnet ist.

Dieser ist in Artikel 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

 

Da dies bei Ihrem Flug leider nicht der Fall ist, steht Ihnen leider kein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Bei einer Flugänderung, die zu einer Verspätung am Endziel von über 20 h führt, kann möglicherweise von einer Flugannullierung ausgegangen werden.

 

Der Gesetzgeber beschreibt eine Annullierung in Art. 2 lit. l) der europäischen Fluggastrechte-VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

 

Somit könnte man an Betreuungsleistungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 denken.

Die Betreuungsleistungen des Artikel 9 VO umfassen:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

- Unterbringung in einem Hotel, falls notwendig

- Beförderung zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung (z.b. oben genanntem Hotel)

- die Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telexe, Telefaxe oder E-Mails zu verschicken oder zwei Telefongespräche zu führen.

 

Problematisch ist in Ihrem Fall allerdings, dass die Verordnung hier nicht anwendbar ist.

Nach Art. 3 der VO gilt nur für Flüge, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft ist, die in der EU starten oder enden.

Sie gilt sowohl für Linien- als auch für Bedarfsflüge und auch Flüge im Bereich von Pauschalreisen sind nicht ausgenommen.

 

 

Leider ist diese Verordnung auf den Flugabschnitt Melbourne – Abu Dhabi nicht anwendbar. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo!

Ich würde gern die Ausführungen der Vorredner bezüglich der Anwendung der Verordnung 261/2004 ergänzen.

(1) Anwendungsbereich

Wie bereits erwähnt, gilt gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 folgendes:

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Das würde heißen, dass in Ihrem Fall tatsächlich die Prüfung beider Abschnitte genau erfolgen muss.

Für die Strecke von Melbourne nach Abu Dhabi gilt die Verordnung in der Tat nicht, da der Flug, selbst wenn mit europäischer Fluggesellschaft durchgeführt, komplett außerhalb der EU stattfindet.

Für den Flugsegment Abu Dhabi könnte es jedoch anders aussehen. Zwei Aspekte sind dabei wichtig, die Ihrer Beschreibung leider nicht zu entnehmen sind:

  • Welcher Flugabschnitt wird geändert: Melbourne – Abu Dhabi oder Abu Dhabi – Frankfurt?
  • Welche Fluggesellschaft ist für die Strecke Abu Dhabi – Frankfurt zuständig?

Der Anwendungsbereich der Verordnung wäre bei folgender Konstellation eröffnet: der Abflug in Abu Dhabi wird nach hinten verlegt und Sie fliegen mit einer europäischen Fluggesellschaft.

(2) Information über die Flugzeitenänderung

Angenommen, die obig beschriebe Zusammenstellung trifft tatsächlich zu. In diesem Fall könnten Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 haben, da eine große Flugzeitenänderung nach hinten einer Flugannullierung gleichgestellt wird, sofern Sie über die Verschiebung nicht früher, als zwei Wochen vor dem Abflug informiert wurden.

Andernfalls können Sie den Flug stornieren und die Erstattung des Flugpreises verlangen (Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004).

(3) Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen

Eine weitere Möglichkeit wäre theoretisch, Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend zu machen.

Alle drei Länder sind Vertragsstaaten des MÜ, sodass das Übereinkommen auf jeder Strecke grundsätzlich gilt.

Grundsätzlich gilt ferner auch, dass Verspätungsschäden gem. Art. 19 MÜ von der Fluggesellschaft zu erstatten sind.

Hier entstehen wieder zwei Problematiken – bei einer Vorverlegung des ersten Flugabschnittes wäre der Tatbestand der Verspätung nicht gegeben, jedenfalls kenne ich keine solche Auslegung der Vorschriften des MÜ hinsichtlich Flugzeitenvorverlegungen.

Zum anderen stellt sich wiederum die Frage, ob man bei einer zeitlich weit im Voraus bekannt gegebenen Flugzeitenverschiebung nach hinten weiterhin von Verspätung im Sinne des MÜ sprechen kann.

Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen erscheinen aus meiner Sicht realistischer, da dieses Übereinkommen auf jeden Fall bei allen Flügen gilt, aber bezüglich der letzten beiden Fragen wäre eine fachliche Beratung empfehlenswert.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

Sie haben Flüge von Melbourne über Abu Dhabi und nach Frankfurt am Main gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass Sie einen 20-stündigen Aufenthalt in Abu Dhabi haben werden, und Sie deshalb auf eine Schlafmöglichkeit angewiesen sind. Sie fragen nun, ob Sie sich die Kosten für diese Schlafmöglichkeit erstatten lassen können.

1. Fluggastrechte Verordnung

Ihnen könnten Ansprüche nach der Fluggastrechte Verordnung zukommen. Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 ist die EU-Verordnung in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ihr Flug beginnt leider weder in einem Mitgliedsstaat (Melbourne), noch führt er in einen Mitgliedsstaat (Abu Dhabi). Deshalb ist der Anwendungsbereich der EU-VO sehr wahrscheinlich nicht eröffnet, und Ihnen stehen aus derselben keine Ansprüche zu.

2. Montrealer Übereinkommen

Entschädigungen könnten sich für Sie aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Dazu müsste Ihr Fall aber in den Anwendungsbereich desselben fallen.

Artikel 1 - Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als “internationale Beförderung” im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.

Alle drei Länder haben das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet, und zumindest der Anwendungsbereich ist eröffnet. Deshalb gibt es wahrscheinlich die Möglichkeit gemäß Art. 19 MÜ eine Entschädigung wegen einer Verspätung in Anspruch zu nehmen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 19 stellt also fest, dass Ihnen ein Schaden entstanden sein müsste - dieser wäre ja die Kosten für eine Übernachtungsmöglichkeit.

Dabei gibt es keinen festgelegten Satz, sondern eine Haftungsgrenze nach Artikel 22.

Artikel 22 MÜ - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter

(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.

4.150 Sonderziehungsrechte sind etwa 5.218 Euro, dies bestimmt sich näher nach Artikel 23 MÜ.

Fraglich ist aber, wie lange im Voraus Sie über diese Flugzeitenänderung informiert wurden, und ob man bei einer angemessenen Information über dieselbe immer noch von einer Verspätung im Sinne von Art. 19 MÜ sprechen kann.

Es ist also möglich, dass Sie nach dem Montrealer Übereinkommen einen Anspruch auf Erstattung des Schadens haben. Ihnen zu empfehlen ist deshalb sich an Ihre Fluggesellschaft zu wenden, den Ihnen entstandenen Schaden darzulegen und die Erstattung desselben zu fordern. In letzter Instanz haben Sie natürlich noch die Möglichkeit sich zur fachlichen Beratung an einen Anwalt zu wenden.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

Sie haben Flüge von Melbourne über Abu Dhabi nach Frankfurt am Main gebucht. Durch eine Flugzeitenänderung mussten Sie eine Übernachtungsmöglichkeit in Abu Dhabi organisieren und dort einen 20-stündigen Aufenthalt verbringen.

Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung der Mehrkosten haben.

1. Fluggastrechte Verordnung

Es könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung ergeben.

Dazu müsste zunächst der Anwendungsbereich dieser Verordnung eröffnet sein, siehe Artikel 3 Absatz 1 VO 261/2004:

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ihr Flug findet von Melbourne nach Abu Dhabi leider komplett außerhalb der EU statt, und für diesen Bereich ist die EU-VO schon einmal nicht anwendbar.

Wichtig für die Strecke von Abu-Dhabi nach Frankfurt am Main wäre deshalb zu wissen a) mit welcher Fluggesellschaft Sie gereist sind und b) welche Flugstrecke ursprünglich geändert wurde, die von Melbourne nach Abu Dhabi, oder die von Abu Dhabi nach Frankfurt.

Flögen Sie mit einer europäischen Fluggesellschaft weiter, und wurde der Abflug in Abu Dhabi nach Frankfurt am Main verschoben, betraf die Änderung also diese Flugstrecke, könnter der Anwendungsbereich eröffnet sein. Sonst wahrscheinlich nicht, und es stehen Ihnen aus der EU-VO dann keine Ansprüche zu.

Wichtig wäre es also erst einmal die beiden fraglichen Punkte zu beantworten, bevor weitere Aussagen getroffen werden können.

2. Montrealer Übereinkommen

Neben der EU-VO könnten sich aber für Sie außerdem Ansprüche aus der MÜ ergeben.

Der Anwendungsbereich ist schon einmal eröffnet, haben ja alle 3 Länder das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet.

Sie könnten sich dann vielleicht auf Artikel 19 der MÜ über Verspätung berufen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Nach Artikel 22 MÜ kann dieser in Artikel 19 beschriebene Schaden bis zu einer Haftungsgrenze von etwa 4.694 Sonderziehungsrechten erstattet werden:

(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.694 Sonderziehungsrechte je Reisenden.

Sie könnten deshalb Ihrer Airline gegenüber den Ihnen entstandenen Schaden durch die Buchung eines Hotels in Rechnung stellen.

Aber: es bleibt fraglich, wie lange im Voraus Sie über die Flugzeitenänderung informiert wurden, und ob dies dann einen Unterschied machen könnte.

Die Möglichkeit sich bei Ihrer Fluggesellschaft zu melden haben Sie aber auf jeden Fall, und es einmal zu versuchen Ihren Schaden darzulegen und eine Erstattung zu fordern ist zu empfehlen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug von Melbourne nach Abu Dhabi und von da aus nach Frankfurt am Main gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass Sie einen 20stündigen Aufenthalt in Abu Dhabi haben sollen. Sie fragen sich, ob nun Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen.

Bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist jedoch zunächst, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt eingreift. Der Anwendungbereich ergibt sich aus Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004.  Die EU-Verordnung ist in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ihr Flug beginnt leider weder in einem Mitgliedsstaat (Melbourne), noch führt er in einen Mitgliedsstaat (Abu Dhabi). Deshalb ist der Anwendungsbereich der EU-VO sehr wahrscheinlich nicht eröffnet, und Ihnen stehen aus derselben keine Ansprüche zu.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...