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Unser Air-Berlin Flug AB8860 von Köln nach Olbia wurde am 20.06.2016, von 6,15Uhr auf 17,45 Uhr verlegt. Mitgeteilt wurde uns das am 18.06., 48 Stunden vor Reiseantritt.

Gleichzeitig wurde uns mitgeteilt, dass unser Rückflug Olbia-Köln AB8861 am 30.06.2016  geplant 9.15Uhr Dauer 115 Minuten nun auf 13,45 Uhr verlegt  und nun eine Umsteigeverbindung via Berlin Tegel ist. Die Reisezeit betrug nun 5h und 50 Minuten. Für so eine kurze Flugdistanz für uns eine unakzeptable Reisezeit. Wären uns diese Zeiten im Vorfeld bekannt gewesen, hätten wir niemals diese Reise gebucht. Haben wir Aussicht auf eine Entschädigung?

Vielen Dank!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug mit Air-Berlin Flug von Köln nach Olbia am 20.06.2016 gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 6:15Uhr stattfinden. Nun wurde Ihnen am 18.06.2016 mitgeteilt, dass Ihr Flug auf 17:45 Uhr verlegt wurde, also 11 Stunden später.  Im Falle einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Rückflug Olbia-Köln AB8861 am 30.06.2016,  geplant war Abflug 9.15Uhr Dauer 115 Minuten, nun auf 13,45 Uhr verlegt  und nun eine Umsteigeverbindung via Berlin Tegel ist. Die Reisezeit beträgt nun 5 Stunden und 50 Minuten anstatt 2 Stunden.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452713 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block)

 

Maßgeblich ist also nicht, dass Sie mit einer Verspätung los fliegen, sondern dass Sie mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen an. Es liegt also auch auf dem Rückflug eine Verspätung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte Verordnung vor.

 

Sie haben also sowohl bezüglich des Hinflugs- als auch bezüglich des Rückflugs Ansprüche gegen AirBerlin. 

 

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Desweiteren könnten Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke zwischen Köln und Olbia beträgt ca. 1.607 km . Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Sie wurden über die Änderungen des Hinfluges 2 Tage und über die Änderung des Rückfluges 12 Tage vor Reiseantritt informiert. AirBerlin hat die Frist demnach nicht eingehalten.

Sie können demnach aller Wahrscheinlichkeit nach sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug einen Anspruch auf Entschädinung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast geltend machen.

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug mit Air Berlin von Köln nach Olbia gebucht. Sie wurden nun, 48 Stunden vor Reiseantritt, über eine Flugzeitenveränderung informiert, bei der Ihr Abflug von 6:15 Uhr auf 17:45 verlegt wurde. Ihnen sind deshalb Kosten entstanden.

Auch wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihr geplanter Rückflug von 9:15 auf 13:45 verschoben wurde, und die Reisezeit 6 statt 2 Stunden dauern würde, da ein Zwischenstopp eingefügt wurde.

Sie fragen sich, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben. Sie könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen. Fraglich ist, ob Ihre beiden Flüge annuliert wurden, oder Verspätungen anzunehmen sind. Dazu sollen Ihr Hin- und Rückflug getrennt betrachtet werden.

A. Hinflug

Ihr Hinflug wurde um 11 Stunden nach hinten verschoben, und dies könnte einer Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO gleichkommen, und Ihnen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO gewähren.

Es müsste also, im Sinne von Artikel 5 EU-VO, eine Annulierung vorgelegen haben. Um festzustellen wann eine Annulierung angenommen werden könnte soll das folgende Urteil des EuGH weiterhelfen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google folgendes eingeben: AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)

Hier hat das Gericht eine Annullierung des Fluges angenommen, wenn die Abflugzeit um mindestens 10 Stunden vorverlegt wurde.

Angesichts der Verschiebung von 11 Stunden könnte von einer Annulierung die Rede sein. Es könnte aber auch sein, dass diese Verschiebung noch als erhebliche Verspätung einzustufen ist:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de)

Hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern eine Verspätung darstellte. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 12. 07. 2006 Az: 21 S 82/06 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: LG Darmstadt 21-S 82/06 reise-recht-wiki.de)

Auch in diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass ein Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern ein Verspätung darstelle.

Prüfen können Sie dies auch über die Flugnummer Ihres Fluges, hat sich diese geändert, dann spricht dies eher für eine Annulierung. Aber vermutlich ist eine Abgrenzung, ob es sich um eine Annulierung oder eine erhebliche Verspätung handelt nicht nötig. Dazu die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Folglich kann sich für Sie auch ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf eine Ausgleichszahlung ergeben wenn keine Annulierung, sondern eine Flugverspätung i.S.v. Artikel 6 EU-VO von mehr als drei Stunden vorlag.

Diese ist bei einer Verspätung um 11 Stunden meiner Ansicht nach unproblematisch gegeben, und Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO könnten für Sie infrage kommen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Sie wurden weniger als 2 Wochen im Voraus informiert, daher entfällt der Anspruch nicht schon deshalb, siehe Artikel 5 Absatz 1 c). Auch können Ansprüche auf Ausgleichszahlungen entfallen, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dazu ist Ihrer Nachricht aber nichts zu entnehmen. Meiner Ansicht nach können Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO gegenüber Air Berlin geltend machen. Die Entfernung ist dabei gemäß der Großkreisberechnung zu ermitteln. Für die Strecke von Köln nach Olbia wären das etwas 1400 km, und daher vermutlich ein Anspruch auf 250 Euro pro Fluggast.

B. Rückflug

Ihr Rückflug wurde um 4,5 Stunden verschoben, wurde aber außerdem zusätzlich über Berlin geleitet. Auch hier wäre es wichtig zu wissen, ob sich die Flugnummer Ihres Fluges geändert hat, aber da sich neben den Flugzeiten auch die Flugroute geändert hat ist meiner Meinung nach ganz im Sinne des oben bereits genannten Urteils des EuGH eine Annulierung anzunehmen.

Damit würden sich aus Artikel 5 EU-VO folgend wieder Ansprüche gemäß Artikel 7 EU-VO ergeben.

Dies wären, der ursprünglichen Berechnung folgend, dann wieder 250 Euro pro Fluggast. Würde man einer alternativen Rechnung folgen, bei der die Teilstrecken, die sich wegen des Zwischenstopps ergeben, zusammenrechnen würde, kämen man aber auf eine Strecke über 1500km. Diese würde dann den Anspruch auf eine Ausgleichsleistung von 250 auf 400 Euro heben.

Dies ergibt sich aus einem noch recht jungen Urteil, und kann daher meiner Meinung nach eher nicht als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden, soll aber einen Denkanstoß für deine Meldung bei Air Berlin liefern:

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az. 29 C 1952/13 (81) (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Frankfurt, 29 C 1952/13 reise-recht-wiki.de)

Bei einem Zwischenstopp müssen die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfur

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