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Hallo, wir bitten um Beratung für folgenden Fall:

Buchung bei Germanwings 6 Personen am 24.07.2016 12.00 Uhr von Dublin nach Köln/Bonn mit anschließendem Weiterflug um 1645 Uhr nach Dresden

Als wir 10:00 Uhr am Flughafen Dublin ankamen, zeigte die Tafel "annulliert" an.  Am frühen Morgen war der Flug per online-Prüfung noch als o.k. angekündigt worden.  Nach langem Rumgefrage waren wir am SWISS-Service Schalter gelandet. Der sagte uns, das Flugzeug steht noch in Bonn, man hat keine Crew.

Dort wurde uns mitgeteilt, dass der Ersatzflug erst am kommenden Tag nachmittags stattfinden könnte, dann allerdings über Zürich nach Berlin. Da wir alle berufstätig sind , und heute wieder arbeiten mussten, sind wir zu anderen Fluggesellschaften  gegangen, um irgendwie noch nach Dresden zu kommen. Am Ende haben wir 6 Flüge für 18:10 Uhr nach Berlin Tegel bei AIRLingus zum Preis von je 340,00 EUR bekommen. Ankunft war 22.00 Uhr. Da keine Züge oder Busse  mehr nach Dresden fuhren , haben wir uns von Bekannten mit Privatbus abholen lassen.

Ankunft in Dresden heute morgen ( 25.07.2016)  1.00 Uhr.

Welche Entschädigungen stehen uns zu? ( Der Anschlussflug konnte auch nicht in Anspruch genommen werden.)
Gefragt in Flugannullierung von
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Sie wollten mit Eurowings von Dublin nach Köln/Bonn mit anschließenden Weiterflug nach Dresden fliegen.Der Flug sollte ursprünglich am 24.07.2016 12.00 Uhr stattfinden. Dieser wurde jedoch annulliert. Ihnen stattdessen ein Flug am nächsten Tag nachmittags angeboten. Sie haben darauf hin selbstständig einen neuen Flug gebucht. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich Ansrprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie haben dadurch  zunächst einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, zudem die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss weiterhin eine kostenfreie Übernachtung in einem Hotel, sowie der Fahrten vom Flughafen zum Hotel und andersrum gewährleisten. Ihren Angaben lässt sich entnehmen, ob Ihnen die Fluggesellschaft diese Unterstützungsleistungen entgegen gebracht.

Sie könnten zudem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Dublin undKöln/Bonn beträgt ca. 938 km. Damit würden Ihnen 250 Euro pro Fluggast zustehen.

 

Eine Fluggesellschaft kann in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Außergewöhnlich ist ein Umstand immer dann, wenn er von der Fluggesellschaft nicht hätte vermieden werden können, wenn die Umstände also außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft stehen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. In Ihrem Fall scheint kein außergewöhnlicher Umstand vorzuliegen, weshalb Eurowings Ihnen die Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 wahrscheinlich leisten muss.

Nun bezüglich der Kosten für die Flüge, die Sie ersatzhalber gebucht haben. Ihnen wurde ein Alternativflug angeboten, welchen Sie jedoch nicht angenommen haben. Damit stehen Ihre Chancen leider eher schlecht, die Kosten für den Flug den Sie auf eigene Faust gebucht haben, zurück erstattet zu bekommen. Sie sollten es jedoch trotzdem auf jeden Fall versuchen und der Fluggesellschaft deutlich machen, dass der Ersatzflug für Sie keine annehmbare Alternative dargestellt haben, da Sie alle arbeiten mussten.

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug mit Germanwings von Dublin nach Dresden über Köln/Bonn gebucht.

Ihr Flug in Dublin wurde annuliert, Sie wurden darüber informiert, dass keine Crew zur Verfügung stand. Sie sollten auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht werden, welcher für Sie ein Arbeitstag gewesen wäre, und Sie deshalb bei einer anderen Fluggesellschaft Flüge buchen mussten.

Sie fragen sich nun, mit welchen Entschädigungen Sie rechnen könnten.

Bei der Buchung von Nur-Flügen können sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Sie wurden darüber informiert, dass Ihr Flug annuliert wurde.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In diesem Fall ergeben sich für Sie Möglichkeiten aus Artikel 5 EU-VO.

Besonders interessant für Sie ist in diesem Fall Artikel 7 EU-VO, nach diesem Artikel können Ihnen nämlich Ausgleichszahlungen zustehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Da die Entfernung zwischen Dublin und Köln/Bonn knapp 1000km beträgt könnten Ihnen 250 Euro pro Fluggast zustehen.

Von dieser Zahlungspflicht kann sich eine Fluggesellschaft aber befreien, wenn Sie nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Genannt wurde Ihnen hier, dass keine Crew da war.

Dies kann unterschiedliche Gründe haben, zu denken ist meiner Meinung nach aber in erster Linie an eine Arbeitszeitüberschreitung, die dann dazu führt, dass eine möglicherweise eigentlich geplante Crew nicht mehr arbeiten kann.

Fraglich ist, ob dies ein außergewöhnlicher Umstand sein kann.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki.de”)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs – und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Außerdem:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden unter dem Aktenzeichen über Google bei ”reise-recht-wiki.de”)

Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

Eine Überschreitung der Arbeitszeit ist also in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Dem obigen Urteil folgend wäre das Luftverkehrsunternehmen nämlich verpflichtet gewesen im Falle der Verspätung eine Ersatz-Crew zu stellen. Fraglich ist natürlich, ob die Fluggesellschaft begründen kann, wieso keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte. Man darf aber wohl davon ausgehen, dass eine Fluggesellschaft für solche Fälle eine Ersatz-Crew parat haben sollte, und es für diese schwierig sein könnte nachzuweisen, welche schwerwiegenden Gründe eine Bereitstellung verhindert haben. Dabei liegt die Beweislast eindeutig auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.

So viel zu Ihrem ursprünglich gebuchten Flug, für den Sie meiner Meinung nach eine geldwerte Entschädigung nach Artikel 7 EU-VO von Germanwings verlangen können.

Darüber hinaus haben Sie auch neue Flüge buchen müssen. Ihnen wurden Alternativflüge im Sinne von Artikel 8 EU-VO angeboten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Diese neuen Flüge haben Sie auf eigene Faust gebucht, unabhängig von Germanwings. Eine Verbindung ist deshalb auch über die EU-VO nicht herzustellen. Sie hätten möglicherweise an Ort und Stelle eine Rückerstattung Ihrer Flüge im Sinne von Artikel 8 EU-VO Absatz 1 a) erwirken können, aber dies wäre eine entweder oder Entscheidung mit Blick auf mögliche Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO gewesen.

Ihnen raten würde ich dennoch Ihren Fall Germanwings darzulegen, also dass Sie diese Alternativangebote wegen Ihrer Arbeit nicht annehmen konnten und dergestalt auf ein Entgegenkommen hinwirken was Ihre neu gebuchten Flüge angeht.

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Hallo,

 

den bisherigen Antworten kannst du ja bereits entnehmen, dass dir vielleicht Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zustehen. Ich möchte dir gerne meine Meinung zu der Frage darlegen, ob du die Kosten für den anderweitig organisierten Rückflug ersetzt verlangen kannst.

 

Ich habe folgendes Urteil gefunden, dass dir eventuell weiterhelfen könnte:

 

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

 

(…)

 

Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen, indem er die ihm angebotene Fahrkarte mit der Deutschen Bahn AG nach München nicht annahm.

 

(…)

 

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

 

Landgericht Köln, 09.04.2013 (bei Interesse am vollständigen Text, kannst du einfach Landgericht Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)

 

In diesem Fall hatte jemand die alternative Beförderung mit der Bahn abgelehnt und sich stattdessen selbst um ein Flugticket mit einer anderen Airline gekümmert. Natürlich ist dieser Fall nicht mit eurem identisch, denn euch hat man immerhin angeboten, am nächsten Tag zu fliegen. Aber ich denke, man könnte argumentieren, dass „unter vergleichbaren Bedingungen“ beinhaltet, dass der Passagier so an sein Ziel gebracht wird, dass er keinen Arbeitstag versäumt. Dass ihr euch für einen anderen Flug entschieden habt, um am nächsten Tag pünktlich zur Arbeit zu erscheinen ist wohl kein Verhalten, das man euch als Verstoß gegen eure Schadensminderungspflicht vorhalten kann.

 

Neben die Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung könnten also auch noch Schadensersatzansprüche aus nationalem Recht treten. Dass das grundsätzlich möglich ist und nicht wegen Artikel 12 der Verordnung ausgeschlossen, hat der BGH in seinem Urteil vom 25.03.2010 entschieden. Aus diesem geht hervor, dass der Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB ohne Weiteres neben Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden können (den Text

kann man finden, wenn man bei Google BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de eingibt).

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