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Schönen guten Tag, ich habe nur einen Flug gebucht über die Airline Corendon. Nun habe ich erfahren das meine Rückflugsdaten geändert wurden. Statt um 14.50 uhr fliege ich bereits um 9 Uhr zurueck, so das ich bereits um 5 Uhr morgens zum Flughafen losfahren muss. Allerdings reise ich mit einem Kind, so das es für mich eine sehr unangenehme reise Zeit ist. Andere Flüge gibt es in diesem Zeitraum leider nicht, so das ich auf dieses Flug angewiesen bin, da das Hotel auch schon gebucht wurde. Die Änderung wurde mir jetzt drei Wochen vor abflug mitgeteilt, besteht da dennoch ein Anspruch? Außerdem fallen nun die Transferkosten vom Hotel bis zum Flughafen höher aus. Inwieweit besteht also da ein Anspruch.. Dabke im voraus. LG Zahra
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3 Antworten

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Hallo Zahra,

du hast mit deinem Kind einen Flug über die Airline Corendon gebucht.

Bedauerlicherweise musstest du feststellen, dass der Rückflug von 14:50 Uhr auf 9:00 Uhr vorverlegt wurde.

Du fragst dich jetzt welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Zunächst kommen Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB in Betracht.

Fraglich ist zunächst, ob der Reiseveranstalter sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten hat.

Sollte dies in Ihrem Fall zutreffen, können Sie zunächst beruhigt sein, da solche Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, (einfach zu finden bei google unter „I-6 U 123/12reise-recht-wiki.de“)

Soweit die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden sein, so hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor.

Dann könnte Ihnen meiner Meinung das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

In Ihrem Fall ist mangels gegenteiliger Angaben davon zunächst auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind.

Sie könnten demzufolge einen Anspruch auf Reispreisminderung haben gem. § 651d Absatz 1 BGB.

Dann muss eine Störung vorliegen, die Ihnen objektiv nicht zumutbar ist und einen erheblichen Mangel darstellt.

In Betracht kommt aufgrund der frühen Abflugzeit, die Sie mit Ihrem Kind bestreiten müssen eine Störung Ihrer Nachtruhe als Störung.

Die Umstände würden meines Erachtens nach in Ihrem Fall zwar eine Störung begründen die Ihnen objektiv nicht zumutbar ist, jedoch würde dies aufgrund der Abflugzeit von 5:00 morgens wahrscheinlich nicht als ehelicher Mangel gewertet werden.

Ferner steht es Ihnen selbstverständlich frei jederzeit gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten.

Beachten Sie bitte jedoch, dass ggf. der Reiseveranstalter eine Entschädigung von Ihnen verlangen kann.

Sie wurden darüber Hinaus auch rechtzeitig vor Abflug bzgl. der Flugzeiteinänderung informiert von Ihrem Reiseerstalter.

Demnach haben Sie meines Erachtens nach keine guten Aussichten auf eine Entschädigung.

Jedoch sollten, Sie dennoch versuchen sich mit Ihrem Reiseveranstalter/Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen und das Problem nochmal erläutern und Ihre Sicht der Dinge schildern.

Viele Airlines befürchten eine schlechte Bewertung und wollen selbstverständlich die Kundenzufriedenstellen und auch an sich binden für zukünftige Flüge.

Demnach kann es unter Umständen vorkommen, dass Ihnen auf Kulanz möglicherweise eine Entschädigung/Minderung/Wertersatz in Form eines Gutscheins etc. angeboten wird.

Nachfragen kann sich somit unter umständen für Sie lohnen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles gute und viel Erfolg.

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Ich denke, es könnten sich für Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung ergeben.

Diese Ansprüche ergeben sich für Sie allerdings nur, wenn Sie im  Anwendungsbereich der Verordnung liegen.

Die Fluggastrechte-Verordnung gilt gemäß Artikel 3 für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrt- unternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten.

 

Bei einer Flugannullierung, wie ich es bei Ihnen sehe, bestehen leider keine Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 5 Absatz 1 c i.V.m. Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung, da Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind. 

In Betracht kommen allerdings Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und/oder Artikel 9 der Fluggastrechte-Verordnung. Damit könnten Sie Ansprüche auf a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, b) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist oder c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)gemäß Artikel 9 Fluggastrechte-Verordnung. Gemäß Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung haben Sie das Wahlrecht zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort, einer anderweitige Beförderung zum Zielort oder eine kostenlose Versorgung und, falls dringend notwendig, eine Hotelübernachtung.

 

Ein ähnlicher Fall ist zBim Urteil des Amtsgerichts Rüsselheim vom 21.09.2011 unter dem Aktenzeichen   3 C 56/11 (36) zu finden. Dort verklagte ein Fluggast ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil er sich wegen eines annullierten Fluges ein Hotelzimmer am Flughafen buchen musste.

Das Amtsgericht Rüsselsheim sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der Hotelkosten zu.

Ebenso war es im Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.03.2008 mit dem Aktenzeichen 431 C 11621/07. Hier buchte ein Reisender bei einer Airline seinen Rückflug von Nizza nach Deutschland. Weil die Gesellschaft den Flug annullierte war der Kläger gezwungen eine weitere Nacht im Hotel zu verbringen. Die Kosten für das Zimmer verlangt er nun von der Airline ersetzt.

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Hallo Zahra,

dein Flug mit der Airline Corendon wurde verschoben. Du fliegst nun nicht um 14:50 los, sondern um 9 Uhr. Du fragst dich, ob du Ansprüche geltend machen kannst.

Ich denke bei deiner Beschreibung an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Vielleicht hast du Ansprüche nach derselben, beispielsweise aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Gehen wir da einmal nacheinander vor.

Es müsste eine Annulierung vorliegen, damit Artikel 5 anwendbar ist. Eine Annulierung ist gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Dein Flug wurde vorverlegt, und zwar um etwa 6 Stunden. Fraglich ist, ob dies für die Annahme einer Annulierung ausreicht.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Denn nach diesem Urteil soll eine Vorverlegung erst dann eine Annulierung sein, wenn sie mehr als 10 Stunden beträgt.

Dazu möchte ich einmal eine Brücke zu einem Urteil schlagen, was eigentlich auf eine Pauschalreise und die zugehörigen Normen des § 651 a ff. BGB bezogen sind:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Danach ist ein Reisemangel anzunehmen, was dann Ansprüche eröffnen könnte, wenn eine Verschiebung mehr als 4-8 Stunden beträgt.

Daran kann man denke ich vielleicht erkennen, dass diese zeitliche Grenze nicht in Stein gemeißelt ist und im Zweifel von einem Gericht zu bestimmen ist was nun für die Annahme einer Annulierung/eines Reisemangels ausreicht und was nicht.

Darüber hinaus kann auch die Flugnummer ein Hinweis sein - hat sie sich geändert, dann könnte man vielleicht davon ausgehen, dass es sich um einen ganz neuen Flug und damit um eine Umbuchung wegen einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges handelt.

Nehmen wir also einmal an, dass eine Annulierung vorliegt - eine Verschiebung um 6 Stunden in die Morgenstunden und einen damit verbundene veränderte Anfahrtsaufwand finde ich ist nicht zu vernachlässigen.

Dann ist weiter auf Artikel 5 zu schauen, und welche Ansprüche daraus für dich in Frage und für Interesse sein können.

Ich denke, dass vor allem Artikel 8 EU-VO für dich von Interesse sein kann:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach hast du einen Anspruch darauf, dass dir deine Airline vergleichbare ihnen zur Verfügung stehende Reiserouten vorlegt, und du daraus wählen kannst, oder du dich auch dafür entscheiden kannst die Flugscheinkosten erstatten zu lassen.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 EU-VO wird leider vermutlich deshalb entfallen, weil du gut 3 Wochen im Voraus von dieser Annulierung informiert worden bist. Dies ergibt sich, siehe oben, auch aus Artikel 5.

Insofern denke ich persönlich, dass du dir über deine möglichen Optionen aus Artikel 8 EU-VO Gedanken machen kannst. Vielleicht hilft dir jemand von der Airline, wenn du diese kontaktierst, und du die Situation mit dir und deinem Kind schilderst. Oder du überlegst dir, ob du einen Anwalt hinzuziehen möchtest.

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