Du hast einen Flug mit Airberlin nach Wien gebucht, der nun um 4 Stunden nach vorne verschoben wurde, und du fragst dich, ob du Rechte hast.
Möglich ist, dass du Ansprüche wegen einer Annulierung nach Artikel 5 EU-VO geltend machen könntest.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Dieses Urteil umschreibt einmal, was eine Annulierung dem EuGH nach sein kann. Fraglich ist, ob in der Vorverschiebung deiner Flugzeit um 4 Stunden eine Annulierung zu sehen ist. Zu Vorverlegungen gibt es denke ich zwei sehr treffende Urteile:
BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Es wird also eine Flugvorverlegung von zumindest 9 Stunden dem BGH und AG Hannover nach gefordert.
Ich persönlich denke, dass eine Vorverlegung von 4 Stunden deshalb nicht ausreicht.
Es ist zwar unglücklich, dass dies zu Lasten eures Kurztrips geht - allerdings ist die Reiselänge meines Wissens nach eher bei gebuchten Pauschalreisen von Bedeutung und nach Vorschriften des BGB zu Pauschalreisen von Relevanz, nicht aber bei einem, wie von dir gebuchten, Nur-Flug.