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Hallo zusammen,

folgende Situation hat sich heute bei mir ergeben:

Gebucht wurden Hin- und Rückflug von Köln nach Havanna am 03.06 bzw 17.06.2017. (Buchungsdatum: 13.02.2017)

Letzte Woche wurden wir informiert, dass der Hinflug von 13.40 Uhr auf 18.30 Uhr verschoben wird und eben kam die Info, dass sich der Rückflug von 20.30 Uhr auf 1.20 Uhr verschoben hat. Damt sind wir zwei Mal nachts unterwegs: Beim Hinflug kommen wir erst um 23.20 Uhr in Havanna an und beim Rückflug fliegen wir erst nachts spät und kommen erst am Sonntagabend in Deutschland an, statt wie ursprünglich geplant zur Mittagszeit.

Ich habe eben mit der Airline telefoniert. Die Anpassung sei dem "operativen Ablauf" geschuldet. Wir hätten die Möglichkeit zu stornieren oder umzubuchen. Beides kommt derzeit nicht in Frage, da kein passender Alternativflug bei Eurowings verfügbar ist und bei anderen Airlines sind die Preise deutlich teurer und es gibt keine Direktflüge...

Kann eine Airline ihre Flugzeiten so einfach verschieben? Welche Rechte hat man als Fluggast? Was würden Sie mir empfehlen zu tun? Muss ich irgendetwas beachten?

 

Vielen Dank im Vorfeld für die Rückmeldung!

Grüße

Jasmin Eckert
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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6 Antworten

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Hallo Jasmin Eckert,

eure Hin- und Rückflüge von Köln nach Havanna wurden geändert. Einmal wurde euer Hinflug von 13:40 auf 18:30, und dann der Rückflug von 20.30 nach hinten auf 01:20 verschoben. Eurowings bietet euch Umbuchungen, oder eine Stornierung an, aber ihr seid damit unzufrieden und fragt, welche Möglichkeiten ihr habt.

So wie ich sie verstehe würde ich die Angebote von Eurowings als Angebot von Möglichkeiten im Sinne von Artikel 8 EU-VO verstehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Aus Artikel 8 EU-VO ergeben sich die Ansprüche auf Stornierung, und damit auf eine vollständige Erstattung der Flugkosten, und eine Umbuchung je nach Angbot der Airline wie es dem Fluggast am besten passt.

Diese Ansprüche kommen einem Fluggast aber nur dann zu, soweit eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO anzunehmen ist.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google ganz einfach zu finden, wenn du EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Zumindest dein Rückflug wurde ja nun auf den darauffolgenden Tag verlegt, und dein Hinflug um knapp 5 Stunden.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

In Anbetracht dieses Urteils des AG Hannover könnte daran zu zweifeln sein, ob die Verschiebung deines Hinfluges um 5 Stunden nach vorne tatsächliche eine Annulierung darstellt.

Aber Eurowings scheint euch die aus Artikel 8 EU-VO hervorgehenden Ansprüche ja bereits zuzugestehen, insofern würde ich annehmen, dass von einer Annulierung auszugehen ist, und Eurowings euch tatsächlich auf andere Flüge umgebucht hat.

DIe Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO wären also einmal Möglichkeiten die euch denke ich zustehen könnten. Schade, dass sie euch nicht so recht zusagen.

Zu denken wäre vielleicht noch an Artikel 7 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Danach kann es zu Ausgleichszahlungen kommen. Dazu ist es aber sehr wichtig zu wissen, wann ihr über die Flugzeitenverschiebungen, also Annulierungen in eurem Fall, informiert wurdet, denn, so Artikel 5:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Du schreibst, dass ihr letzte Woche über die Veränderung eures Hinfluges, und am 27. Mai über die Veränderung eures Rückfluges informiert wurdet. Insofern kann ich mir vorstellen, dass ihr innerhalb dieser zwei-wöchigen Frist liegen könnten - aber da ich keine genauen Daten habe, zumindest zu ihrem Hinflug, weiß ich es nicht mit Gewissheit. Aber du kannst ja noch einmal die Daten abgleichen.

Wichtig ist dazu denke ich noch zu sagen, dass Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO, die euch ja vielleicht zustehen könnten, entfallen können, und zwar laut Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Wenn also außergewöhnliche Umstände vorlagen, die zu diesen Verschiebungen geführt haben, dann entfällt ein Anspruch aus Artikel 7.

Zu der Frage was ein außergewöhnlicher Umstand sind können einige Urteile weiterhelfen:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Eurowings nannte euch als Grund einen "operativen Ablauf". Dabei könnte es sich ja nun um viele Dinge handeln. Deshalb im Folgenden ein Überblick:

> Technische Defekte

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

> Krankheitsfälle der Crew

LG Darmstadt, Urteil vom 6.4.2011 -  Az.: 7 S 122/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.

Folglich kann dies keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Fluggellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Crew stets vollständig ist.

> Ruhezeit der Crew

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki”)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs – und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

> Wetter

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 14 C 672/05 auf "reise-recht-wiki.de")

Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse genügt nicht. Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.

All die obig genannten Gründe sind grundsätzlich erstmal keine außergewöhnlichen Umstände. Außergewöhnliche Umstände sind, wie oben dem Urteil des EuGH zu entnehmen, Dinge, die nicht von der Airline beherrschbar sind - beispielsweise Vogelschläge.

Insofern kann ich mir vorstellen, dass eure Möglichkeiten sich auf die sich aus Artikel 7 und 8 EU-VO ergebenden Ansprüche beschränken. Diesbezüglich müsstet ihr euch bei Eurowings melden und eure Ansprüche geltend machen denke ich.

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Hallo Frau Eckert,

Sie haben einen Flug von Köln nach Havanna mit Eurowings für den 03.06.2017 hin und für den 17.06.2017 zurück gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Hinflug statt 13.40 Uhr um 18.30 Uhr und der Rückflug statt 20.30 Uhr auf 1.20 Uhr um stattfindet.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde sowohl der Hinflug also auch der Rückflug um fast 5 Stunden nach hinten verschoben. Eine so erhebliche Verschiebung der Flugzeiten wird wie eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges behandelt.


Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben. Zunächst kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 in Betracht.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie geben an, dass sie letzte Woche über die Verschiebung der Flugzeiten informiert wurden. Für den Rückflug wurde die Frist also in jedem Fall eingehalten, weshalb die Änderung dieses keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen begründet. Fraglich ist, ob die 14 Tage Frist auch für den Hinflug eingehalten wurde. Dieses kann ich leider nicht genau sagen, da Sie kein genaues Datum angeben an dem Sie informiert wurden. Falls Sie jedoch weniger als 14 Tage vor Abflug informiert wurden, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Entfernung zwischen Köln und Havanna beträgt ca 7.988 km. Sie hätten dann also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.

Forsetzung...

 

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Forsetzung...

Selbst wenn Sie rechtzeitig über die FLugzeitenverschiebung informiert wurden und Ausgleichszahlungen daher leider nicht geltend gemacht werden können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der Ihnen angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt Ihnen meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

 

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Hallo,

wir waren ebenfalls auf diesem Flug, die Schlichtungsstelle (SÖP) hat uns die 1200€ (600 pP) zugesprochen, aber Eurowings verweigert die Zahlung (Schlichtungsspruch abgelehnt). Da wir nicht rechtsschutzversichert sind wissen wir nicht, wie wir nun an das Geld kommen sollen. Haben Sie in der Sache weiteres erreicht?

Danke!
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Wir haben mittlerweile erfolgreich gegen Eurowings geklagt. Auf Wunsch sende ich per PN gerne das Aktenzeichen, unter Verweis dessen kann man sicher leichter sein Geld kommen.
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