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Hallo,

wir haben in unserem Reissbüro eine Reise nach Ibiza gebucht. Diese beinhaltet die Unterkunft sowie die Flüge von Köln aus. Die Reise startet am 15.08. mit Germanwings und zurück geht es am 25.08. mit Air Berlin. Heute haben wir unsere Reiseunterlagen erhalten in denen ich dann gesehen habe, dass sich unser Rückflug geändert hat. Dieser geht nun schon um 17:55 von Ibiza nach Mallorca. Dort geht es nach langem Aufenthalt erst um 21:55 Uhr weiter nach Köln. Der Flug den wir ursprünglich gebucht hatten, wäre erst um 22:55 Uhr von Ibiza aus direkt nach Köln gegangen. Somit haben wir sowohl den halben Tag verloren als auch eine Verdopplung unserer Reisezeit mit Umstieg.

Wir haben keine separate Annulierung oder ähnliches bekommen.

Können wir evtl eine Entschädigung o.ä. von der Fluggesellschaft einfordern?

Vielen Dank vorab

Nadine
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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4 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Sofern Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist Ihr Anspruchsgegner in erster Linie der Reiseveranstalter.

(1) Entschädigung vom Reiseveranstalter

Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter die Abflugzeiten und -orte nicht „einfach so“ ändern. Geht eine Änderungsmitteilung spätestens vier Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen ein, so muss sie entschädigungslos hingenommen werden.

Änderungen, die später bei Ihnen eingehen, könnten einen Reisemangel gem. § 651c, Abs. 1 BGB darstellen.

Abweichungen in den Flugzeiten von bis zu 4 Stunden sind als eine bloße Unannehmlichkeit zu tolerieren. Die Abweichung gegenüber Ihrer ursprünglichen Abflugzeit beträgt 5 Stunden, sodass Sie eine Reisepreisminderung in Höhe des anteiligen Reisepreises für den Tag und jede zusätzliche Stunde bekommen könnten.

Dass Ihnen durch die Änderung die letzten Urlaubsstunden verloren gehen, ist irrelevant, denn Reisende haben grundsätzlich den ersten und den letzten Urlaubstag für die An- bzw. Abreise einzuplanen und darüber hinaus mit geringfügigen Flugzeiteinverzögerungen im Bedarfsflugverkehr zu rechnen.

Sie sind jedoch nach wie vor berechtigt, vor dem Reisebeginn von der Reise zurückzutreten (Vgl. auch AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09).

(2) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft zu bekommen ist, aus meiner Sicht, fraglich.

Grundsätzlich wird auch eine Flugzeitenvorverlegung und Flugroutenänderung als eine Annullierung behandelt. Damit die Annullierung eine Ausgleichszahlung nach sich zieht, darf die Annullierungsmitteilung nicht früher, als zwei Wochen bei Ihnen eingehen. Es ist vielleicht etwas wirr formuliert, mit anderen Worten – werden Sie über die Annullierung spätestens zwei Wochen, vor dem ursprünglich geplanten Abflug unterrichtet, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Der Hinflug und der Rückflug sind als zwei separate Flugleistungen zu betrachten. Die Änderung betrifft nur den Rückflug. Das würde heißen, dass Sie fast einen Monat im Voraus über die Vorverlegung sowie Flughafenänderung informiert worden sind. Folglich haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Liebe Nadin,

deinen Ausführungen entnehme ich, dass der betreffende Flug einen Teil einer Pauschalreise darstellt. In einem solchen Fall richten sich mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs §§ 651a - 651m BGB. In einem Fall wie deinem kommen daher grundsätzlich verschiedene Ansprüche in Betracht:

  • Reisepreisminderung gem. § 651d BGB
  • Rücktritt von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB
  • Schadenersatz gem. § 651f Abs. 1 oder 2 BGB

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung all dieser Ansprüche ist es jedoch zunächst, dass die Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Bei der Frage danach, ob dies hier der Fall ist, ist grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden. Entweder der Reiseveranstalter hat sich in seinen Vertragsbedingungen eine solche Änderung der Reisezeiten vorbehalten oder nicht.

Findet sich in den AGBs des Reiseveranstalters eine solche Klausel, in der er sich ggf. die Änderung von Flugzeiten vorbehält, wäre grundsätzlich dann ein Reisemangel gegeben, wenn die konkret vorgenommenen Flugzeitenänderungen dem Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar wären solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Rechtsprechung hat diese Anforderung in den verschiedensten Urteilen dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die die Nachtruhe nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Hat sich der Reiseveranstalter eine Änderung der Flugzeiten nicht vorbehalten, ist entscheidend, dass die Verlegung des Fluges einen solchen gravierenden Einschnitt für den Reisenden darstellt, dass hier nicht mehr von bloßen Unannehmlichkeiten ausgegangen werden kann. So entschied z.B. das AG Bad Homburg in seinem Urteil v. 5.4.2002, Az 2 C 2743/01, dass eine Vorverlegung des Fluges um ca. 1,5 h keinen Reisemangel, sondern eine bloße Unannehmlichkeit darstellt. Ebenso entschied das AG Duisburg mit Urteil v. 21.01.2005, AZ: 53 C 5163/04, dass selbst eine Vorverlegung des Fluges um 13 Stunden keinen Mangel darstellt, wenn hierdurch nicht die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

In deinem Fall wurde der Flug von 22:55 auf 17:55 vorverlegt. Diese Vorverlegung entspricht jedoch allen Anforderungen, die an eine solche Verlegung gestellt werden, damit sie nicht als Reisemangel qualifiziert werden kann. Es handelt sich um eine relativ kurze Verschiebung, lediglich 5 Stunden, durch sie wird keinesfalls die Nachtruhe gestört und der verlegte Flug findet am selben Tag wie der geplante Rückflug statt. Daher stellt meiner Meinung nach die Vorverlegung in deinem Fall keinen Reisemangel dar. Aus diesem Grund kannst du auch keinen der oben genannten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, da das Vorliegen eines Mangels Voraussetzung für all diese Ansprüche ist.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Liebe Nadin,

in einem Fall wie deinem, richten sich mögliche Ansprüche alternativ nach der europäischen Fluggastrechte-VO oder dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs.

VO (EG) 261/2004

Nach der europäischen Fluggastrechte-VO handelt es sich bei einer Änderung der Flugzeiten und der Flugroute  um eine Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 VO. Eine solche Annullierung zieht grundsätzlich gem. Artikel 7 und 8 VO zwei verschiedene Ansprüche nach sich, zwischen denen sich der Reisende entscheiden kann.

Gem. Artikel 7 VO kann der Reisende den Flug mit den geänderten Flugzeiten antreten und von der Airline u.U. eine Zahlung von Ausgleichsleistungen verlangen. Diese Zahlung von Ausgleichsleistungen ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. So bestimmt Artikel 5 Abs. 1 lit. c) VO dass dem Reisenden dann ein solcher Anspruch nicht zusteht, wenn er entweder 

  1. über die Annullierung mind. 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurde, oder
  2. er über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und  ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  3. er über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und  ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

​Deinen Ausführungen kann ich leider nicht ganz genau entnehmen, wann du über die Annullierung des Fluges informiert wurdest. Daher ist es vor allem entscheidend, ob dies mind. 2 Wochen vorher geschehen ist oder nicht. Erfolgte die Info am 1. August, an dem Tag von dem dein Eintrag hier stammt, hat die Airline und der Reiseveranstalter die Ausschlussfrist von 2 Wochen exakt eingehalten und du hast leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 und 7 VO.

Alternativ kannst du aber auch den Antritt des Fluges unter den geänderten Bedingungen verweigern und gem. Artikel 5 und 8 Abs. 1 lit. a) VO den gezahlten Flugpreis zurück verlangen.

§§ 651a-m BGB

Alternativ kannst du jedoch auch gegen den Reiseveranstalter wegen der geänderten Flugzeiten nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs vorgehen. Hiernach hast du ähnliche Ansprüche, wie nach der europäischen VO: 

  1. gem. § 651 a Abs. 5 BGB kannst du grundsätzlich von der Reise zurücktreten und das bereits gezahlte Geld für die Tickets zurück verlangen.
  2. gem. § 651 d BGB kannst du alternativ den Reisepreis mindern.

Voraussetzung für beide Ansprüche ist es jedoch, dass die Verlegung der Flugzeit einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich zwischen zwei möglichen Situationen zu unterscheiden: 

Situation 1: Der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten (zumeist in AGBs). In einem solchen Fall kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. In deinem Fall wäre daher wichtig zu wissen, wann ihr nun letztlich in Köln ankommt. Bei einem Abflug um 21:55 in Mallorca und einer durchschnittlichen Flugzeit nach Köln von 2,5 h, ist es jedoch wahrscheinlich, dass diese Flugverschiebung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt. Ist dies der Fall, liegt hier ein Reisemangel vor.

Situation 2: Der Reiseveranstalter hat sich Änderungen nicht ausdrücklich vorbehalten. In einem solchen Fall ist dann ein Reisemangel gegeben, wenn Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Dabei stellt die Ist-Beschaffenheit die tatsächliche Situation dar und die Soll-Beschaffenheit die Situation, die vertraglich vereinbart wurde. Vereinbart wurde ein Non-Stop-Flug Von Ibiza nach Köln um 22:55 Uhr. Nun wurde sowohl die Flugroute und auch der Abflug nicht unerheblich geändert. Deshalb kann meiner Meinung nach auch in diesem Fall von einem Reisemangel ausgegangen werden.

Rücktritt vom Reisevertrag

Somit kannst du in beiden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten. Wichtig hierbei ist, dass du diesen Rücktritt gegenüber dem Reiseveranstalter unverzüglich erklären musst. Grundsätzlich ist diese Erklärung formfrei möglich. Zwecks Beweisgründen solltest du diese Erklärung jedoch schriftlich abgeben. Da es sich nicht um einen Rücktritt nach § 651i BGB handelt, darf der Reiseveranstalter von dir auch keine Stornogebühren verlangen.

Reisepreisminderung

Alternativ kannst du auch den Reisepreis mindern. Voraussetzung für diesen Anspruch sind

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Guten Tag,

bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Ansprüche in erster Linie gegen den Reiseveranstalter. Die maßgeblichen Vorschriften findet man in den Paragraphen §§651 a-m des BGB.

In Betracht kommen die folgenden Ansprüche

- § 651 a Abs. 5 BGB (Rücktrittsrecht)

- § 651d BGB (Minderungsanspruch)

§651 a Abs. 5 beinhaltet, dass der Reisende bei einem vorliegenden Reisemangel grundsätzlich von der Reise zurücktreten kann.

Die Flugverschiebung und der zusätzliche Halt könnte ein Reisemangel im Sinne des § 651 c I BGB darstellen. Unterschieden muss hier allerdings zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einer wesentlichen Beeinträchtigung der Reise. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn die Reise um einen ganzen Tag verlegt wurde oder die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wurde. In Ihrem Fall startet der Flug allerdings immer noch am selben Tag, die Nachtruhe ist auch nicht gestört.

Möglicherweise ist aber die veränderte Flugstrecke mit Zwischenstopp eine solche erhebliche Veränderung. Dies ist allerdings eine Abwägung des Einzelfalls.

Aus dem Minderungsanspruch gem. §651d BGB ergibt sich, dass Sie eventuell auftretende Reisemängel sofort beim jeweiligen Reiseveranstalter anzuzeigen haben, ansonsten verfallen wohl möglich Ihre Ansprüche oder Sie haben eine erheblich höhere Beweispflicht der gegebenen Umstände.


 

Möglicherweise könnten auch Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO 261/2004 bestehen, wenn eine Annullierung des Fluges vorliegt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Ihr Flug liegt anscheinend in der ursprünglich gebuchten Form nicht mehr vor, sodass eine solche Annullierung vorliegt. Somit können Sie gem. Art.7 der VO einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. In Frage kommen:

- Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Diesem Anspruch stehen zwei Fallkonstellationen entgegen:

  1. Ausgleichsleistungen müssen nicht gezahlt werden, wenn der Luftfrachtführer glaubhaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen und deren Unvermeidbarkeit darlegen kann.

  2. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen scheidet weiterhin aus, wenn Sie mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden und ihnen ein Alternativflug angeboten wurde.

 

 

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