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Hallo ihr Flugrechteprofis,

ich wollte letzen Monat von München nach Amsterdam, und von dort weiter nach Edinburgh fliegen.

Mit dem ersten Flug, von München nach Amsterdam, hat ja eigentlich auch alles geklappt, unangenehm war nur dass wir mitten in der Nacht am Flughafen sein mussten, um einzuchecken, und dann kurz nach Sonnenaufgang übermüdet in Amsterdam ankamen, aber dafür kann ja keiner etwas.

Der Flug von Amsterdam nach Edinburgh war auch ganz ok, die Probleme begannen jedoch auf der Rückreise.

Als wir wieder von Edinburgh nach Amsterdam zurückfliegen wollten, erfuhren wir am Infoschalter unserer Gesellschaft, dass der Flug sich verspäten wird, da erst noch das Flugzeug repariert werden muss. Na gut, dachte ich, das kommt uns ja schließlich auch zu gute, wenn wir in einem funktionsfähigen Flugzeug fliegen.

Ich fragte den Herrn am Schalter, was denn kaputt sei, und was repariert werden muss. Mir wurde mitgeteilt, dass das Flugzeug vor zwei Tagen von einem Blitz getroffen wurde. Am tag vor unserem Flug wurde dann festgestellt, dass das Flugzeug beschädigt sei, und repariert werden musste, was am Nachmittag des gleichen Tages auch passierte. Dabei wurde festgelegt, dass das Flugzeug auch am tage unseres Abfluges nicht fliegen werde.

Und das versteh ich jetzt nicht.

Warum musste zwischen dem Entdecken des Schadens und der Reparatur so viel Zeit vergehen?

Warum wurden nicht sofort Reparaturmaßnahmen eingeleitet, und die Löcher schon vorher festgestellt?

Und am wichtigsten, warum hat die Fluggesellschaft es nicht geschafft, einen Ersatzflug zu organisieren, und habe ich deswegen einen Anspruch auf eine Entschädigung?
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Guten Abend,

Ihr Rückflug von Edinburgh nach Amsterdam konnte an Ihrem geplanten Abreisetag nicht stattfinden. Grund dafür war, dass das Flugzeug 2 Tage vor Ihrem Abflug von einem Blitz getroffen wurde, woraufhin es repariert werden musste. Daraufhin haben Sie Ihren Anschlussflug von Amsterdam nach München verpasst. Sie fragen sich nun welche Rechte Ihnen zustehen.

In Ihrem Fall findet meiner Meinung nach die EU-Fluggastrechteverordnung Anwendung. Wenn der Flug annulliert wurde, so steht dem Fluggast unter anderem ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss.

Im vorliegenden Fall ist meiner Meinung nach von einer Annullierung auszugehen, wodurch Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 haben könnten. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen Start-und Zielflughafen. Die Entfernung zwischen Edinburgh und München beträgt 1.327,54 km. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a steht Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ zu. 

Ein Luftfahrtunternehmen ist jedoch dann nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es beweisen kann, dass die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes notwendig war. 

Aufgrund des Blitzeinschlags musste das Flugzeug repariert werden. Deswegen denke ich, dass das Flugzeug aufgrund eines technischen Defekts , der durch den Blitzeinschlag zustande kam, nicht starten konnte. Fraglich ist jedoch ob ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann und die Airline damit von der Ausgleichszahlung entbunden wird.

Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:

AG Rüsselheim, Urteil vom 11.08.2010, Az. 3 C 774/10 (31) (bei Google einfach eingeben: "3 C 774/10 (31) reise-recht-wiki.de")

Das Amtsgericht hat der Klägerin eine Ausgleichszahlung zugesprochen, da ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

AG Köln, Urteil vom 10.3.2010, Az. 132 C 304/07 (bei Google auffindbar unter: "132 C 304/07 reise-recht-wiki.de")

Ein technischer Defekt im Triebwerk begründet keinen außergewöhnlichen Umstand.

AG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (46) (bei Google eingeben: "29 C 1352/10 (46) reise-recht-wiki.de)

Eine defekte Benzinpumpe begründet ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand.

AG Rüsselheim, Urteil vom 20.7.2010, Az. 3 C 1316/09 (32) (bei Google eingeben: "3 C 1316/09 (32) reise-recht-wiki.de)

Sollte sich die Notrutsche auf unerklärliche Weise auslösen, so liegt dennoch kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Wie Sie sehen begründen die meisten technischen Defekte keinen außergewöhnlichen Umstand, sodass Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 haben.

Hinzu kommt in Ihrem Fall allerdings noch das in Ihrem Fall der Zubringerflug annulliert wurde und es sich bei Ihnen nicht um einen einzigen Flug handelt, sondern um 2 Teilflüge.  Ob Sie also tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, richtet sich nach der Verspätung am Endziel, in Ihrem Fall München. So entschied nämlich der EuGH am 26.2.2013 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de").Das Amtsgericht Düsseldorf hat dazu am 5.7.2012 festgelgt das eine Verspätung von mind. 3 Stunden am Endziel vorhanden sein muss (bei Google zu finden unter: "51 C 14016/11 reise-recht-wiki.de).

Unabhängig von der Ausgleichszahlung könnten Sie jedoch auch einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9 der EU-Fluggastrechteverordnung dem Luftfahrtunternhemen gegenüber geltend machen. 

Artikel 8

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Gemäß diesem Artikel hätten Sie also das Recht gehabt von der zuständigen Airline einen Ersatzflug nach München zu verlangen.

Gemäß Artikel 9 ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet im Falle einer Annullierung dem Fluggast die Verpflegung und Erfrischungen zustellen und auch die Kosten für eine zusätzliche Hotelübernachtung zu übernehmen, sollte diese nötig sein. 

 

Ich möchte zum Schluss nocheinmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Meinung handelt und das das Hinzuziehen eines Anwalts im Zweifelsfall ratsam wäre.

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Hallo,

leider kam es bei Ihrem Rückflug aus Amsterdam zu einer Problematik. Aufgrund eines Blitzschlages kam es zu technischen Fehlern am Flugzeug, welches sodann repariert werden musste. Aufgrund dessen konnte das Flugzeug leider an diesem Tag nicht mehr starten.

Ich gehe nun mal davon aus, dass es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt und nicht um eine Pauschalreise. Deswegen beziehe ich mich auf die Regelungen der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004.

In ihrer Frage beziehen Sie sich insbesondere auf einen Entschädigungsanspruch. Ein solcher ist tatsächlich in der Verordnung in Art. 7 geregelt und belaufen sich wie folgt:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmesituationen, in denen von einer solchen Entschädigungszahlung rechtlich abgesehen wird. Dies ist dann der Fall, wenn ein sog. außergewöhnlicher Umstand für die Annullierung oder Verspätung des Fluges verantwortlich ist. Unter einem solchen versteht man in der Regel gewisse Umstände, mit denen das Luftfahrtunternehmen nicht rechnen kann. Diese Gegebenheit muss dafür sorgen, dass der Flug nicht in geplanter Weise ausgeführt werden kann, selbst wenn alle möglichen Maßnahmen seitens der Luftgesellschaft ergriffen wurden, vgl. dazu BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 95/06. Nach Erwägungsgrund 14 zählen auch mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen zu solchen Umständen.

Allerdings wird selbst bei solchen Wetterbedingungen nicht immer einen Exkulaptionsgrund für das jeweilige Luftfahrtunternehmen gesehen. Vorliegend ist es auch so, dass der Blitzschlag ja bereits zwei Tage vor dem betreffenden Flug geschah. Die letztendliche Annullierung entstand ja eher aus dem Umstand, dass daraus resultierend ein technischer Fehler entstand. Dies bedeutet, dass der Blitzschlag auf einem der Vorflüge stattfand. In diesem Fall sollte die Airline sich theoretisch nicht auf den Blitzschlag berufen können, da es nicht Verschulden der Reisenden sein kann, dass die Airline diese Flugstrecken in einen zu engen Flugplan eingetaktet hat, vgl. AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, 3 C 719/12.

Möglicherweise kann aber der technische Defekt einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründen. Allerdings gilt auch ein technisches Problem, welches unerwartet auftrat und nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt, vgl. EuGH, Urteil vom 17.9.2015 – C-257/14.

Insofern wird in den seltensten Fällen von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sein. Dies ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalls. Instanzgerichte können dies auch ganz anders sehen.

Trotzdem könnten Sie die Fluggesellschaft erstmal zur Zahlung der Entschädigung bitten.

Interessant ist weiterhin zu wissen, dass gem. Art. 9 der VO die Fluggesellschaft die Verpflichtung hat, sich in der Wartezeit um ihre Fluggäste zu kümmern.

 

Dahingehend müssten Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden, zudem zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Das Geld für Nahrungsmittel, die Sie sich also in der Wartezeit zur Selbstverpflegung gekauft haben, können Sie somit möglicherweise zurückverlangen. 

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