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Guten Abend liebes Forum!

Ich hatte letztes Jahr geplant, Familienangehörige in Paraguay zu besuchen.

Dafür brauchte ich natürlich notwendigerweise einen Flug von Deutschland nach Paraguay.

Nach einigen stöbern fand ich auch einen passenden Flug, dieser sollte in Bremen starten, und in Asunción landen. Dafür musste ich zweimal umsteigen, einmal in Paris, und einmal in Sao Paolo.

Geplant war der Start am 16 Mai 06:30, und die Landung sollte am selben Tag 23:30 erfolgen. Der Flug wurde übrigens von Air France durchgeführt.

Ich hatte in der Nacht vor dem Flug sehr schlecht geschlafen, weil ich so aufgeregt war, meine Großeltern nach so langer Zeit endlich wiederzusehen!

Deshalb war ich körperlich auch ein wenig erledigt, aber keineswegs müde, als ich 04:30 in Bremen am Flughafen ankam. Ich hatte, wie viele andere auch, schon von zu Hause eingecheckt, musste daher nur noch mein Gepäck aufgeben, und warten, bis das Boarding begann. Das Boarding begann auch planmäßig, allerdings hob unser Flieger erst um 09:00 ab.

Ich hatte natürlich sehr schlechte Laune. Ich konnte mir schon denken, dass ich meine Anschlussflüge nicht erreichen würde. Auch als ich auf meine Bordkarten, die ich schon für die ganze Reise hatte, schaute, wurde mir das klar. Als ich eine Stewardess fragte, ob mein Anschlussflug vllt warten würde, konnte mir diese auch nicht helfen.

Mein verdacht bestätigte sich leider, und ich erreichte meine Anschlussflüge nicht mehr!

Alles, was ich in Paris machen konnte, war zum Schalter von Air France zu gehen, und sie darauf hinzuweisen, dass der Flug verspätung hatte, und ich deswegen meine anderen Flüge verpasste.

Ich wurde daraufhin von Air France auf einen anderen Flug umgebucht. Ich wurde wie gesagt auf einen späteren Flug nach São Paulo umgebucht. Aufgrund meiner  verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste ich auch den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción. Ich  kam daher erst am 17. Mai um 10.30 Uhr  an, also mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit.

Kann ich von Air France eine Entschädigung verlangen, und wenn ja, wie hoch fällt diese dann aus?
Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag Fragesteller,

bei Ihrem Flug von Deutschland nach Paraguay mit Umstieg in Paris und Sao Paolo erlitt leider schon beim Start in Bremen einer kurzen Abflugverspätung, so dass Sie dadurch Ihren Anschluss verpasst haben. Sie wurden umgebucht, kamen aber letztendlich trotzdem mit einer Verspätung von ca. 11 Stunden an ihrem letzten Zielort an. Sie fragen sich, ob Sie eine Entschädigung verlangen können und wenn ja, wie hoch diese sein würde.

Da der Flug aus einem Mitgliedsstaat der EU startete, ist der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 eröffnet. Zum Zwecke der Gleichbehandlung und zur Sicherung des Schutzes von Fluggästen stellte der EuGH fest, dass Passagiere die von einer Verspätung betroffen waren, ebenso verschiedene rechtliche Möglichkeiten aus der Verordnung zustehen. Dies gilt ebenso, wenn Fluggäste Ihren Anschlussflug aufgrund einer kurzweiligen Verspätung des Zubringerfluges verpassen. Abgestellte wird allerdings auf denjenigen Zeitverlust, den die Fluggäste am Ankunftsort erleiden. Maßgebliche Grenze ist eine Verspätung von 3 Stunden.

Diese Grenze ist bei Ihnen weit überschritten, weshalb die verschiedenen Möglichkeiten eindeutig greifen sollten.
Von besondere Bedeutung ist der Entschädigungsanspruch aus Art. 7 I der Verordnung. Die Höhe bei Ihrem Flug sollte sich demgemäß wohl auf 600 Euro belaufen.

Diese Entschädigungszahlung muss in bestimmten Fällen allerdings nicht geleistet werden bzw. kann gekürzt werden.

Letzteres ist dann der Fall, wenn Ihnen eine Alternativbeförderung angeboten wird, wobei Sie mit einem Zeitverlust von unter 3 Stunden am Endziel ankommen. Dies ist vorliegend ja nicht geschehen.

Ganz ausgeschlossen ist der Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Fällen, in denen sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 III und Erwägungsgrund 14 der Verordnung berufen kann.

Fraglich ist somit, warum es zu der Abflugverspätung in Bremen kam. Dafür können immer die verschiedensten Gründe vorliegen. Regelmäßig wird ein außergewöhnlicher Umstand dann anzunehmen sein, wenn politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln oder den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks vorliegen. Diese Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschließend. Generell kommt es darauf an, ob um Umstände vorlagen, die mit der planmäßigen Durchführung des Fluges in erheblichen Konflikt standen. Nun müsste man klären, ob ein solcher Umstand vorliegend in Betracht kommt.  

Jedenfalls möchte Ich noch kurz auf die Betreuungsleistungen aus Art. 9 hinweisen, da Sie ja einen längeren Zwischenaufenthalt in Paris hatten. Denn gem. Art. 9 I a) sollte ein ausführendes Luftfahrtunternehmen seinen Fluggästen auch Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Eventuelle Auslagen könnten Sie somit möglicherweise auch zurückverlangen.

Abschließend noch ein vergleichbares Urteil und der Hinweis auf einen weiteren Forenbeitrag, wo Sie sich eventuell über die Erforderlichkeit eines Anwalts informieren können.

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13(zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

Wenn eine (auch nur geringe) Flugverspätung dazu führt, dass Passagiere einen anschließenden Flug verpassen und so mit großer Verspätung an ihrem Ziel ankommen, so können sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Denn entscheidend ist nicht die Höhe der Verspätung an einem Zwischenflughafen, sondern nur die Verspätung am eigentlich zu erreichenden Ziel.

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Sie haben im Mai letzten Jahres einen Flug von Bremen über Paris und Sao Paulo nach Asunción gebucht. Der Flug von Bremen nach Paris hatte dann jedoch eine Verspätung von 2,5 Stunden, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann im Endeffekt mit einer Verspätung von 11 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen und fragen sich nun, ob Sie möglicherweise einen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft Air France haben und wie hoch dieser ist. 

Im Falle einer Flugannullierung oder großen Verspätung ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Von einer großen Verspätung ist bei Ihrer Entfernung ab einer Verspätung von mindestens 4 Stunden auszugehen.  Bei der Verspätung geht es jedoch nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Sie sind mit einer Verspätung von über 11 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Bremen und  Asunción  beträgt 10.803km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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