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Hallo,

Ich suche Hilfe, da ich mit einigen Schwierigkeiten auf meinem Rückflug mit Air Berlin AB2347 von Las Palmas (Gran Canaria) nach Düsseldorf konfrontiert wurde. Ursprünglich sollte ich von Las Palmas um 14:00 Uhr abfliegen und um 18:10 Uhr in Düsseldorf landen. Wir flogen unglücklicherweise erst um 20:53 Uhr von Palma ab nachdem das Flugzeug um 19:19 Uhr in Palma gelandet war.

Als ich mich für den Grund der massiven Verspätung erkundigte, teilte man mir folgendes mit:

Grund für die Verspätung war, dass auf dem Vorflug ein Schwelbrand einer Powerbank mit einem Feuerlöscher gelöscht werden musste. Aus Sicherheitsgründen sei das Flugzeug dann aufgrund aufkommender Geruchsbelästigung in Bordeaux zwischengelandet. Ich muss ehrlich sagen, dass ich heilfroh war, nicht in so einem Flugzeug zu sitzen! Es ist sicher Panik in dem Flieger ausgebrochen, was für Crew und Reisende ein Alptraum gewesen sein muss! In Bordeaux startete dann eine Ersatzmaschine nach Palma. Der zweite Grund für die Ersatzmaschine war, dass durch die Löschaktion nicht mehr die vorgeschriebene Anzahl Feuerlöscher vorhanden war.

Als dann endlich mein Flugzeug von Palma nach Düsseldorf starten sollte, war es bereits 20:15 Uhr. Die Starterlaubnis folgte dann aber erst 38 Minuten später und wir hoben, wie schon erwähnt, um 20:53 Uhr ab. Mir kamen aufgrund der Vorkommnisse starke Bedenken, ob tatsächlich alles reibungslos verlaufen würde, denn in Düsseldorf gab es Nachtflugverbot. Inzwischen war meine ganze Urlaubserholung dahin. Ich wollte einfach nur noch nach Hause. Die schönste Zeit des Jahres war versaut. Wirklich schade, da ich so viel Geld dafür bezahlt hatte und auf dem Rückflug gab es nichts als Ärger.

Natürlich kam es wie es kommen musste. Trotz eingeholter Nachtlandeerlaubnis bis 0:25 Uhr, konnte die Zeit aufgrund der verspäteten Starterlaubnis nicht eingehalten werden. Ganz toll…Meine Laune sank auf den Nullpunkt und ich hatte inzwischen keinerlei Verständnis mehr dafür, als es hieß, wir müssten in Köln landen. In Düsseldorf wurde nämlich eine nochmalige Verlängerung der Nachtlandeerlaubnis nicht genehmigt. Inzwischen war mir alles egal, ich wollte einfach nur noch festen Boden unter den Füßen haben. Außerdem konnte ich es nicht mehr erwarten mich lang in meinem Bett auszustrecken.

Schließlich landeten wir erleichterten Beifall klatschend um 0:56 Uhr in Köln. Ich denke, dass es mehr als gerecht wäre, wenn ich nach dieser Tortur eine Entschädigung bekäme. Oder zählt etwa der Schwelbrand zu den sogenannten außergewöhnlichen Umständen?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

auf Ihrem Rückflug aus dem Urlaub kam es leider bereits zu einer Verspätung auf dem Vorflug, welche sich auf Ihren Flug fortgeführt hatte, sodass Sie erst mit einer enormen Verspätung wieder in Deutschland ankamen. Dann auch nicht auf dem ursprünglich geplanten Ankunftsflughafen. Sie fragen sich, ob Ihnen wohlmöglich eine Entschädigung zusteht.

Zunächst einmal sollten Sie in der Theorie tatsächlich auf die Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zugreifen können, da ab einer Verspätung von über drei Stunden am Endziel diese Ansprüche den jeweiligen Fluggästen zustehen. Insofern fragen Sie nach einer Entschädigung. In der Verordnung ist ein Ausgleichsanspruch statuiert und zwar in Art. 7 I der Verordnung. Die Höhe bemisst sich je nach Flugstrecke bemessen an der Großkreismethode:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Da Sie ebenso in Köln anstatt in Düsseldorf gelandet sind, muss wiederum auf Art. 7 III hingewiesen werden. Denn befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Daher sollten Sie meiner Meinung nach schon einmal die Kosten für den Weitertransport nach Düsseldorf gezahlt bekommen.

Bezüglich der obig aufgezählten pauschalen Ausgleichsleistungen gilt noch zu sagen, dass solche eben dann nicht gezahlt werden müssen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Hier könnte einmal der Brand auf dem Vorflug und das Nachtlandeverbot in Betracht kommen.

Dahingehend ist auf folgendes Urteil zu verweisen:

AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 205 C 85/16

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines Schwellbrands einer Powerbank, so kann darin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden. Daher stehen den Fluggästen keine Ausgleichsleistungen n. Art. 7 zu.

Dieses Urteil ist noch sehr frisch, weshalb ich denke, dass es in Ihrem Fall ebenso passen könnte.

Hinsichtlich des Nachtlandeverbots ist zu sagen, dass dies in der Regel eine Maßnahme des Flugverkehrsmanagements darstellt. Ein Flugunternehmen hat somit keine Möglichkeit der Einflussnahme auf solche Entscheidungen. Aufgrund dieser Unbeherrschbarkeit könnte ebenso davon ausgegangen werden, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Dazu diese Urteile:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13

Ein Nachtflugverbot stellt eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline dar und ist somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten ist (vgl. (36)).

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2011, 3 C 846/12

Verweigert das Flugsicherungsunternehmen die Starterlaubnis, obwohl der Start noch vor dem Eintritt des Nachtflugverbots möglich gewesen wäre, so sei dies kein typisches und in der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit des Luftfahrunternehmens regelmäßig vorkommendes Ereignis.

EuGH, Urt. v. 12.05.2011, Az.: C-294/10

Eine Pflicht zur Vorhaltung einer allgemeinen und undifferenzierten Mindestzeitreserve bei der Erstellung von Flugplänen gilt nicht.

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.02.2013, 30 C 2290/12

Plant ein Luftfahrtunternehmen eine Abflugzeit relativ kurz vor dem Einsetzen des Nachtflugverbots, so muss es sicherstellen, dass es bei diesem Flug keinerlei Verzögerungen bei der Abfertigung oder bei dem Verlassen der Parkposition gibt.

ABER:

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.08.2012, Az.: 29 C 1297/12

Eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen stellt dann keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist.

 

Letzteres könnte hier zutreffen. Ich denke Sie fahren am besten wenn Sie sich schriftlich an das jeweilige Luftfahrtunternehmen wenden und somit mögliche Ansprüche erst einmal einfordern. Im Zweifel ersetzt das Fragen in diesem Forum aber nicht den Gang zum Anwalt. 

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Guten Tag, 

bei dem Rückflug aus Ihrem Gran Canaria Urlaub kam es leider zu einem Problem. Denn das betreffende Flugzeug, welches euch Beförderung sollte, wurde aufgrund eines Brandes einer Powerbank abgezogen. Bis ein Ersatzflugzeug bereit gestellt wurde und dieses abheben konnte verging einige Zeit, sodass dieses auch nicht mehr in Düsseldorf aufgrund eines Nachtflugverbotes landen durfte, weshalb die Landung in Köln stattfand. Zunächst mal allgemein zu dem Thema: Ein Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kann bei einer Verspätung über 3 Stunden am Endziel in Betracht kommen. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

Grund für die Verspätung war ein Brand auf dem Vorflug und ein Nachtflugverbot deswegen. Nun erstmal zu dem Brand auf dem Vorflug. Dazu hat das AG Charlottenburg folgendes entschieden:

AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 205 C 85/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 205 C 85/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines Schwellbrands einer Powerbank, so kann darin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden. Daher stehen den Fluggästen keine Ausgleichsleistungen n. Art. 7 zu. 

Demnach denke ich, dass dieser Brand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Fraglich ist jedoch, ob dieses auch so gilt, wenn nicht Ihr Flug sondern der direkte Vorflug betroffen war. Dazu das BGH:

BGH Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az. X ZR 160/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Hier verwies der BGH auf den Text des Erwägungsgrundes 15 zur Fluggastrechte-Verordnung. Demnach seien jedenfalls die auf dem direkten Vorflug eingetretenen Umstände in die nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO gebotene Bewertung mit einzubeziehen.

Ich gelange aufgrund der geschilderten Gerichtsentscheidung zu der Ansicht, dass sich ein außergewöhnlicher Umstand des direkten Vorfluges durchaus auf den darauf folgenden Flug durchschlagen kann. 

Fraglich ist nun, ob auch das dadurch entstandenen Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Beachten Sie dazu das folgende Urteil:

AG Erding, Urteil vom 18.4.2011 – Az.: 2 C 1053/11 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 2 C 1053/11 reise-recht-wiki" eingeben)
Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.

Damit könnte auch im vorliegenden Fall das Nachtflugverbot einen außergewöhnlichen Umstand bedeuten und würde somit die Fluggesellschaft von der Zahlung der Ausgleichszahlungen freistellen.

Beachten Sie jedoch unbedingt, dass die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt. Sie muss einen außergewöhnlichen Umstand also auch beweisen. Der bloße Verweis auf das Vorliegen eines solchen Umstandes ist nicht ausreichend. Solange die Fluggsellschaft also nicht nachgewiesen hat, dass wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat und Sie die Verspätung des Fluges nicht hätten vermeiden können, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung weiter bestehen. So auch folgendes Urteil: 

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 C 672/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.

Da Ihr Sachverhalt jedoch relativ komplex ist, könnte es sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Um einen passenden Fachanwalt zu finden, könnten Ihnen folgender Post behilflich sein: Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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