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Unverschämt!

Da mein Mann und ich keinen Führerschein besitzen und somit nicht Autofahren können, sind wir auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Manchmal ist es schon etwas umständlich und öfters sind die öffentlichen Verkehrsmittel, ob Tram oder S-Bahn, sehr voll und somit ist es schwierig einen Sitzplatz zu bekommen. Aber immer mit dem Taxi zu fahren, können wir uns nicht leisten. Da wir in Essen, also einer Großstadt wohnen, vermeiden wir auch so gut es geht zu den sogenannten Stoßzeiten die Bahn zu benutzen. Ausnahmen gibt es ja bekanntlich immer…Aufgrund einer Wirbelsäulen-OP war mein Mann zum Zeitpunkt des Unfalls auf zwei Gehhilfen angewiesen. Er musste deshalb rechts und links einen Gehstock zum Laufen benutzen.

Am Unfallmorgen sind wir aufgrund eines Arztbesuchs etwas früher aufgestanden, um rechtzeitig in der Praxis anzukommen. Wir nahmen die Tram Frintrop-Rellinghausen und sind schräg gegenüber unserer Haustüre in der Helenenstraße eingestiegen und wollten beim Berliner Platz wieder aussteigen. Von dort wären es nur wenige Schritte bis zur Arztpraxis.

Nachdem wir in die doch unerwartet volle Bahn eingestiegen sind, wollte ich mich auf den Notsitz setzen, um einen festen Halt zu erlangen. Doch der Fahrer setzte die Tram so schnell wieder in Bewegung, dass mir nicht genügend Zeit blieb mich auf den Notsitz zu setzen. Ich verlor das Gleichgewicht und stürzte auf den Boden. Dabei prallte ich mit der linken Schulter gegen die Wand, sodass ich eine Rotatorenmanschettenfraktur davontrug. Bis heute ist mein linker Arm bewegungseingeschränkt. Laut Arzt trage ich einen Dauerschaden durch den Sturz davon…

Daraufhin hat unser Sohn einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht. Dieser wurde jedoch abgelehnt. Die EVAG begründete es so, dass in Tür-Nähe genügend Haltegriffe vorhanden seien. Kann ein Tramfahrer nicht in die Kameras schauen und kurz warten bis sich ein gehbehinderter Fahrgast gesetzt hat?

Haben wir Anspruch auf Schmerzensgeld?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

als ich mir Ihren Fall so durchgelesen habe, ist mir ein ähnliches Urteil eingefallen, welches ich Ihnen an dieser Stelle gerne einmal näher erläutern möchte.

Und zwar geht es mir dabei um das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4.1.2016.Dieses Urteil können Sie bei Interesse selbstverständlich auch selbst nachlesen. Dazu müssen Sie bei Google einfach nur "18 O 325/15 reise-recht-wiki.de" eingeben.

In diesem Fall stürzte eine ältere Frau als die Straßenbahn, in die sie gerade eingestiegen war, losfuhr, Dabei verletzte sich die Frau an der Schulter. Sie klagte gegen den Straßenbahnbetreiber auf Schmerzensgeld, ihre Klage wurde jedoch abgewiesen. Laut Gericht habe sie keinen Anspruch auf eine Schmerzensgeldzahlung, da in der Straßenbahn eine Eigensicherungspflicht vorläge, die es den Kunden vorschreibe sich auf angemessene Weise selbst gegen Stürze und Verletzungen zu sichern (beispielsweise durch das Festhalten an Haltegriffen), gerade im Moment des Anfahren sei diese Eigensicherung unbedingt notwendig.

Da es im Türbereich, wo die Klägerin zu Fall gekommen war, ausreichend Haltegriffe gegeben habe, die jedoch nicht von ihr benutzt wurden, sei ihr Sturz in gewissem Maße selbstverschuldet gewesen und die Beklagte also nicht Schmerzensgeldpflichtig. 

Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu Ihrem Fall denke ich, dass auch Sie leider keine Schmerzensgeldansprüche gegen den Straßenbahnbetreiber geltend machen können.

Zum Schluss möchte ich noch anmerken, dass dieser Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage widerspiegelt und keinesfalls eine juristische Beratung durch einen Fachanwalt ersetzen kann.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben einen Unfall in der Straßenbahn erlitten. Sie sind gestürzt, da die Bahn zu schnell losgefahren ist. 

Sie haben sich dabei stark verletzt und fragen sich, ob die Bahn Ihnen daher Schmerzensgeld leisten muss. 

Ein ganz ähnlicher Fall ereignete sich auch in folgendem Beitrag:

Besteht das recht auf Schadensersatz bei einem schwerem Sturz in der Straßenbahn?

Auch in diesem Fall kam es zu einem Unfall in der Straßenbahn, woraufhin der Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld fordert. 

Die entscheidende Frage für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Bahn diesen Unfall zu vertreten hat, da Sie zu schnell losgefahren ist.

Dazu hier einige Urteile:

LG Essen, Urt. v. 04.01.2016, Az: 18 O 325/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 18 O 325/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Kommt ein Fahrgast in den öffentlichen Verkehrsmitteln (hier Straßenbahn) seiner Eigensicherungspflicht nicht nach und kommt es dadurch bei ihm zu einer Verletzung, so ist der Betreiber des öffentlichen Verkehrsmittels nicht schadensersatzpflichtig.

Eine ältere Frau stürzte in der Straßenbahn und verletzte sich an der Schulter. Sie klagte auf Schmerzensgeld, doch das Gericht wies die Klage ab, da die Frau sich in der Straßenbahn nicht festgehalten hatte.

Es läge eine Verletzung ihrer Eigensicherungspflicht vor für die der beklagte Betreiber der Bahn nicht haftbar zu machen sei.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.09.2006, Az: 19 U 10/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 19 U 10/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Weil seine Mutter sich beim Ausstieg aus einer Bahn verletzte, verlangt der Kläger Schadensersatz und ein Schmerzensgeld. Als Grund führt er fehlende optische oder akkustische Warnsignale beim Schließen der Tür an.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Mechanismus, der die Türen bei Widerstand blockiert und wieder öffnet, reicht aus um der Verkehrssicherungspflicht des Bahnunternehmens nachzukommen.

OLG Koblenz, Urt. v. 14.08.2000, Az: 12 U 893/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 U 893/99 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin, eine ältere Dame, stürzte beim Anfahrvorgang im Linienbus der Beklagten und nahm deshalb das beklagte Linienbusunternehmen auf Schmerzensgeldzahlung in Anspruch. Die Klägerin behauptet der Bus sei ruckartig angefahren.

Das OLG Koblenz hat der Klägerin die begehrte Zahlung nicht zugesprochen und entschieden, dass der Sturz in einem Linienbus grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Fahrgastes ist.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass ein Sturz in einem öffentlichen Verkehrsmittel wie der Straßenbahn grundsätzlich kein Verschulden des Straßenbahnunternehmens ist und Ihnen daher wahrscheinlich eher kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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