Hallo,
ihr habt eine Kreuzfahrt mit Flug gebucht, der von Düsseldorf über Paris nach New York fliegen sollte. Leider hatte der erste Teil des Fluges (Berlin – Paris) eine Ankunftsverspätung, weshalb ihr den Anschlussflug nach New York verpasst habt. Am Schalter wurde euch daraufhin ein neuer Flug angeboten, der allerdings so stattfinden sollte, dass ihr das Kreuzfahrtschiff verpasst hättet. Daraufhin seid ihr von Paris wieder nach Hause geflogen und fragt nun, ob ihr einen Anspruch auf Reisepreiserstattung habt.
Eine ähnliche Frage wurde bereits im Forum gestellt und beantwortet:
Welche Ansprüche habe ich wenn Iberia-Flug IB3673 Verspätung hat und Anschlussflug nach Miami dadurch verpasst wird was eine Stornierung der Kreuzfahrt nach sich zog?
Auch hier wurde der Anschlussflug zum Kreuzfahrtschiff verpasst, woraufhin die Reise storniert wurde.
In eurem Fall könntet ihr die Reise nach § 651 e BGB gekündigt haben, woraus euch ein Anspruch auf Reisepreiserstattung zustehen könnte. Grundsätzlich kann eine Kündigung formfrei erfolgen, das heißt, auch durch schlüssiges Handeln. Eine Rückreise nach Düsseldorf, stellt solch ein schlüssiges Handeln dar. Demnach liegt, meiner Meinung nach, eine Kündigungserklärung vor. In § 651 e BGB steht:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
Absatz 1 setzt einen erheblichen Reisemangel voraus, damit die Reise gekündigt werden kann. Ich habe dazu folgendes Urteil gefunden:
LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (einfach zu finden, wenn du bei Google "LG Frankfurt 2-19 O 201/05 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Da es möglich gewesen wäre zu einem späteren Zeitpunkt zuzusteigen, stellt die Verspätung des Fluges keinen erheblichen Reisemangel dar, der eine Kündigung des Reisevertrags rechtfertigt.
Bei einer 14-tägigen Kreuzfahrt stellt die Teilnahme an dieser Kreuzfahrt einen Tag später, keine Beeinträchtigung der Reise dar, sondern lediglich des ersten Reisetages. Die dadurch entstandene Verzögerung des Urlaubs rechtfertigt, nach Auffassung des Gerichts, keine vollständige Minderung. Aus diesem Grund besteht kein Kündigungsrecht nach §651 e BGB.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass kein erheblicher Reisemangel vorliegt, weil ein Zustieg am Folgetag durchaus möglich gewesen wäre. Deswegen muss ich euch leider sagen, dass ihr keinen Anspruch auf Reisepreiserstattung habt.
Allerdings ersetzt dieser Beitrag keine Rechtberatung, weshalb ich euch den Gang zum Anwalt ans Herz lege. Er kennt sich mit der komplexen Problematik des Reiserechts aus und kann euren Fall rechtlich beurteilen.