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Baulärm!

Normalerweise geht man in den Urlaub, um sich zu erholen und einmal richtig auszuspannen. Dies war mir leider in meinem letzten Urlaub vergönnt. Im Nachhinein ärgere ich mich über mich selbst, dass ich nicht früher reagiert habe.

Ich hatte mir einen Urlaub auf Teneriffa vorgestellt und buchte deshalb bei Bucher eine 2-wöchige Pauschalreise im 4-Sterne Puerto Palace auf Teneriffa. Dieses weitläufige Ferienhotel erstreckte sich über eine Grünfläche mit Swimmingpools und bot eine Reihe von Aktivitäten. Außerdem gab es die Möglichkeit den Fitnessraum zu nutzen oder Tennis bzw. Minigolf zu spielen. Abends wurden live-Unterhaltungen und Spiele angeboten. Es war ein tolles und sauberes Hotel und mein Urlaub hätte wunderbar erholsam werden können, wären da nicht in unmittelbarer Nähe zum Hotel Bauarbeiten gewesen. Zu bestimmten Zeiten war dieser Baulärm fast nicht zu ertragen. Es war für mich nicht möglich mich nachmittags im Zimmer aufzuhalten und ein kleines Nickerchen zu machen.

Kurz vor Ende meines Urlaubs, also genau 3 Tage vor meiner Abreise, hielt ich es nicht mehr aus und hatte die Lärmbelästigung bei Bucher gemeldet. Mir wurde mitgeteilt, dass dieser Baulärm bei Bucher bekannt war. Ich konnte es nicht fassen.
Zuhause verlangte ich eine Minderung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aufgrund des Baulärms. Bucher lehnte jedoch ab und teilte mir mit, dass ihnen die Mängel nicht von Beginn an mitgeteilt wurden.

Muss ich einen bekannten Reisemangel trotzdem von Beginn an melden? Habe ich Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

in der unmittelbaren Nähe zu deinem Hotel auf Teneriffa gab es Bauarbeiten und der dazugehörige Baulärm war für dich fast nicht zu ertragen, weswegen deine Erholung deutlich geschmälert wurde. Als du den Mangel 3 Tage vor deiner Abreise bei Bucher gemeldet hast, wurde dir mitgeteilt, dass diese schon über diesen Umstand Bescheid wussten. Zu Hause hast du unverzüglich die Minderung des Reisepreises verlangt. Dies wurde von Bucher jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass du den Mangel nicht von Beginn an angezeigt hast.

Hast du einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Da es sich bei dir um eine Pauschalreise handelt, ist die rechtliche Grundlage in meinen Augen das Reisevertragsrecht, welches in den §§651a-y BGB festgelegt ist. 

Der Anspruch auf Reisepreisminderung wird in §651 m BGB festgehalten und die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in §651 n BGB.

Damit du jedoch diese Ansprüche gegen Bucher geltend machen kannst, muss der Baulärm einen Reisemangel im Sinne des §651 i BGB darstellen. 

Gemäß §651 i BGB liegt ein Reisemangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist , die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Hierzu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2000, Az. 22 S 26/99 (der Volltext ist zu finden unter: "22 S 26/99 reise-recht-wiki.de") 

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen Tag verteilt hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50% verlangen.

LG Duisburg, Urteil vom 27.3.2008, Az. 12 S 70/07 (bei Google zu finden unter: "12 S 70/07 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte einen Urlaub in einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Gericht sprach ihm einen solchen Anspruch zu.

Der Rechtssprechung zu folge handelt es sich bei Baulärm also um einen Reisemangel, womit du theoretisch einen Anspruch auf das von dir geforderte hättest.

Wann muss dieser Mangel angezeigt werden?

Auch wenn meiner Meinung nach in deinem Fall von einem Reisemangel ausgegangen werden kann, so könnten daraus entstehende Ansprüche entfallen, wenn du den Mangel tatsächlich hättest bereits zu Beginn der Reise anzeigen müssen und es unerheblich ist, ob der Reiseveranstalter schon über diesen Mangel Bescheid weiß.

Zur Klärung dieser Frage würde ich dich gern auf folgende Urteile aufmerksam machen:

LG Duisburg, Urteil vom 23.6.2005, Az. 12 S 9/05 (bei Google zu finden unter: "12 S 9/05 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte beim Beklagten ein Hotelzimmer. Allerdings fühlte sich der Kläger durch den dort auftretenden Baulärm belästigt. Der Kläger zeigte während der gesamten Reise dem Beklagten keinen Mangel an. Erst nachdem die Reise vorbei war, informierte der Kläger den Beklagten über die Mängel. Der Kläger ging davon aus, dass er den Beklagten nicht informieren brauchte, da dieser von den Bauarbeiten und dem daraus resultierenden Lärm wusste. Daher verlangt er eine Reisepreisminderung.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Eine Mängelanzeige sei auch dann notwendig, wenn der Mangel bereits bekannt ist , da nicht jeder objektiver Mangel für jeden Gast eine Beeinträchtigung darstellt, denn jeder Gast hält sich unterschiedlich lang auf dem Hotelgelände auf. Dem Beklagten muss die Möglichkeit gegeben werden für eine Abhilfe zu sorgen, wie z.B. durch einen Umzug in ein anderes Hotel.

BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. X ZR 123/15 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 123/15 reise-recht-wiki.de")

 Ein Reisender klagte auf Schadensersatz für Reisemängel, die für ihn während des zweiwöchigen Aufenthalts in einem Hotel auf Teneriffa durch Baulärm entstanden. Die Mängel waren der Reiseveranstalterin bekannt und wurden vom Kläger erst 3 Tage vor der Abreise angezeigt.

Das LG Düsseldorf sah keine Verpflichtung des Klägers Mängel anzuzeigen, die dem Dienstleister bekannt sind und sprach ihm daher die geforderten Zahlungen zu. Die Beklagte ging daraufhin vor dem BGH in Revision.

Dieser hob das Urteil auf und entschied, dass die Anzeige von Mängeln durch den Reisenden auch dann nicht entbehrlich ist, wenn diese dem Veranstalter bekannt sind.

Fazit

Auch wenn der Baulärm einen Reisemangel begründet, so hättest du diesen meines Erachtens nach dennoch zu Beginn der Reise bei Bucher melden müssen und nicht erst 3 Tage vor der Abreise. Dabei ist auch unerheblich das Bucher von dem Mangel wusste. Insofern hast du meiner Meinung nach leider keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung oder auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Da es sich bei diesem Beitrag jedoch nur um meine persönliche Meinung handelt, könnte es sich durchaus als hilfreich erweisen, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Hotel war allerdings stark von Baulärm betroffen. Dieses haben Sie 3 Tage vor Abreise dann auch gemeldet und fragen sich nun, ob Ihnen dadurch ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung zusteht. 

Zunächst einmal zu der Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt. 

Diese Frage wurde in diesem Forum schon des öfteren diskutiert. Beispielsweise in folgenden Beiträgen:

Entschädigung vom Reiseanbieter, wenn Baustelle vor Hotel, und Baulärm ganzen Urlaub beeinträchtigt hat? Baustelle war wesentlich größer als vom Anbieter angegeben

Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Baulärm und gesperrtem Strand?

Welche Ansprüche haben wir wenn auf der Travelix-Pauschalreise nach Lanzarote 11 von 14 Tage Baulärm herrschte was einen erheblichen Reisemangel darstellte?

In allen Beiträgen forderten Reisegäste eine Reisepreisminderung wegen Baulärm. 

Entscheidend ist also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. 

In Ihrem Fall könnte jedoch problematisch sein, dass Sie den Mangel erst 3 Tage vor der Abreise und nicht direkt gemeldet haben. 

Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az: X ZR 123/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 123/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Reisender klagte auf Schadensersatz für Reisemängel, die für ihn während des zweiwöchigen Aufenthalts in einem Hotel auf Teneriffa durch Baulärm entstanden. Die Mängel waren der Reiseveranstalterin bekannt und wurden vom Kläger erst kurz vor Ende des Aufenthalts angezeigt.

Das Landesgericht Düsseldorf sah keine Verpflichtung des Klägers, Mängel anzuzeigen, die dem Dienstleister bekannt sind und gab seiner Berufung statt. Es verurteilte die Beklagte zur Leistung von 1234,23 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof Revision.

Dieser hob das Urteil auf und entschied, dass die Anzeige von Mängeln durch den Reisenden auch dann nicht entbehrlich ist, wenn diese dem Veranstalter bekannt sind.

Demnach hätten Sie meines Erachtens direkt nach der Anreise und nicht erst 3 Tage vor Abreise den Mangel melden müssen. Dass der Reiseveranstalter über den Baulärm informiert war, ist unerheblich. Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie leider keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben.

Es könnte aber trotzdem sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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