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Hallo allerseits,

ich habe da mal eine Frage:
irgendwie kommt mir folgendes etwas komisch vor und ich hoffe, dass alles rechtens ist.

meine beiden Kinder 10 und 12 Jahre hatten schon lange den Wunsch ins Disneyland Paris zu gehen, um vor allem dieses für sie so wichtige und schöne Dornröschenschloss zu sehen. Weiter wollten sie auch unbedingt auf der Indoor Achterbahn Space Mountain fahren und überhaupt gab es für sie eine fast unbegrenzte Menge an Attraktionen.

Um ihnen diesen Herzenswunsch zu erfüllen, kaufte ich eine sogenannte Urlaubsbox für 299€ in einem Geschäft. Diese Box beinhaltete 2 Nächte im Disneyland Paris inklusive Eintritt für 2 Tage für 2 Erwachsene und 2 Kinder. An der Kasse im Geschäft gab es keinerlei Bestätigung oder irgendwelche Unterlagen. Mir wurde weder irgendetwas erklärt noch erhielt ich irgendeine Information. Das war sehr suspekt.

Zu Hause sah ich, dass ich die Reise online bestätigen und somit aktivieren musste. Erst nach diesem Vorgang wurde mir ein Sicherungsschein für eine Pauschalreise sowie eine Reisebestätigung zugestellt. Diese Urlaubsbox enthielt außerdem eine Reiserücktrittsversicherung.

Was mir komisch vorkam war, dass auf dem Sicherungsschein nicht der Name des Geschäfts, in dem ich die Box gekauft hatte, sondern der eines anderen Unternehmens stand.

Ist mein Vertragspartner nicht das Geschäft, in dem ich die Box gekauft hatte und sollte ich nicht den Sicherungsschein schon beim Kauf erhalten? Ist das alles so rechtens?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

da ich selbst über wenig Sachkenntnisse zu dieser Thematik verfüge, möchte ich zur Beantwortung Ihrer Frage folgendes Urteil heranziehen:

LG München, Urteil vom 28.11.2006, Az. 33 O 8239/06 (bei Interesse könne Sie gerne den Volltext nachlesen. Diesen finden Sie, wenn Sie im "reise-recht-wiki" suchen: "33 O 8239/06")

Eine Kaufhauskette vertrieb sogenannte "Urlaubsboxen", die insbesondere 2 Übernachtungen in einem Disney-Hotel im Disneyland Resort P sowie zwei Tage Eintritt ins Disneyland für 2 Erwachsene und 2 Kinder enthielten. Einen Sicherungsschein erhielten die Käufer erst nach dem Kauf bei einer späteren Aktivierung. Hiergegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. 

Das Gericht gab der Klage statt. Bei dem Inhalt der Urlaubsboxen handele es sich um Pauschalreisen, sodass bereits beim Kauf ein Sicherungsschein übergeben werden müsse. Die Übergabe erst bei einer späteren Aktivierung genüge nicht den gesetzlichen Vorschriften. Auch war der Sicherungsschein inhaltlich unzulässig, da nicht die Kaufhauskette, sondern ein drittes Unternehmen im Sicherungsschein eingetragen war. 

Laut dem Urteil scheint das Vorgehen des Reiseveranstalters in Ihrem Fall in meinen Augen nicht ganz rechtlich. Nicht nur müsste Ihnen bereits bei Kauf der Urlaubsbox ein Sicherungsschein vorgelegt worden sein. Darüber hinaus müsste meiner Meinung nach auf dem Sicherungsschein das Geschäft stehen, bei welchem Sie die Urlaubsbox erworben haben. Für den Fall das eine Drittfirma auf dem Sicherungsschein angegeben wird, könnte der Sicherungsschein inhaltlich unzulässig sein.

Es wäre daher in meinen Augen vielleicht ratsam, zukünftige Pauschalreisen im Reisebüro erwerben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Meinung dar. Daher empfiehlt es sich vielleicht zusätzlich einen Fachanwalt um Rat zu fragen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben eine sogenannte "Urlaubsbox" im Kaufhaus gekauft. Nun sind Sie bezüglich dieser jedoch ein wenig skeptisch geworden, denn Sie haben den Sicherungsschein nicht bereits beim Kauf erworben, sondern müssen dazu noch die Reise online bestätigen. 

Sie fragen sich, ob eine "Urlaubsbox" in dieser Ausgestaltung rechtens ist. Gegen das Konstrukt "Urlaubsbox hat auch ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt. Dazu hat das LG München folgendes entschieden:

LG München, Urt. v. 28.11.2006, Az: 33 O 8239/06 (Das Urteil können Sie im Volltext bei Google finden. Dazu einfach: "Az: 33 O 8239/06 reise-recht-wikI")

Eine Kaufhauskette vertrieb sogenannte „Urlaubsboxen“, die insbesondere zwei Übernachtungen mit Frühstück in einem Hotel sowie zwei Tage Eintritt in einen Freizeitpark für zwei Erwachsene und zwei Kinder enthielten. Einen Sicherungsschein erhielten die Käufer erst nach dem Kauf bei einer späteren Aktivierung. Hiergegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Das Landgericht (kurz: LG) München gab der Klage statt. Bei dem Inhalt der Urlaubsboxen handele es sich um Pauschalreisen, sodass bereits beim Kauf ein Sicherungsschein übergeben werden müsse. Die Übergabe erst bei einer späteren Aktivierung genüge nicht den gesetzlichen Vorschriften. Auch war der Sicherungsschein inhaltlich unzulässig, da nicht die Kaufhauskette, sondern ein drittes Unternehmen im Sicherungsschein eingetragen war.

Solche "Urlaubsboxen" wie Sie sie erworben haben, sind also so, wie Sie ausgestaltet ist, nicht zulässig. Der Käufer müsste schon direkt bei dem Kauf auch die Sicherheit für die Reise erhalten und nicht erst durch eine spätere Aktivierung im Internet. 

Für genauere Informationen könnte es außerdem sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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