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Ich surfte letztens im Internet und wollte unseren Urlaub für das nächste Jahr buchen. Dabei fand ich einige wunderschöne und auch recht preiswerte Angebote auf einer Seite im Internet, und war auch gerade dabei zu buchen, als ich von der Seite selbst auf die Zahlungsmodalitäten aufmerksam gemacht wurde.

Dort hieß es bezüglich der Zahlung in den AGB:

„Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. … Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort“.

Jetzt ist es so, dass ich schon des Öfteren mal Reisen im Internet gebucht hatte, aber auf keiner war bisher so ein Vermerk zu sehen. Daher stellt sich die Frage, ob so eine Klausel überhaupt zulässig ist?

Oder ist es nicht vielmehr unangemessen, bereits bei der Buchung Vorauskasse in Höhe des gesamten Reisepreises zu verlangen? Normalerweise verlangt man ja immer eine Art Anzahlung!

Mir fällt jetzt auch kein Grund ein, warum ein Unternehmen von dem Weg der Abzahlung abweichen sollte, und gleich den ganzen Preis verlangen soll. Eine Anzahlung wäre ja auch viel mehr in meinem Interesse als Verbraucher. Ich meine auch mal gelesen zu habe, dass bei Pauschalreisen nur geringfügige Anzahlungen zulässig sind, und der Reisepreis auch frühestens vier Wochen vor Reiseantritt fällig sein kann. Wie wahr diese Aussage jetzt ist, weiß ich natürlich nicht, aber auf jeden Fall wäre es viel verbraucherfreundlicher.

Besteht die Möglicheit, dem Anbieter irgendwie zu verbieten, diese Klausel weiterhin in seinen AGB zu benutzen?

Oder ist so ein Verhalten doch normal? Immerhin sind solche Vorauszahlungsklauseln ja auch bei anderen Beförderungsverträgen oder im Online-handel normal. Es könnte ja immerhin auch sein, dass der Veranstalter viel unternehmen muss, für diese Reise, und deswegen auf die Vorauszahlung angewiesen sein könnte…

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie fragen sich, ob es einer Fluggesellschaft oder einem Buchungsportal zusteht, den vollen Reisepreis direkt bei der Buchung zu fordern.

Genau mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in letzter Instanz auseinandergesetzt. Dem Urteil lagen mehrere Klagen zu Grunde, die von verschiedenen Verbraucherverbänden eingereicht wurden. Die Klagen richten sich sowohl gegen zwei deutsche Luftfahrtgesellschaften als auch gegen den Betreiber einer Internetplattform, der Luftfahrtbeförderungsverträge vermittelt und die Entgelte dafür ebenfalls direkt bei der Buchung in Rechnung stellt.

In den entsprechenden Vorinstanzen konnte kein einheitlicher Konsens über die Verwendung von sogenannten Vorleistungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luftfahrtgesellschaften und entsprechenden Internetportalen, die deren Leistung vermitteln, gefunden werden. Die Gerichte urteilten also unterschiedlich darüber, ob der Verbraucher durch die Anwendung einer solchen Vorleistungsklausel unangemessen benachteiligt wird. Die Entscheidung in letzter Instanz hatte schließlich der Bundesgerichtshof zu treffen.

Der BGH entschiede dann folgendes: 

Urteil des Bundesgerichtshof (Az. X ZR 97/14, X ZR 98/14 und X ZR 5/15)

Die Richter am BGH stellten abschließend fest, dass die beanstandete Vorauszahlungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften, Internetportalen usw. rechtmäßig ist und keine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher bzw. den Fluggast darstellt. Somit sei es rechtens, den Beförderungspreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsabschluss vollständig in Rechnung zu stellen, mit sofortiger Fälligkeit.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH sind solche AGBs also zulässig. 

Falls Sie nähere Informationen benötigen,  können Sie auch einen Fachanwalt einschalten.

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