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Hallo ihr lieben,

Ich bin mit meiner Freundin vom 25.12. 2016 bis zum 06.01.2017 in die Karibik geflogen.

Diese Reise kostete 5.288 Euro. Die Reise wurde von mir am 19.12.2016 gebucht.

Das Problem war, dass das Hotel und damit auch die ganze Reise ziemlich mangelhaft war. Es war sogar so schlimm, dass wir uns ein anderes Hotel suchen mussten!

Noch während des urlaubs haben wir die verschiedenen Mängel bei der Reiseleitung angezeigt. Wir sind sogar mit der Mitarbeiterin vor ort durch die zimmer gegangen und haben ihr alles gezeigt.

Weil uns nicht geholfen werden konnte, habe ich letzendlich auch das Hotel gekündigt, und wir haben uns ein neues Hotel gesucht, was unserem Standart viel mehr entsprochen hat. Uns wurde zwar auch ein Ersatzhotel vom Reiseveranstalter angeboten, aber das sagte uns auch nicht zu, was dazu führte, dass wir dieses Angebot auch ablehnten.

Weil ich so sauer war, habe ich auch bei meiner Bank angerufen, und habe den Bankeinzug für den restlichen Reisepreis umgehend wiederrufen.

Nur jetzt verlangt der Reiseveranstalter immer noch von uns dass wir bezahlen! Und er behauptet die ganze zeit, dass wir das Hotel gar nicht gekündigt hätten, was aber gar nicht stimmt.

 

Dann immernoch die Frage, ob die konkludente Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter im Widerruf der Bankeinzugsermächtigung für den gesamten Reisepreis gesehen werden kann.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Deswegen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m BGB geregelt wird. 

Damit aber überhaupt Ansprüche entstehen können muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 vorliegen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, das sie die zugesicherten Eigenschaften hat und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Falls ein solcher Reisemangel vorliegt, kann der Reisende gem. § 651 e BGB wegen Mangels kündigen. 

Sie wollten Ihre Reise aufgrund eines Mangels kündigen. Dazu haben Sie Ihre Bankeinzugsermächtigung zurückgezogen und fragen sich nun, ob dieses eine Kündigung darstellt. Dazu folgendes Urteil:

OLG Hamm, Urt. v. 23.06.2009, Az: 9 U 169/08 (Das urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 U 169/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

In einem Widerruf der Bankeinzugsermächtigung für den gesamten Reisepreis durch den Reisenden, kann eine konkludente Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter gesehen werden.

Die ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Reisende alle Anforderungen für die Geltendmachung der Ansprüche fristgerecht erfüllt.

Wie Sie sehen, kann der Widerruf der Bankeinzugsermächtigung durchaus einer Kündigung entsprechen. Voraussetzung ist aber immer, dass der Anspruch fristgerecht gem. § 651 g BGB geltend gemacht wird. 

Bei sehr komplexen Sachverhalten ist es sicherlich nicht von Nachteil einen Fachanwalt zu befragen.

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