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Hallo,

 

Im Juni 2015 war ich Griechenland auf mykonos im Urlaub. Insgesamt war ich zwei Wochen da, vom 15 bis 29 Juni.

Den 18 Juni verbrachte ich den ganzen tag am Pool, das hatte ich zumindest geplant. Aber so wie es halt ist, irgendwann muss jeder einmal auf die Toilette. Ich stand also von meiner Liege auf, und begab mich auf den Fußweg, welcher am Pool vorbei Richtung Toiletten führt. Dieser Fußboden hatte einen Steinbelag mit einer glatten Oberfläche.

Diese Oberfläche war so glatt, dass ich darauf ausrutschte und mir den Oberschenkelknochen brach. Das tat vielleicht weh.

Leider war der Steinweg nicht so geriffelt wie der Rand direkt om den Pool herum. Auch lagen vor den Toiletteneingang keine Matten oder Teppiche oder sonstiges, was der glätte hätte entgegenwirken können.

Jedenfalls war der Bruch so schlimm, dass ich operiert werden musste. Da diese operation aber nicht auf der Insel durchgeführt werden konnte, musste ich mit den Flugzeug ausgeflogen werden. Ich wurde am 22 Juni nach Frankfurt geflogen, und von dort in das Klinikum Kempten gebracht, wo ich am 23. Operiert wurde.

Der tag an welchem ich gestürzt bin, war auch der tag, wo ich zum ersten Mal zu diesem Pool gegangen bin. Vorher war ich entweder am Meer oder an einem anderen Pool im Hotel.

Hätte man al Hotelbetreiber nicht darauf achten können, wenigstens Warnschilder oder eben doch Matten und Teppiche auszulegen, um zumindest den gefahrenlosen Gang zu den WC-Anlagen zu ermöglichen? Dann wäre so etwas sicherlich nicht passiert.

Kann ich wegen diesen Zwischenfalls vom Hotel einen Schadensersatz verlangen? Und auch noch Verdienstausfall, denn ich bin beruflich Masseur und medizinischer Bademeister, und mit einem Gebrochenen Bein konnte ich dieser Tätigkeit ja nicht nachgehen.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

da hat ihr Urlaub allerdings kein schönes Ende gefunden. Ich hoffe Sie erfreuen sich mittlerweile wieder an Gesundheit. 

Da Sie an diesem Tag an den Pool gegangen sind, sind Sie leider auf dem Steinboden ausgerutscht. Der Bruch war leider ziemlich schlimm, so dass Sie auch zurück in Deutschland operiert werden mussten. Sie beanstanden, dass der Hotelbetreiber ja wenigsten hätte Warnschilder aufhängen können. Nun würden Sie gern wissen, ob es möglich ist, bestimmte Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. 

 

Dies ist oftmals möglich. Denn das deutsche Reisepauschalrecht regelt in den §651 a ff. BGB verschiedene rechtliche Möglichkeiten, wenn eine Reise in irgendeiner Weise vereitelt wird. Besonders der Anspruch auf Schadensersatz ist von Bedeutung. Dieser ist in §651 n I BGB geregelt: „ Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht." 

 

Aufgrund dessen, muss man nun schauen, ob das Ausrutschen auf dem Boden ein Fehler des Reiseveranstalters darstellt bzw. ob dies ihm zuzurechnen ist. Diese Urteile könnten dabei Hilfe leisten:

 

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az.:16 C 162/04 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 16 C 162/04“) 

Hier buchte ein Reisender bei einem Reiseveranstalter einen Hotelurlaub. Dieser ging kurz darauf am Pool vorbei und , rutschte er aus und verletzte sich. Den restlichen Urlaub konnte er sich nur unter Schmerzen bewegen. Das Amtsgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach setze eine Pflichtverletzung des Beklagten voraus. Eine solche reisevertragliche Pflichtverletzung sei vorliegend allerdings nicht ersichtlich.

Ein Reisender müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass sich rund um einen Swimmingpool nasse Fliesen befinden, die rutschig sind. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Reisende selbst beobachtete, wie ein Animationsspiel durchgeführt und anschließend das Tropfwasser mit einem Wasserschieber verteilt wurde.

OLG Celle, Urt. v. 28.07.2017, Az.: 11 U 65/17 (suche bei Google: „reise-recht-wiki 11 U 65/17“)
In diesem Sachverhalt ist eine Urlauberin in der Türkei auf der Außentreppe ihres Hotels gestürzt und brach sich das Fußgelenk. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, es handle sich bei dem Sturz auf der nassen Außentreppe um ein allgemeines Lebensrisiko. Der Unfall sei nicht reisespezifisch und der Hotelbetreiber habe insofern auch die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Glätte in Außenbereichen sei ein normales Vorkommnis und Reisende sollten in der Lage sein angemessen darauf zu Reagieren.

Liest man beide Urteile aufmerksam, so muss man wohl davon ausgehen, dass das Ausrutschen im Außenbereich des Hotels zu den privaten Unfall- und Verletzungsrisiken eines jedes Reisenden. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch den Reiseveranstalter wurde also nicht gesehen. 

Allerdings möchte ich letztlich noch den Hinweis geben, dass es immer eine Sache des Einzelfalls ist, wie ein Fall gerichtlich beurteilt wird. Die zitierten Urteile können nur einen Überblick über die Rechtsprechung geben. Von Fall zu Fall wird allerdings unterschiedlich entschieden, weshalb es immer sinnvoll erscheint, nicht nur auf diese zu hören, sondern auch eine rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt durchzuführen. Dies müssen Sie natürlich selbst entscheiden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie sind in Ihrem Hotel am Pool ausgerutscht und haben sich den Oberschenkelknochen gebrochen. Nun fragen Sie sich, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Meines Erachtens besteht dann ein Anspruch, wenn das Reiseveranstalter für das Unfallrisiko verantwortlich ist.  Ob der Reiseveranstalter dafür zu haften hat, ist aber nicht ganz eindeutig zu sagen. Zur Orientierung habe ich einige Urteile rausgesucht, bei denen es ebenfalls um einen Unfall an einem Pool oder in einem Hotel ging: 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011, Az: 12 U 24/11 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach " Az: 12 U 24/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Stürzt ein Hotelgast an einem Hotelpool, so verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, weil die Rutschgefahr deutlich erkennbar und üblich ist.

AG Baden-Baden, Urt. v. 28.05.1993, Az: 6 C 288/92 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 6 C 288/92 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Reiseveranstalter haftet beim Unfall eines Reisenden an einem Hotel-Swimming-Pool nicht auf Schmerzensgeld nach den BGB §§ 847 Abs 831.

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.1999, Az: 2-21 O 467/98 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 2-21 O 467/98 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Rutschgefahr im Bereich des Swimming-Pools ist kein Reisemangel.

AG Baden-Baden, Urt. v. 22.12.2004, Az: 16 C 162/04 (Ganz einfach im Volltext bei Google zu finden. Dafür einfach "Az: 16 C 162/04 reise-recht-wiki" eingeben)

Der unsichere Stand auf nassen Poolfliesen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und sei dem Veranstalter nicht in Form einer reisevertraglichen Pflichtverletzung zuzurechnen.

Diese Urteile verneinen alle eine Haftung des Hotels bei einem Unfall am Hotelpool, der durch Ausrutschen passiert ist. Ich denke, dass Sie daher wahrscheinlich eher keinen Anspruch auf einen Schadensersatz haben.

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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