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Ich habe Urlaub in Sal (falls unbekannt: ist eine der Kapverdischen Insel im Atlantik) gemacht. Mein Urlaub an der Insel war einfach nur traumhaft.
Die Insel ist auch der reinste Traum und kann euch allen nur dazu raten, dort mal euren Urlaub zu machen. Wunderschön!

Leider war der Rückflug hingegen nicht so wunderschön.
Einen Direktflug gibt es nicht, weshalb man von Sal über Las Palmas fliegen muss und von dort aus nach Deutschland (in meinem Fall nach Hannover).

Der Flug nach Las Palmas verlief problemlos und war auch pünktlich.
Leider begannen die Probleme dann am Flughafen in Las Palmas.
Für den Weiterflug nach Hannover ist eigentlich die Maschine D-ASUN vorgesehen gewesen.
So wie ich es mitbekommen habe, ist die Maschine nach der Inspektion eigentlich auch startklar gewesen. Eigentlich!
Uns wurde kurz vor Start mitgeteilt, dass die Maschine D-ASUN nicht zu ihrem ursprünglichen Ziel Hannover fliegen wird, sondern nach Nürnberg. Begründet wurde dies mit einem Wort "Organisationsentscheidung!".
Gut, ich dachte, uns würde dann eine Ersatzmaschine stattdessen zur verfügung gestellt werden. Dies war auch der Fall. Wir konnten mit der Maschine D-ATUI nach Hannover fliegen.
Problem: diese ist viel zu spät startklar gewesen, weshalb ich also im Endeffekt über 4Std. später in Hannover gelandet bin.
Das Ganze hat meinen schönen Urlaub etwas geschmählert bzw. die Erholung wieder verkürzt.

Später hieß es, dass sie den Flug nur deshalb umgebucht haben, damit sie Flugausfälle vermeiden, weil dies aufgrund des Wetters auf den Inseln, hätte passieren können. Interessant war auch die Tatsache, dass unsere Maschine (D-ASUN) nicht von diesen Wetterverhältnissen betroffen gewesen ist und sie hätte normal und pünktlich eingesetzt werden können. Aber anscheinend war das Wohl der anderen Passagiere der anderen Flüge, wichtiger!

Nun möchte ich Sie fragen, ob ich mit diesem Geschehen vors Gericht gehen soll/kann? Welche Ansprüche könnte ich geltend machen und ganz wichtig: wie stehen meine Erfolgschancen?
Ich meine, es kann doch nicht sein, dass ich bzw. wir Passagiere darunter leiden müssen, nur damit andere Passagiere pünktlich an ihr Zielort gelangen!! Zumindest fühlt es sich für mich an, als seien wir benachteiligt worden!

 

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag, 

leider verlief ihr Rückflug aus dem wunderschönen Sal nicht wie geplant. Denn bei dem Zwischenstopp in Las Palmas wurde allerdings ihre Flugmaschine aus Organisationsgründen ausgetauscht. Diese Gründe lagen laut Airline darin, dass die Maschinen ausgetauscht werden mussten, damit Flugausfälle aufgrund des Wetters vermieden werden könnten. 

Letztendlich sind sie mit einer vierstündigen Verspätung in Hannover angekommen. 

Welche Ansprüche können Sie geltend machen?

So wie ich ihre Schilderungen verstanden habe, müsste es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handeln. Deshalb wären die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung der europäischen Gemeinschaft einschlägig. Generell regelt die Verordnung die Rechte von Flugreisenden, die von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind.

Die Frage ist nun, was bei Ihnen genau vorliegt. Dabei kann allerdings dieses Urteil Abhilfe schaffen:

LG Landshut, Urt. V. 18.12.2009, Az.: 12 S 1250/09 (einfach zu finden wenn man online sucht: „12 S 1250/09 reise-recht-wiki“)

Die Fluggäste verspäteter Flüge können im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Deshalb könnte meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Frage kommen. Dieser ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Die Höhe dessen ergibt sich folgendermaßen:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Die Entfernung ist an Hand der sog. Großkreismethode zu messen und nicht an Hand der Luftlinie. In Betracht könnten 600 Euro pro Person kommen.

Wie stehen die Erfolgschancen?

Hinsichtlich der Erfolgschancen ist darauf hinzuweisen, dass der eben beschriebene Anspruch auf Ausgleichsleistungen dann entfällt, wenn sog. Außergewöhnliche Umstände vorlagen. Laut Art. 5 III EG-VO muss der Anspruch aus Art. 7 dann nicht geleistet werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

 

Fraglich ist nun, ob die betriebliche Entscheidung der Airline einen solchen Umstand begründen kann. Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden:

 

AG Hannover, Urt. V. 26.09.2016, Az.: 553 C 1163/16 (einfach zu finden wenn man online sucht: „553 C 1163/16 reise-recht-wiki“)

Die Umorganisation von Flügen darf nicht zu Lasten von anderen Fluggästen geschehen. Außergewöhnliche Umstände können dabei nur geltend gemacht werden, wenn sich diese genau auf das betreffende Flugzeug beziehen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen auf Grund außergewöhnlicher Umstände Flüge umorganisiert, so ist die Verspätung nachfolgender Flüge dadurch nicht gem. Artikel 5 Abs. 3 EG-​Verordnung Nr. 261/2004 gerechtfertigt. Die Fluggäste würden völlig schutzlos stehen, wenn es einem Luftfahrtunternehmen erlaubt wäre, einem Fluggast eine fristgerechte Beförderung unter Hinweis auf die Interessen anderer Fluggäste zu verweigern. Außergewöhnliche Umstände beziehen sich auf das betreffende Flugzeug an einem bestimmten Tag, jedoch nicht auf eine andere Maschine.

Daher kann es meiner Meinung nach dahinstehen, ob die Airline durch die vorgenommene Umorganisation eine Annullierung anderer Flüge vermeiden konnte und ob es auf den kapverdischen Inseln zu wetterbedingten Ausfällen von Flügen gekommen ist. Denn die Maschine, die für Sie vorgesehen waren, war von dem Schlechtwetter nicht betroffen und hätte deshalb auch rechtzeitig eingesetzt werden können.

Fasst man dies zusammen, so gehe ich davon aus, dass Ihnen ein Ausgleichsanspruch zu steht und die Erfolgsaussichten dementsprechend gut sind. Trotzdem muss ich darauf hinweisen, dass immer alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn Sie tatsächlich gerichtlich vorgehen wollen, so ist es ratsam einen Fachanwalt einzuschalten.

 

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Guten Tag,

Ihre Maschine von Las Palmas nach Hannover wurde aufgrund einer Umorganisation seitens TUI nach Nürnberg umgeleitet, wodurch Sie mehr als 4 Stunden zu spät in Hannover ankamen. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.

Grundsätzlich ist es so, dass Fluggäste, deren Flugziel geändert wird, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung haben. In diesem Artikel heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Entfernung Sal – Hannover beträgt etwa 9.400 Kilometer, somit hätten Sie einen Anspruch auf 600€ Ausgleichszahlung. Eine Fluggesellschaft muss allerdings keine Entschädigung zahlen, wenn sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Dies steht in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Nun ist also die Frage, ob diese Umorganisation der Flüge einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Dazu habe ich ein passendes Urteil des AG Hannover gefunden (AG Hannover, Urt. v. 26.09.2016, Az: 553 C 1163/16, einfach zu finden, wenn Sie bei Google „AG Hannover, 553 C 1163/16 reise-recht-wiki.de“ eingeben).

Auch in diesem Fall wurde der Flug der Reisenden umorganisiert, woraufhin ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugesagt wurde. Gründe dafür sind die folgenden:

Die Anschlussmaschine von Las Palmas nach Hannover stand nach Ihrer Schilderung schon bereit zum Einsatz. Weil TUI den Flug umorganisierte wurde dieses Flugzeug allerdings für den Flug nach Nürnberg eingesetzt, während Sie auf den Ersatzflug nach Hannover warteten So habe ich das jedenfalls aus Ihren Schilderungen interpretiert.

Ihrem Fall entnehme ich, dass die ursprüngliche Maschine rechtzeitig hätte eingesetzt werden können und auch nicht von Wetterverhältnissen betroffen war. Demnach ist der Grund der Umorganisierung erstmal egal. Außergewöhnliche Umstände müssen sich nämlich immer auf die betreffende Maschine selbst beziehen, nicht auf ein anderes Flugzeug. Ihr Flugzeug war bereit und nicht vom Wetter betroffen, es liegen also keine außergewöhnlichen Umstände vor.

Meiner Meinung nach, haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600€.

Wie Ihre Erfolgschancen vor Gericht tatsächlich stehen, kann ich Ihnen nicht voraussagen. Dafür würde ich sicherheitshalber einen Anwalt um Rat fragen, weil er sich mit den Einzelfällen besser auskennt und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen kann. Sollten Sie sich für den Gang vor das Gericht entscheiden, ist der Weg zum Anwalt unabdingbar.
 

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Sie haben einen Flug von Sal über Las Palmas nach Hannover gebucht. Dieser wurde jedoch umstrukturiert, weshalb Sie mit einer Verspätung von über 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft haben. Solche Ansprüche können sich aus der EG-Verordnung 261/2004 ergeben. Es kommt im Falle einer Annullierung oder Flugverspätung  ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 in Betracht:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war das Umorganisieren von Flügen aufgrund schlechter Wetterbedingungen. Fraglich ist, ob die Umorganisation von Flügen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urt. v. 26.09.2016, Az: 553 C 1163/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 553 C 1163/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Umorganisation von Flügen darf nicht zu Lasten von anderen Fluggästen geschehen.

Außergewöhnliche Umstände können dabei nur geltend gemacht werden, wenn sich diese genau auf das betreffende Flugzeug beziehen.

Der Kläger buchte für sich und seiner Ehefrau bei der Beklagten einen Flug von Sal über Las Palmas nach Hannover. Das ursprünglich geplante Flugzeug flog allerdings nicht von Las Palmas nach Hannover, sondern nach Nürnberg, wodurch der Kläger von der Fluggesellschaft einer anderen Maschine zugeteilt wurde, welches nach Hannover geflogen ist. Das Flugzeug kam mit über 3 Stunden Verspätung in Hannover an.

Der Kläger verlangte vom Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von
1.200 €. Das Gericht sprach dem Kläger die begehrte Ausgleichszahlung auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu.

Für Sie bedeutet das, dass in Ihrem Fall nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist und Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Es könnte gerade für das Durchsetzen von Ansprüchen vor Gericht sinnvoll sein, einen Fachanwalt einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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