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Bei einem Flug mit Eurowings von England nach Deutschland wurde unser Kinderwagen beschädigt. Diesen Schaden haben wir noch vor Ort am Flughafen gemeldet. Dort wurde uns mitgeteilt, dass wir uns mit einem Kostenvoranschlag des Fachhändlers an die Airline wenden sollen. Dies dauerte natürlich eine Weile, da der Fachhändler an den Hersteller verwies und der wiederum Bearbeitungszeit benötigte. Nun lehnt Eurowings die Begleichung des Schadens ab, mit der Begründung die 7 Tage Frist sei nicht gewahrt worden. Am Schalter hat man uns zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass die Meldung vor Ort nicht ausreichend ist und wir sollten eben sämtliche Unterlagen einreichen. Dies ist in der Frist nicht möglich gewesen.
Gefragt in Gepäckschaden von
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Hallo,

Sie sind mit Eurowings geflogen. Dabei kam es leider zu einer Beschädigung des Kinderwagens. Nun lehnt Eurowings eine Entschädigungszahlung ab, da sie anscheinend nicht rechtzeitig die Schadensanzeige geschalten haben. 

Dass Kinderwägen oder ähnliche schwerer Sondergepäckstücke beschädigt werden, ist keine Seltenheit. In diesem Forenbeitrag wurde bereits ähnliches diskutiert. Hier geht es insbesondere um die Schadensberechnung, was für Sie auch sehr interessant sein könnte.

http://flugrechte.eu/7669/condor-gepäck-entschädigung-kinderwagen-beschädigt?show=7669#q7669

Was ist die Rechtsgrundlage?

Die Rechtsgrundlage bei der Beschädigung von Gepäckstücken ist oftmals das Montrealer Übereinkommen. Vorliegend könnte insbesondere Art. 17 II MÜ in Frage kommen. 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. 

Eine Gepäckbeschädigung liegt immer dann vor, wenn es zu einer gegenständliche Verschlechterung oder wertmindernden Einwirkung durch Substanzverletzung auf das aufgegebene Gepäck kommt. Sie schreiben lediglich, dass der Kinderwagen beschädigt war. Ich denke darunter fallen insbesondere Kratzer, Dellen und ähnliches.

Was gilt es hinsichtlich einer Schadensanzeige zu beachten?

Bezüglich der Schadensanzeige möchte ich zunächst auf folgende Urteile hinzuweisen:

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013, Az.: 9 C 244/13
(leicht zu finden über Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Die Anzeigefrist für Schäden am Reisegepäck wird gemäß Art. 31 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens nur gewahrt, wenn der Fluggast binnen 7 Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige dem Luftfrachtführer übergibt oder an diesen absendet; auf den Zugang der Anzeige binnen Wochenfrist kommt es nicht an. Die mündliche Erklärung eines vor Ort per Computerniederschrift fristgemäß aufgenommenen Damage-Reports ist nicht ausreichend.

Wie Sie sehen ist es sehr wichtig, dass der Schaden auch innerhalb sieben Tagen beim Luftfrachtführer angezeigt wird. Dies bedeutet wiederum, dass eine Anzeige am Schalter nicht ausreichend ist. Nun könnte es sein, dass Sie darauf auch hingewiesen werden müssen. Wie da die rechtliche Regelung ist, ist mir allerdings unbekannt, da ich auch kein passendes Urteil gefunden haben. 

Mithin hätte Eurowings bislang Recht, dass die Anzeige verfristet ist. Ich denke, dass es angesichts der doch etwas verzwickteren Sachlage nicht schlecht wäre, wenn sich ein Fachanwalt mal die Sache anschaut.

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Ihr Kinderwagen wurde bei Ihrem Flug von England nach Deutschland mit Eurowings beschädigt. Daraufhin haben Sie den Schaden am  Flughafen gemeldet. Nun lehnt Eurowings jedoch Ihren Anspruch auf die Entschädigung ab, da sie anführt, Sie hätten den Schaden nicht innerhalb der 7 Tage Frist geltend gemacht. Fraglich ist also, ob die Schadensmeldung am Flughafen ausreichend ist. 

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegen Eurowings wegen der Gepäckbeschädigung.

Vorab sei noch einmal darauf hingewiesen, was ein Gepäckschaden alles sein kann:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

Die Frist zur Meldung von Gepäckschäden beträgt darüber hinaus gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ sieben beziehungsweise 21 Tage bei Gepäck:

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Bei verspätetem Gepäck sind also 21 Tage anzulegen, und Schäden am eingecheckten Gepäck sind innerhalb von sieben Tage zu melden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 31 C 1093/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 31 C 1093/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Schadensanzeige hat binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich zu erfolgen. 

Nach einem Urteil des OLG Stuttgart reicht der mündliche Hinweis am Flughafen auf einen Schaden darüber hinaus nicht. Im Gegenteil muss weiterhin der Meldepflicht des Artikel 31 MÜ genüge getan werden - schriftlich, wie dort vermerkt:

OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2006, Az.: 3 U 272/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 3 U 272/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Frau kam ihrer Meldepflicht im Sinne des Art. 31 MÜ in gleicher Weise nach wie der Kläger. Auch der diesbezügliche Schaden wurde nämlich am Flughafen mündlich und sodann mit dem Kläger als Vertreter zeitlich ausreichend schriftlich gemeldet.

Nach Art. 31 Abs.1 MÜ begründet die vorbehaltlose Annahme aufgegebenen Reisegepäcks durch den Reisenden die widerlegbare Vermutung, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert worden ist. Nach Art. 31 Abs.2 MÜ muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung eines Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen.

Nach Art. 31 Abs.3 MÜ muss jede Beanstandung schriftlich erklärt und innerhalb der vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden, ansonsten ist nach Art. 31 Abs.4 MÜ die Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.

Eine schriftliche Schadensanzeige i.S.d. Art. 31 Abs.2 MÜ war trotz der mündlichen Meldung am Flughafen notwendig.

Eine rein mündliche Anzeige am Flughafen ist nach diesem Urteil also nicht ausreichend. Dies ergibt sich auch schon aus dem Gesetzeswortlaut, siehe Artikel 31 Absatz 2 MÜ.

Darüber hinaus stellte das OLG Stuttgart aber auch fest, dass bei beschädigtem Gepäck der Schaden sofort nach Entdeckung des Schadens, aber, so auch Artikel 31 MÜ, innerhalb von 7 Tagen schriftlich angezeigt werden muss. Ansonsten ist eine Klage ausgeschlossen - und somit auch ein Anspruch gegen den Luftfrachtführer.

Eine schriftliche Schadensanzeige ist also trotz der mündlichen Meldung am Flughafen für einen Anspruch unbedingt notwendig.

So auch ein folgendes Urteil:

AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat.

Sie haben daher meines Erachtens also tatsächlich wahrscheinlich leider keinen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für den beschädigten Kinderwagen.

Da Ihr Sachverhalt doch recht komplex ist, würde es sich meines Erachtens außerdem empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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