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Mein Partner hat seinen Flug von Frankfurt nach Athen verpasst. Der Grund: Der Mann vor ihm in der Warteschlange wurde sehr lange kontrolliert. mein Partner machte mehrmals darauf aufmerksam, dass man ihn doch bitte vorlassen soll, damit er seinen Flug bekommt. leider ohne Erfolg der Flug wurde verpasst und er musste einen Tag später fliegen. passiert am 04.12.2018 Frankfurt Flughafen morgens um 5:45 Uhr.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo,  

leider hat ihr Partner aufgrund einer zu langen Warteschlange an den Sicherheitskontrollen am Flughafen seinen Flug nach Athen verpasst. Nun stellen Sie sich natürlich die Frage, ob es irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten gibt, da ihr Partner nun einen ganzen Tag später fliegen musste. 

Zu einem ähnlichen Vorfall gibt es hier im Forum schon einen spannenden Beitrag, lesen Sie sich diesen gerne einmal durch: 

http://flugrechte.eu/261/entschädigung-wartezeit-sicherheitskontrolle-flughafen

Möglicherweise könnten rechtliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft in Frage kommen:

Bei Problemen, die hinsichtlich einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung bei Flügen auftreten, ist man geneigt, einen Blick in die europäische Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004 zu werfen. 

In dem geschilderten Fall könnte man mal überprüfen, ob hier eventuell der Fall einer Nichtbeförderung eingetreten sein könnte. Darunter kann man im Sinne von Art. 2 j VO eine Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, verstehen.  

Der Verweis auf Art. 3 II ist hier wohl entscheidend. In diesem ist vorgegeben, dass die Fluggäste sich regelmäßig mind. 45 Minuten vor Abflug am Flugsteig (Gate) einfinden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die Flugpassgiere den Check-in Bereich und die Sicherheitskontrollen vom Abfertigungsgebäude passiert haben.

Genau dies ist bei Ihrem Partner noch nicht geschehen. Daher denke, ich dass die Airline nicht der richtige Ansprechpartner wäre. 

Allerdings wären Ansprüche gegen den Flughafenbetreiber denkbar:

 Zu diesem Thema habe ich ein sehr interessantes Urteil gefunden. 

 AG Erding, Urt. v. 23. 08.2016, Az.: 8 C 1143/16 (einfach unter Google-Suche eingeben: „8 C 1143/16 reise-recht-wiki“)

 Im vorliegenden Fall kam es dazu, dass eine Familie von Deutschland in die Türkei fliegen. Geplante Abflugszeit war 13.40 Uhr; um 12.22 Uhr checkte die Familie ein und begab sich zur Sicherheitskontrolle, wo bereits eine lange Schlange ersichtlich war. Hier wurde die Familie von einem Mitarbeiter aufgefordert, sich zu einer anderen Kontrollstelle zu begeben. Trotzdem hat die Familie ihren Flug verpasst und buchte daraufhin neue Flüge für den nächsten Tag.

Das Amtsgericht Erding sprach dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Hier sei zwischen der Beklagten und dem Kläger selbst zwar kein Vertrag zustandegekommen, jedoch bestehe ein Vertrag zwischen der Beklagten und der Fluglinie, sowie zwischen dem Kläger und der Fluglinie. Die Fluggesellschaften haben ein Interesse daran, dass die Passagiere rechzeitig  zu ihrem Flug gelangen, wofür die Beklagte zuständig ist. Folglich gehöre dies auch zu ihren vertraglichen Pflichten. Es stehe mithin die Modalität im Wartebereich vor den Kontrollen in Rede, wofür die Beklagte ausschließlich verantwortlich sei.

Ferner habe die Beklagte ihre Pflicht verletzt, da der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger zu einem anderen Bereich der Sicherheitskontrolle schickte, was dazu führte, dass der Kläger dem Folge leistete und den Flug verpasste. Dass der Kläger dem Folge leistete sei ihm nicht vorzuwerfen, denn der Mitarbeiter nehme aufgrund seines überlegenen Wissens ein besonderes Vertrauen in Anspruch.

Letztlich muss allerdings noch beachtet werden, dass den betroffenen Flugreisenden insofern ein Mitverschulden treffen kann, als dass er nicht darauf aufmerksam macht, dass er eventuell seinen Flug verpassen könnte. Dies hat ihr Partner allerdings getan. 

Im hiesigen Fall erhielten die Reisenden einen Schadensersatz in Höhe von 80 Prozent. Die 20 Prozent wurden aufgrund des Verbleibens in der Schlange als Mitverschulden abgezogen.

Da es also zu den Pflichten des Flughafenbetreibers gehört, dafür zu Sorgen, dass die Passagiere rechtzeitig zum Abflug am Gate erscheinen können, gehe ich davon aus, dass Sie ebenso Ansprüche gegen den Flughafenbetreiber geltend machen können.  

Allerdings kann ich Ihnen nur empfehlen, dass sich für einen konkreten Überblick über ihre rechtliche Situation mit einen Fachanwalt auseinander setzen. 

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