3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+1 Punkt

Die Landung einer gebuchten Verbindung nach Podgorica (Montenegro) verspätete sich um fast 6 Stunden (Ankunft geplant 14:20, Ankunft real um 20:13). Zusätzlich zum Flug war separat zur Flugbuchung bereits ein Mietwagen gebucht und bezahlt (Kosten Euro 92,49). Bedingt durch diese ca. 6stündige Verspätung war die Kontaktperson der Autovermietung, bei der Mietwagen gebucht war, nicht mehr am Flughafen.

Da mein Flug die letzte Landung des Tages am Flughafen Podgorica war, waren alle Autovermieter am Flughafen bereits dabei, ihre Büros zu schließen.
Vor diesem Hintergrund hatte ich keine Alternative, als einen weiteren Mietwagen für denselben Zeitraum nochmals anzumieten, da ich einen Termin in Kotor wahrzunehmen hatte.
Für diesen weiteren Mietwagen, der ursächlich wegen der ca. 6stündigen Verspätung notwendig wurde, belaufen sich die Kosten auf Euro 150,00.

Meine Frage ist also:
Kann ich diese aus der 6stündigen Verspätung resultierenden doppelten Mietwagenkosten zusätzlich zu dem Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 250 EUR gemäß Artikel 7 (1) c) der EU-Verordnung 261/2004/EG geltend machen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+1 Punkt

2 Antworten

0 Punkte

Guten Tag,

ihre Frage dreht sich überwiegend um die Frage nach einem zusätzlichen Schadensersatz, da Sie aufgrund einer 6-stündigen Ankunftsverspätung leider ihren gebuchten Mietwagen nicht mehr erhalten konnten und deshalb für die gleiche Zeit einen anderen Mietwagen buchen mussten und dadurch natürlich doppelt Kosten zu tragen hatten.

Auf den Anspruch auf Ausgleichsleistungen gehe ich hier nicht weiter ein, da Sie darüber ja bereits informiert zu sein scheinen.

Ich muss gestehen, ich glaube es ist nicht immer einfach tatsächlich Schadensersatz einzuklagen. Allerdings sollte Sie das nicht davon abhalten. Dabei geht es nämlich im Wesentlichen darum, dass auch Folgeschäden aus der Verordnung kompensiert werden. 

Die Ansprüche auf Schadensersatz ergeben sich meines Wissens nach aus §§ 280, 281 BGB sowie aus dem Montrealer Übereinkommen.

Sie sollten allerdings an dieser Stelle bereits beachten, dass ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 12 I der Fluggastrechteverordnung auf einen etwaigen Ausgleichsleistungsanspruch angerechnet werden könnte.

Aus dem Montrealer Übereinkommen könnten Sie alle materiellen, sowie immateriellen Schäden aufgrund der Verspätung von Ihnen als Person geltend machen. Dies ist in Art. 19 I der MÜ geregelt:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Stellt man einen Schadensersatz auf diese Grundlage ab, dann müssten sich die Mietwagenkosten deshalb ersetzen lassen. Dazu habe ich auch das folgende interessante Urteil gefunden:

LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06(einfach auf reise-recht-wiki.de zu finden)

Demgegenüber stehen dem Kläger aber wegen der Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages neben dem Anspruch auf Minderung Schadensersatzansprüche zu, wobei es letztlich dahinstehen kann, ob diese aus § 280 Abs. 1 BGB oder Art 19 MÜ herzuleiten sind, da auch das Montrealer Übereinkommen dem Reisenden Schadensersatzansprüche zubilligt […]. Der Schadensersatzanspruch besteht zum einen in den Kosten, die der Kläger in Folge der Flugverzögerung aufwenden musste. Die Fahrtkosten für seine Heimreise und die Rückkehr zum Flughafen stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Flugverzögerung dar […].

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az 32 C 2427/10-84(zu finden über die Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Fahrtkosten sowie damit vergleichbare Kosten sind immer erstattungsfähig nach dem Montrealer Übereinkommen. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Fahrtkosten direkt im Anschluss entstehen (so wie in Ihrem Fall) oder ob sie Tage später notwendig werden, etwa um verspätet geliefertes Gepäck abzuholen (so der Sachverhalt im angegebenen Urteil).

Meiner Meinung nach ist es kausal durch die Verspätung verursacht wurden, dass Sie ihren eigentlich gebuchten Mietwagen nicht abholen konnten. Daher kann ich mir durchaus vorstellen, dass ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch bestehen könnte. Zu beachten gilt hier allerdings, dass Sie nach Art. 35 des MÜ eine Frist von 2 Jahren zur Klageerhebung haben ab dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

Letztlich ist es wahrscheinlich kein leichtes Unterfangen dieses Schadensersatzanspruch von der jeweiligen Airline zu erstreiten. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass ein Fachanwalt/-in von Nöten sein könnte. Lesen Sie sich auch gerne weitere Beiträge zum Thema der Erstattung der Mietwagenkosten durch. Manchmal kann dies helfen, um noch ein besseres Verständnis über die Thematik zu erlangen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Bei Ihrem Flug kam es zu einer Verspätung von über 6 Stunden.  Sie haben dadurch bereits Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR von der Fluggesellschaft erhalten. 

Nun entstanden Ihn durch diese Verspätung jedoch Mehrkosten für den Mietwagen. Nun fragen Sie nach der Erstattung dieser Kosten.  

Die Mietwagenkosten könnten sich aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und eine Erstattung der Mietwagenkosten.

Nun stellt sich jedoch die Frage, wie die beiden sich einander gegenüber verhalten. Ob der Anspruch auf die Mietwagenkosten also an den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind. Das ist ein sehr schwerer Sachverhalt, der auch vom AG Hamburg nicht entschieden werden konnten und daher an das EuGH weitergeleitet wurde. 

AG Hamburg, Urt. v. 02.03.2017, Az: 31b C 187/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 31b C 187/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Flugreisende verpassten aufgrund der Verspätung ihres Zubringers nach Zürich den Anschlussflug nach Havanna und nahmen das Angebot der Fluggesellschaft an, mit dem Flug einer anderen Airline ersatzbefördert zu werden. Für die 24-stündige Verspätung am Reiseziel forderten sie eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, sowie Schadensersatz für in der Folge entstandene Mietwagenkosten und die nutzlos gewordene erste Hotelübernachtung in Kuba.

Die Fluggesellschaft leistete die Ausgleichszahlung und wollte den übrigen Schadensersatz darauf anrechnen. Hiergegen richtete sich die Klage der Reisenden. Das Amtsgericht Hamburg setzte die Klage aus, da die Entscheidung davon abhing, ob und inwieweit die Beklagte Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch verrechnen durfte oder ob das Gericht nach nationalem Recht eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.

Maßgeblich war vorliegend, dass die Beklagte durch das Angebot einer anderweitigen Beförderung ihre Pflichten gegenüber den Reisenden nicht verletzt hatte. Überdies war entscheidend, welcher Schaden durch die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung entschädigt werden sollte; der immaterielle durch Unannehmlichkeiten und Zeitverlust oder auch materieller?

Es bleibt also abzuwarten, wie das EuGH diesen Fall entscheidet.

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
0 Punkte
...