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Guten Tag,

die gebuchte Verbindung von Mombasa nach Bremen beinhaltete 2 Umstiege, in Nairobi und in Paris. Wir sind pünktlich aus Nairobi in Paris Charles de Gaulle gelandet und erhielten direkt eine sms, dass der Weiterflug nach Bremen aus betrieblichen Gründen annuliert wurde. Am Schalter wurden wir auf einen späteren Flug gebucht und haben damit das Endziel Bremen 8 Stunden verspätet errreicht.

Beläuft sich die Entschädigung nun auf 250€, weil nur die Teilstrecke Paris-Bremen in Betracht gezogen wird oder auf 600€, da der Startflughafen Mombasa war und das Endziel Bremen mit 8 Stunden Verspätung erreicht wurde?

Die Airline behauptet natürlich, es seien 250€, finde dazu bisher nur widersprüchliche Angaben.

Vielleicht kann ja jemand etwas Licht ins Dunkel bringen?

Vielen Dank im Voraus!
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo, 

Bei einem Flug von Mombasa nach Bremen über Nairobi und Paris, kam es leider zu einer Annullierung des letzten Teilfluges von Paris nach Bremen. AirFrance spricht nun eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zu, Sie sind der Auffassung, dass Sie einen Anspruch auf 600 Euro hätten. 

Generell dreht sich Ihre Frage wohl um den Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004. Je nach Flugdistanz würde sich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in folgenden Höhen verlauten:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Korrekterweise würde bei einer Strecke Paris-Bremen ein Anspruch auf 250 Euro in Frage kommen. Bei einer Strecke Mombasa-Bremen wären 600 Euro in Frage kommen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. 

Natürlich steht hier nicht, ab welchem Startflughafen man die Berechnung vorzunehmen hat. Da die Verordnung hier keinen Aufschluss gibt, muss man also einen Blick auf die Rechtsprechung werfen:

AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012, Az.: 51 C 14016/11 (zu finden über Google mit der Suche „51 C 14016/11 reise-recht-wiki“)

Bei der Berechnung der Flugstrecke, die für die Höhe der Ausgleichszahlung relevant ist, sind alle Flüge ab dem von Verspätung oder Annullierung betroffenen Flug zu berücksichtigen. Gibt es z.B. Anschlussflüge, die von der Verspätung des vorhergehenden Fluges betroffen sind, so sind diese in der Flugstrecke zu addieren. Umgekehrt gilt: Flüge, die vor dem verspäteten Flug stattfanden und nicht betroffen waren, sind nicht zu berücksichtigen.

 

AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05 (zu finden über Google mit der Suche „18B C 329/05 reise-recht-wiki“) 

Zwei aufeinanderfolgende Flüge werden dann als ein Flug betrachtet, wenn ein Flugzeug einen Flug in mehreren Etappen zurücklegt (also Zwischenstopps zwischen Start- und Zielflughafen einlegt). Entsteht auf einem Teil der Flugstrecke eine Verspätung oder muss der Flug abgebrochen (also teilweise annulliert) werden, so gilt bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung die Strecke des gesamten Fluges.

 

AG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 32 C 199/16 (siehe bei „32 C 199/16 reise-recht-wiki.de“)

Im vorliegenden Fall haben die Kläger einen Flug von Miami über Manchester nach Hamburg gebucht. Das Flugzeug von Florida nach Großbritannien war pünktlich, allerdings wurde der Weiterflug nach Deutschland annulliert. Die Kläger verlangten jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung, weil die Entfernung zwischen Miami und Hamburg mehr als 3500 Kilometer beträgt. Die Airline zahlte jedoch nur jeweils 250 Euro, weil sie die Distanz zwischen Manchester und Hamburg anlegte. Vor Gericht bekamen die Fluggäste Recht. Die Kläger seien für die Gesamtstrecke zu entschädigen, da eine einheitliche Buchung vorlag. Unter dem Begriff Flug sei hier die Gesamtstrecke zu verstehen.

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (nachzulesen auf „ C-559/16 reise-recht-wiki.de“)

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Die Urteile lassen darauf hindeuten, dass tatsächlich wohl eher von der gesamten Strecke auszugehen ist. Daher kann es gut möglich sein, dass Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf die 600 Euro zusteht. Letztlich ist es allerdings nur meine persönlich Meinung. Ich könnte Ihnen empfehlen, dass Sie sich mit diesen Urteilen nochmal an das Luftfahrtunternehmen wenden. Hilfe können Sie sich dabei auch bei FachanwältInnen holen. Auch diese Beiträge zum Thema Annullierung bei Air France, könnte Ihnen noch helfen!

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Sie haben einen Flug von Mombasa über Nairobi und Paris nach Bremen mit Air France wahrgenommen. Der letzte Flug von Paris nach Bremen wurde jedoch annulliert und Sie kamen mit einer Verspätung von 8 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. Sie fragen nun nach Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Insbesondere die für die Berechnung der Ausgleichszahlungen maßgebliche Strecke ist problematisch. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen zum Tragen, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der letzte Flug von Paris nach Bremen wurde annulliert. Daher denke ich, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Dieser ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 und bemisst den Anspruch je nach Flugstrecke: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Fraglich ist also, welche Entfernung in Ihrem Fall maßgeblich ist. Die gesamte Flugstrecke, also die Entfernung zwischen Mombasa und Bremen, dann hätten Sie einen Anspruch auf 600 EUR, oder die Strecke, auf der es tatsächlich zu der Annullierung gekommen ist. Das wäre dann Paris-Bremen, es würde sich nur ein Anspruch in Höhe von 250 EUR ergeben. 

Dazu konnte ich folgende Urteile finden: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2012, Az: 51 C 14016/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 51 C 14016/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch ergäbe sich aus Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung und umfasse die gesamte Flugstrecke.
Wird bei einer Flugreise mit Zwischenstopp der Zubringerflug annulliert, so dass der Flugreisende den planmäßig stattfindenden Anschlussflug nicht erreicht, so sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht allein die Strecke des Zubringerfluges, sondern die gesamte Entfernung zu berücksichtigen.

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Die maßgebliche Entfernung ist also die Distanz zwischen dem Ausgangsflughafen, also Mombasa, und dem letzten Zielort, also Bremen. Ich denke, dass Ihnen daher ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR pro Person zusteht. 

Da dieser Beitrag jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung darstellt, steht es dir selbstverständlich frei zusätzlich einen Anwalt um Rat zu fragen.

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