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Hallo, wir sind von ser germaniapleite betroffen & deshalb habe ich eine frage. Für unsere Pauschalreise Anfang Mai, wurde der Flughafen von Berlin nach Hamburg geändert. Wir sollen um 5:55 abfliegen. Wir wohnen allerdings in Berlin & müssten 1 Tag vorher anreisen & uns ein Hotel nehmen. Wie sind unsere Rechte?

Vielen Dank im voraus
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Leider sind auch ihre Flüge im Rahmen einer Pauschalreise von der Insolvenz der Germania betroffen. Nun wurde Ihnen ein anderweitiger Flug, allerdings von Hamburg aus, angeboten. Zudem sollen Sie dann auch noch 5:55 Uhr abfliegen, was natürlich sehr zeitig ist.

Sie fragen sich nun natürlich, ob es da noch irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten gibt. 

Grundlagen aus dem BGB

bei einer Pauschalreise ergeben sich die Rechte und Pflichten der Reisenden aus den §§651 a-m BGB. 

Ein Reisender kann jederzeit vor Antritt der Reise kostenlos stornieren. Ich denke allerdings, dass dies für Sie wohl eher nicht in Frage kommt und Sie die Reise schon ganz gerne antreten wollen, sehe ich das richtig?

Verschiedene Gewährleistungsrechte kommen v.a. dann in Frage, wenn die Veränderung des Abflugsortes und der Flugzeiten einen Reisemangel begründen. Einen solchen kann man darin sehen, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen geändert wurden und dies auch die Planung der Reisenden maßgeblich beeinflusst. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Mangel vorliegt muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten. Dahingehend ist es immer von Vorteil, wenn sich Vergleichsurteile anschaut. 

Hier einige Urteile zum Thema der Flughafenverlegung bzw. -zeitenverlegung bei einer Pauschalreise:

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004; Az: 2 C 655/04(einfach auf reise-recht-wiki.de suchen: „2 C 655/04)

Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen stattfand.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde.

Welche Rechte?

Ich schätze, dass vorliegend v.a. eine Minderung des Reisepreises unter Maßgabe des § 651 m BGB in Frage stehen kann. Dabei würde sich für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis mindern.  Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dies bedeutet also, dass anhand des gezahlten Preises und der Mängeldauer die Minderungshöhe ermittelt wird.

Bezüglich der zusätzlichen Kosten könnte eventuell ein Anspruch auf Schadensersatz n. § 651 n BGB in Frage stehen. Allerdings ist fraglich, ob dies auch auf die zusätzliche Übernachtung angewandt werden kann.

Ich schätze, dass es für eine konkrete Antwort dahingehend von Vorteil sei könnte, wenn Sie sich an ein FachanwältInnen wenden oder sich mit anderen Betroffenen von einer Flughafenänderung auszutauschen. 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Wegen der Verschiebung des Flughafens könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

 Flughafenänderung

Falls Ihr Flughafen verschoben wird, könnte das einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Flughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Auch dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Wegen der Verschiebung des Flughafens könnten Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 c BGB haben. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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