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Hallo zusammen,

ich habe eine Pauschalreise inkl. Rail & Fly Ticket nach Ägypten gebucht. Nun habe ich am 21.11.2016 Bescheid bekommen, dass der Abflughafen Hannover statt Hamburg ist. Ich hatte 3 Tage um mich zu entscheiden, ob ich das Angebot annehme.Außerdem haben sich die Abflugzeiten geändert. Folge: Doppelt so langer Anreiseweg & wenn ich wieder in Hannover lande (19.5.17, 1 Uhr nachts) fährt kein Zug mehr nach Hause, sprich ich muss 7 Std. auf den nächsten Zug warten. Problem: Eigentlich sollten wir am 18.5.17 um 22.45 Uhr in Hamburg landen. Von dort wäre ich problemlos nach Hause gekommen & könnte am nächsten Tag arbeiten. Dies ist nun nicht mehr möglich. Ich habe nach Entschädigung für Spritkosten & Parken gefragt, damit ich privat fahren kann. Mir wurde eine Zuzahlung von 30€ zugesagt. Frechheit, wenn sich die Mehrkosten auf über 120€ belaufen. Ich hatte erneut mit dem Reiseveranstalter telefoniert und dieser wollte sich mit dem Flugveranstalter in Verbindung setzen. Dann erhalte ich am 23.11.16 um 16:30 Bescheid, dass mir nichts entschädigt wird und ich bis 18:00 Uhr antworten müsse, ob ich die Reise so akzeptiere. Da ich berufstätig bin, hatte ich 30 Min. Zeit um mich zu entscheiden und telefonisch hab ich niemanden zu fassen bekommen, da ich natürlich wissen wollte was wenigstens mit den 30€ ist. Dies habe ich in einer e-Mail erfragt und keine Antwort erhalten.

 

Darf der Veranstalter einfach sagen, dass wir 'Pech gehabt' haben, auch wenn die Reise erst in 6 Monaten ist? Ist es in Ordnung einen Tag später als vereinbart, zu landen? Und welche Aussage der Mitarbeiterin ist Rechtens?

 

Danke für die Hilfe!!
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von (120 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansrpüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a-m BGB. Eine Änderung des Abflughafens und der Flugzeiten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB darstellt. Eine solche erhebliche Änderung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die vorgenommenen Änderungen dem Reisenden nicht zuzumuten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Kriterium der Zumutbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass nur solche Änderungen dem Reisenden in der Regel zumutbar sind, die notwendig sind, unvorhersehbar für den Reiseveranstalter waren und die den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 

Die Änderung des Flughafens von Hannover nach Hamburg könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen. Auch hier gilt, dass dies immer dann gegeben ist, wenn die Änderung dem Reisenden unzumutbar ist. In folgenden Urteilen wurde eine Unzumutbarkeit angenommen:

  • AG Düsseldorf, AZ: 25 C 7283/98 - Leipzig statt Hannover
  • AG Kleve, AZ: 3 C 564/98 - Münster statt Paderborn, 8,5 h Verspätung
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 - München statt Nürnberg, Vorverlegung des Fluges um 10 h ( bei Google zu finden unter "30 C 14061/01 Reise-Recht-Wiki.de")

​ Im Vergleich mit diesen Urteilen könnte man durchaus auch in Ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, dass die Änderung der Flugzeiten und des Abflughafens eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellt. Sie haben durch die Änderung nämlich einen doppelt so langen Anreiseweg und müssten, weil sie nachts landen auch noch 7 Std. auf den nächsten Zug warten. Dadurch entstehen Ihnen erhebliche Mehrkosten. In einem solchen Fall ist die einseitige Änderung durch den Reiseveranstalter jedoch nicht zulässig und berechtigt Sie als Reisenden grundsätzlich dazu zu wählen, ob Sie:

  1. von dieser Reise gem. §651a Abs. 5 BGB zurücktreten wollen, d.h. kostenlose Stornierung
  2. vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer mind. gleichwertigen Alternativreise gem. § 651 a Abs. 5 BGB verlangen, wenn dies für den Reiseveranstalter ohne Mehrkosten anzubieten ist
  3. die Reise mit den Änderungen antreten und im Nachhinein gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.

Die 3 Tagesfrist, die Ihnen gewährt wurde ist meiner Ansicht nach zudem auch völlig unzulässig, da Sie bei einer solch erheblichen Änderung stets von der Reise zurücktreten können. Sie sollten sich von dem Reiseveranstalter nicht verunsichern lassen und Ihre Rechte weiterhin geltend machen.

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Hallo Mayca,

du hast eine Pauschalreise mit Rail & Fly Ticket nach Ägypten gebucht. Du wurdest nun informiert, dass dein Abflughafen von Hamburg auf Hannover geändert wurde. Auch haben sich die Abflugzeiten geändert. Du solltest am 18.05.17 um 22:45 in Hamburg ankommen, nun sollst du am 19.05.17 um 1 Uhr nachts in Hannover landen. Am 23.11. wurdest du nun informiert, dass du keine Entschädigung erhalten würdest.

Du fragst dich, ob du die Reise so akzeptieren musst, und ob du diese Änderungen so hinnehmen musst.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast könntest du Ansprüche gegenüber deinem Reiseveranstalter aus §§ 651 a - m BGB geltend machen.

Minderungen ergeben sich aus § 651d BGB. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen. 

Das heißt es könnte sein, dass du einen Anspruch auf Reisepreisminderung hast, wenn diese Umbuchung mangelbehaftet ist, also eine Zumutbarkeit der Verschiebung zu verneinen ist. Wichtig ist dabei einmal zu beachten, ob du vorher mit deinem Reiseveranstalter bestimmte Flugzeiten festgelegt hast und in deinen Reisevertrag aufgenommen hast, und einen bestimmten Ankunftsort.

1. Flugzeiten

Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Dies ergibt sich aus diesem Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Deiner Nachricht ist zur Aufnahme der Flugzeiten in den Vertrag erst einmal nichts zu entnehmen.

Wenn die Flugzeiten tatsächlich ein fester Bestandteil des Vertrages sind, dann liegt meiner Meinung nach unproblematisch ein Vertragsbruch und damit Mangel vor, und du hast die Möglichkeit dich deshalb an dein Reisebüro zu wenden und diesen Anspruch geltend zu machen. Leider scheint dein Riesebüro bereits seine negative Einstellung klar gemacht zu haben, beziehungsweise dir vermittelt haben, dass die Reisezeiten nicht bindend sind.

Sollten die Reisezeiten also kein fester Bestandteil geworden sein, dann sei im Weiteren auf die Folgen eingegangen:

Die dir nicht passende Änderung betrifft lediglich den letzten Reisetag. Dieser Tag ist normalerweise ohnehin der Abreise vorbehalten, und wird daher oft schonmal nicht direkt als beeinträchtigt eingestuft soweit Flugverschiebungen auftreten.

Außerdem:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

> Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können noch zumutbar sein. Du kommst knapp 2 Stunden später als eigentlich geplant an einem Flughafen in Deutschland an - dies ist meine Meinung nach insofern problematisch, als das sich der Flughafen geändert hat, und damit auch der Zeitpunkt an dem du Zuhause ankommst. Wegen der Wartezeit wegen der Zugverbindung kommst du gut mehr als 8 Stunden später Zuhause an. Insofern könnte man möglicherweise schonmal von einem Mangel ausgehen.

Dagegen spricht aber leider:

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint

In diesem Fall ist sogar eine Vorverlegung um 13:20 Stunden unschädlich, und wird vom AG Duisburg nicht als Mangel eingestuft.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung...

 

Dabei könnte aber wichtig sein:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

In diesen beiden Urteilen wird ein Reisemangel bejaht, und es fällt außerdem auf, dass eine mögliche Minderung auch in Relation zur allgemeinen Reisezeit zu sehen ist. So vorzugehen wäre vermutlich auch in deinem Fall ratsam, da die Lage von den Urteilen ausgehend meiner Meinung nach eher uneindeutig ist.

Darüber hinaus sei nun erst einmal auf die Verschiebung des Ankunftsortes einzugehen.

2. Ankunftsort

Es könnte nämlich außerdem darüber nachgedacht werden, dass die Umbuchung auf einen anderen Ankunftsflughafen selbst schon einen Reisemangel darstellt. 

Dagegen sprechen könnte allerdings dein Rail+Fly Ticket, da dir wegen diesem Ticket eigentlich zumindest keine Kosten entstehen sollten. Du sagst aber, dass dir Mehrkosten in Höhe von etwa 120 Euro entstehen, und das Rail+Fly Ticket außerdem einigermaßen unbrauchbar wird, da du ob deiner späten Ankunftszeit den letzten Zug ohnehin nicht mehr bekommen wirst.

Insofern kann meiner Meinung nach sehr wohl von einer Unzumutbarkeit der Verschiebung, und den damit verbundenen anderen Transportforderungen gesprochen werden.

3. Fazit

Ob du einen Minderungsanspruch haben oder nicht ist für mich schwer zu sagen, ich würde aber vor dem Hintergrund der unglücklichen Zusammenwirkung von einer Umbuchung des Ankunftsortes und der Zeitverschiebung vermutlich bejahen. Darüber hinaus scheinen mir die Fristen, die dir von deinem Reisebüro genannt wurden, nicht ausreichend. Innerhalb von 3 Tagen oder "bis 18 Uhr" eine Rückmeldung zu fordern erscheint mir bei derartigen Verschiebungen nicht verhältnismäßig.

Ein Minderungsanspruch der Reise könnte deshalb durchaus für dich gegeben sein. Wenn du dich dazu entschließt auf eine Minderung hinzuwirken, dann ist es vermutlich ratsam dies zuerst gegenüber deinem Reiseveranstalter, und dann gegenüber deiner Airline zu tun, damit du wirtschaftlich bestmöglichst gestellt bist:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Dies soll kein Rechtsrat sein, sondern lediglich meine persönliche Meinung zu deiner Nachricht.

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