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Hallo!

Ich habe einen Flug von Wien nach Mallorca mit Vueling im Jänner 2019 gebucht.

Planmässige Flugzeiten wären:

VIE 12.35h - > PMI 15.10h Flug VK 4000

PMI 16.40h - > VIE 19.10h Flug VK 4001

Nun erhielt ich 5 Tage vor Flugantritt in Wien das der ursprüngliche Rückflug gecancelt wurde, und mir folgender Flug angeboten wurde.

PMI 12.15h - > VIE 14.45h Flug VK 6001

Alternativ dazu könnte ich die Erstattung der Flugkosten veranlassen oder selber einen anderen Flug wählen.

Da ich ja nun früher als geplant den Flug hätte, wäre es mir lieber einen späteren zu nehmen  

Einzige Alternative wäre da folgender Flug:

Flug von Palma um 15.45h über Barcelona mit 1.55h Aufenthalt und anschließend weiter nach Wien mit Ankunft um 21.05h

Wie sehen denn meine Chancen auf eine Entschädigung oder dergleichen aus?

Vielen Dank im Voraus
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

ihre Frage dreht sich um die Anwendung der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

Genauer gesagt kam es in Ihrem Fall zu einer Flugannullierung 5 Tage vor Reisebeginn. Nun wurde Ihnen angeboten, dass Sie entweder einen früheren Flug nehmen oder eine Flugkostenrückerstattung wählen.  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Welche Ansprüche haben Sie?

Zunächst einmal würde ich gerne auf Art. 7 der Verordnung eingehen. Demnach könnte Ihnen im Falle der Annullierung nämlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zustehen. 

Demzufolge ergeben sich folgende Pauschalen:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Beachtet werden muss dabei, dass nicht die Luftlinie zählt. Die Berechnung erfolgt einzig und allein an Hand der Großkreismethode. Ich denke, dass vorliegend eine Summe von 250 Euro in Frage steht. 

Ausnahmen?

Zu beachten gilt hier, dass es bezüglich dieser Zahlungspflicht auch einige Ausnahmen gibt. Bspw. müssen Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden, wenn Vueling Ihnen rechtzeitig Bescheid gegeben hat, dass der Flug ausfällt. Es kommt nun etwas darauf an, wann genau Sie den Rückflug antreten. Hier die Liste der Ausnahmen und deren zeitlicher Bezug:

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochenvor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagenvor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tagevor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Es kommt also maßgeblich darauf an, wann Sie den Rückflug antreten wollen. Gilt keine der eben aufgelisteten Ausnahme, so hat Vueling so oder so die Entschädigung zu zahlen.

EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16 (nachzulesen über die Google-Suche „C-302/16 reise-recht-wiki“)

Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften. Eine solche verspätete Informationsvergabe liegt auch dann vor, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, aber diese die Informationen nicht rechtzeitig an den Fluggast weiterleiten 

Erstattung?

Richtigerweise haben Sie gem. Art. 8 der Verordnung auch ein Wahlrecht zwischen der Flugkostenrückerstattung und eben einer anderen Beförderung. Sie könnten nun also auch von Vueling einen späteren Flug verlangen. Alternativ geht es natürlich auch, dass Sie die Rückerstattung wählen und sich selbst einen neuen Flug buchen, evtl. bei einer anderen Airline zu anderen Zeiten. 

Mithin würde ich Ihnen raten, dass Sie sich selbst an Vueling wenden und ihre Forderungen stellen. Kumulativ kann es natürlich auch immer von Vorteil sein, wenn Sie sich noch einen professionellen Rat von Fachanwält*innen holen, da dieser Beitrag nur meine persönliche Auffassung der Dinge widerspiegelt. Hier finden Sie auch noch weitere Beiträge zum Thema Annullierung bei Vueling

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Wien nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie 5 Tage vor Abflug darüber unterrichtet, dass der Flug annulliert wurde. Ihnen wurden alternative Beförderungen angeboten. 

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004.  Diese kommen in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es ergeben sich also Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004. In Art. 5 stehen Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben: 

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie wurden 5 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert. Daher haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR pro Fluggast.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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