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Hallo, wir sollen am 08.04.2020 von Prag aus mit Alitalia nach Rio fliegen. In Tschechien und Brasilien gilt Einreiseverbot für Ausländer. Die Tickets habe ich über Travelgenio gekauft. Travelgenio ist tel. nicht zu erreichen und auf die schriftliche Anfragen antworten die nicht. Auf der Seite von Alitalia gibt es nur Gutscheine für alle die bis zum 31. Mai fliegen sollten. Dabei fliegt Alitalia ganz normal weiter die Strecke. Allerdings verweisen diese mich an Travelgenio. Nun gibt es auf der Website von Travelgenio eine Möglichkeit ( habe es noch nicht ausprobiert ob es funktioniert) den Flug zu stornieren oder zu ändern. Ändern kann ich es nicht, da ich nicht weiß wie lange die Reisewarnung gelten wird. Bleibt die Variante zu stornieren.

Wie soll ich am besten vorgehen? Stornieren, abwarten bis zum Abflugdatum oder den Flug nicht antreten und erst nach dem 08.04.2020 mich bei der Airline zwecks Erstattung melden?

Es geht um 2240,- Eur

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Vorweg möchte ich sagen, dass die Idee, den Flug nicht anzutreten und erst nach dem Abflugdatum die Erstattung einzufordern, ohne vorher tätig zu werden, vermutlich eine schlechte Idee ist.

Darüber hinaus habe ich merkwürdigerweise keinen Flug von Prag nach Rio für den 8. April gefunden. Weder die Internetseite von Alitalia, noch vom Prager Flughafen, noch über Suchmaschinen kann auch nur irgendein Flug von Prag nach Rio gefunden werden. Es wäre mir auch unklar, wie Alitalia die Strecke weiterhin regulär fliegen können sollte, wenn ganz klar ein Einreiseverbot für Angehörige der EU-Staaten herrscht.

 

Sollte Ihr Flug inzwischen doch storniert worden sein, können Sie regulär nach dem geltenden EU-Recht den Flugpreis zurückverlangen. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung 261/2004 räumt Fluggästen annullierter Flüge ein solches Recht ein. Der Grund der Annullierung ist dabei irrelevant – den Anspruch auf die vollständige und kostenlose Erstattung des gezahlten Flugpreises haben Sie im Falle einer Flugannullierung immer.

 

Sollte der Flug wider Erwarten aus welchen Gründen auch immer nicht gestrichen worden sein, gestaltet sich die Situation denkbar schwierig. Gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 entstehen etwaige Ansprüche erst dann, wenn der Flug annulliert wurde, sich erheblich verspätet hat, Ihnen die Beförderung ohne Grund verweigert wurde oder Sie in einer niedrigeren Tarifklasse als gebucht fliegen mussten. Da hier jedoch keine der genannten Situationen vorliegen, haben Sie auch keine Rechte auf der Grundlage der Verordnung. Sämtliche Ratgeberartikel zu den Fluggastrechten in der aktuellen Situation gehen nicht explizit auf Fälle ein, in denen ein Einreiseverbot verhängt wird, der Flug aber dennoch stattfindet. An dieser Stelle sei nur erwähnt, dass die Situation sehr unklar ist und man abwarten solle, wenn man kann, denn bei eigener Stornierung können Fluggesellschaften Stornogebühren verlangen bzw. einen Teil des Ticketpreises einbehalten.

 

Das große Problem ist, meines Erachtens, festzustellen, welches Recht anwendbar wäre. Der Gerichtsstand bei Klagen aus Luftbeförderungsverträgen bestimmt sich nach dem Erfüllungsort – das ist entweder der Start- oder der Zielort. In Ihrem Fall liegt keiner dieser Orte in Deutschland. Eine Möglichkeit wäre, wenn Alitalia eine Niederlassung in Deutschland hat und diese am Verkauf der Tickets beteiligt gewesen war (LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 123/14). Ist dies nicht der Fall – können Sie voraussichtlich nicht vor einem deutschen Gericht klagen. Meines Erachtens würde das auch bedeuten, dass das nationale deutsche Recht nicht anwendbar ist. Wenn der Erfüllungsort in Tschechien ist, dann müsste entsprechend das tschechische Recht anwendbar sein. Mit dem kenn ich mich leider überhaupt nicht aus. Darüber hinaus müssen auch meine obigen Überlegungen auch nicht 100% richtig sein, die Rechtslage ist hier, wie gesagt, schwierig.

Der beste Tipp, den ich Ihnen geben kann, ist tatsächlich schnell einen Anwalt für Flugrecht aufzusuchen, solange Sie noch Zeit haben. Ich hoffe aber, Ihnen wenigstens eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug für den 08.04.2020 von Prag nach Rio mit Alitalia über Travelgenio gebucht. Nun gibt es jedoch ein Einreiseverbot und Sie fragen sich, wie Sie am besten vorgehen sollen. 

Zunächst würde ich Ihnen empfehlen, sich mit möglichen Ansprüchen an Alitalia und nicht an Travelgenio zu wenden. Denn Vertragspartner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht Travelgenio, denn dieser ist nur der Reisevermittler. 

Die Ansprüche auf eine Rückerstattung könnten sich aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 der Europäischen Fluggastrechteverodnung ergeben. Dort steht folgendes geschrieben: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also gem. Art. 8 1a) VO Nr. 261/2004 die Erstattung der Flugscheinkosten in Geld fordern. Dieser Anspruch gilt gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung vorliegt. 

Der Anspruch besteht also nur dann, wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert und nicht der Fluggast selber. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch nicht storniert, sondern soll genauso stattfinden wie geplant. 

Falls Sie also selber den Flug stornieren, bleibt Ihnen meines Erachtens nichts anderes, als den Gutschein anzunehmen, denn eine Verpflichtung zur Erstattung in Geld besteht wie gesagt nur dann, wenn die Fluggesellschaft selber den Flug storniert. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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