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+16 Punkte
Hallo,

haben eine Pauschalreise gebucht mit einem ausgewiesenen Condorflug (deutsche Fluggesellschaft) DE 5246 (Condor bewirbt seine neuen Langstreckenflieger im Internet). Nun mussten wir erfahren, dass die Condor im Zeitraum von Juni bis Sept die Omni Air (amerikanische Fluggesellschaft) beauftragt hat zu fliegen. Wir haben kurzfristig gebucht, da hätte man uns doch informieren müssen, oder. Der reiseveranstalter hielt das nicht für nötig uns zu informieren.

Warum darf so ein Flug noch unter dem namen Condor verkauft werden.

Hätten wir das gewußt hätten wir das so nie gebucht.

Kinder wollen nun nicht mehr fliegen. Was tun ???

 

Vielleicht weiß jemand einen Rat.

 

Vielen DANK im voraus

 

Familie Egeler
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
+16 Punkte

23 Antworten

+1 Punkt

@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

Beantwortet von (5,020 Punkte)
+1 Punkt
Ich habe lange nach einem guten Fachanwalt für Reiserecht gesucht (wir hatten zusätzlich zur ärgerlichen Verspätung mit KLM auch noch eine Gepäckverspätung, also etwas kompliziert das ganze). Die beste Kanzlei für sowas ist

Rechtsanwaltskanzlei BARTHOLL & Partner aus Berlin (10789 Berlin)

Es gibt viele Kanzleien Bartholl (einige schreiben Bartholi Bartoli etc) zB in Kiel, Hamburg, Münster, Köln, aber die Kanzlei für Reiserecht sitzt in Berlin, habe bei denen schon angerufen. Ich werde denen den Fall schicken und werde mal sehen, dass es endlich vorangeht.

Ich berichte.
0 Punkte

Leute passt bloss auf! Lasst die Finger von irgendwelchen Gutscheinen. Die Fluggesellschaft Condor hat uns auch einen Fluggutschein angeboten. Wir waren damals zu faul die Sache irgendwie weiter zu verfolgen. Jetzt zahlen wir dafür die Rechnung.

Condor sagt uns plötzlich, dass der Gutschein leider nicht einlösbar wäre, da er auf eine Buchungsklasse beschränkt ist und in der Klasse angeblich keine Verfügbarkeit mehr da wäre.

Der Gutschein ist somit WERTLOS! Das schreiben ja auch ganz viele andere in den Foren. Erst stellen die Fluggesellschaften munter Fluggutscheine aus, um dann plötzlich von nichts mehr wissen zu wollen. Die wissen genau, warum man die Leute mit Fluggutscheinen lockt. Gutscheine sind nichts als Schall und Rauch. Wenn ihr eure Gutscheine einlösen wollt, heißt es: Tut uns leid! 

Leider waren wir zu blöd und sind auf den Gutschein reingefallen. Ich habe auf jeden Fall eins für die zukunft gelernt:

NUR BARES IST WAHRES cool

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Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

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Hallo:

Herr Rechtsanwalt Jan Bartholl hatte für unsere Gruppe (wir waren 4 Mädels und es war eine Flugverspätung bei einem Ibiza Flug) die Entschädigung für uns von der Condor eingeklagt. Für uns ist der Fall super gelaufen! Ich habe Herrn Bartholl alle Unterlagen zugeschickt und die Sache dann mit ihm besprochen. Er hat alles sehr genau erklärt und den Fall dann für uns gewonnen. 

Ich kann die Kanzlei empfehlen und meine Freundinnen empfehlen genauso. Herr Bartholl hat uns sehr nett beraten und hat es geschafft, dass Condor uns nicht nur 400 € pro Kopf, sondern zusätzlich noch 408,07 € gezahlt hat. Wir waren völlig überrascht, dass wir mehr bekommen haben, als wir eigentlich haben wollten. Ganz nebenbei sieht Herr Bartholl auch noch richtig gut aus devil

Viel Glück an alle anderen hier und viele liebe Grüße

Beantwortet von (7,090 Punkte)
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@Welle

@Flieger3

@alle

Ich würde mich durch solche Antworten von Condor nicht einschüchtern lassen. Die Aufgabe der Mitarbeiter von Condor scheint ja darin zu bestehen, Flugpassagiere erstmal ruhig zu stellen. Wer dann von der Entschädigung nicht ablässt und zeigt, dass er gewillt ist, auch weiter vorzugehen oder sogar einen Rechtsanwalt einzuschalten, bekommt wohl manchmal einen Gutschein von Condor. Aber warum sollte man sich mit einem Fluggutschein zufrieden geben. Das Gesetz sagt doch eindeutig, dass die Fluggesellschaft das Geld zahlen muss. Da besteht doch gar kein Grund, einen Gutschein anzunehmen. Was soll das auch schon sein: ein Gutschein!?? Da verspricht Condor, einen irgendwann vielleicht mal (auf deren Gnaden) mitzunehmen, wenn gerade Plätze frei sind. Wer das Geld nimmt, ist in jedem Fall besser dran: Mit dem Geld ist man frei und kann damit machen, was man will und ist nicht auf Condor-Flüge beschränkt. Gesetz ist Gesetz und da muss auch Condor sich dran halten.

In unserer Verspätungsgeschichte war es sogar so, dass Condor uns zunächst auf einen Tag später umgebucht hatte und dann am nächsten Tag der bereits umgebuchte Flug nochmal abgesagt wurde, weil angeblich die Arbeitszeit der Crew überschritten war. Dann mussten wir nochmal 11 Stunden warten und wurden erst dann zurückgeflogen.

Unser Anwalt sagte uns zu unserer Überraschung, dass wir dann die Entschädigung sogar 2 x verlangen können, weil wohl jeden einzelne Buchung zählt. Wir haben die Sache mit einem Anwalt durchgezogen, weil ich schon ahnte, dass Condor wieder das Herauszögern wollte. Hat super geklappt, 6500 € (wovon allerdings noch die Anwaltskosten abgezogen wurden) haben wir bekommen. Der Hammer cheekysurpriseyes  Da kann man sich ja fast schon über die FLugverspätung freuen, auch wenn es aber echt ärgerlich war angel

@Derrick: Hab hier auch nochmal das letzte Schreiben der Condor gepostet. Ist was identisch wie deins. Ich schätze das schickt die Condor jedem, der mit Anwalt durchzieht.

Condor Entschaedigung Gutschein

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Wir haben von Condor 1600 € erhalten, obwohl die uns auch erst gar nichts, dann einen Gutschein und erst ganz zum schluss mit deren Anwälten das Geld geboten haben. Im Schreiben der Anwälte wir auch erstmal seitenlang geschrieben, weshalb Condor nicht zahlen muss, um dann aber in der letzten Zeile die Entschädigung anzubieten. was das soll?

ich denke, wer unbeirrt seine Entschädigung mit einem Anwalt einfordert, kommt irgendwann zu seinem Geld. man muss den Fluggesellschaften nur zeigen, dass man als Verbraucher nicht dummer Hansel ist, sondern deren Maschen kennt, heutzutage gibt es die Schwarmintelligenz und durch foren und Communitys werden tricks leicht aufgedeckt.

Kopf hoch an alle, ihr schafft das wie wir und dann habt ihr das Geld, was euch nach Gesetz zusteht endlich yessmiley

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Damit hatten die Condor Anmwälte uns die 1600 € dann doch zugestanden:
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Liebe Familie Egeler,

in einem solchen Fall wie Ihrem, indem nach Buchung einseitig die Fluggesellschaft geändert wurde, hätten Sie nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht nur dann einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter, wenn es sich bei dieser nachträglichen Änderung der Fluggesellschaft um einen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB handelt.

Ein solcher Mangel liegt laut Gesetz immer dann vor, wenn der Reise entweder bestimmte zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Abzugrenzen ist ein solcher Mangel, der grundsätzlich verschiedene Rechte des Reisenden wie z.B. die Minderung des Reisepreises oder einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich zieht, von einer sogenannten bloßen Unannehmlichkeit. Darunter fallen gewisse Abweichungen der Reise, die jedoch nicht eine gewisse Erheblichkeit erreichen und deshalb nicht als Mangel zu qualifizieren sind. Solche bloße Unannehmlichkeiten sind vom Reisenden ersatzlos hinzunehmen. 

Für den Fall des nachträglichen Wechsels der Fluggesellschaft bedeutet dies, dass ein Wechsel der Fluggesellschaft ohne das Hinzukommen von besonderen Umständen von der Rechtsprechung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit bewertet wird. Unter solchen besonderen Umständen ist z.B. zu verstehen, wenn der Wechsel der Fluggesellschaft dazu führt, dass der Reisende nun mit einem sehr alten Flugzeug befördert wird, welches hinter den zu erwartenden Standards der ursprünglich gebuchten Fluggesellschaft zurückbleibt. Ein solcher Umstand ist in Ihrem Fall allein aufgrund der Angabe, dass Sie nun mit Omni Air fliegen sollen, nicht gegeben. 

Daher besteht in Ihrem Fall nur dann die Möglichkeit, dass es sich um einen Mangel handelt, wenn Ihnen bei Buchung der Reise vom Reiseveranstalter besonders zugesichert wurde, dass Sie auf der Reise mit Condor befördert werden und sich in den AGBs des Reiseveranstalters auch kein Änderungsvorbehalt befindet, d.h. dort keine Regelung enthalten ist, in der es heißt, dass die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt nach Buchung noch einmal einseitig vom Reiseveranstalter geändert werden kann. Eine solche Zusicherung ist allerdings nicht unbedingt allein durch die Angabe im Katalog oder durch die Werbung im Internet gegeben. Hierzu haben Sie in ihrer Frage leider keine Angaben gemacht. Daher kann nur mit diesen weiteren Infos eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob ein Mangel in ihrem Fall gegeben ist oder nicht.

Ein Blick in der Rechtsprechung zu diesem Thema zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen nicht von einem Mangel ausgegangen werden konnte. Vergl. hierzu z.B. 

  • AG Düsseldorf v. 02.03.2006 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 32 C 16126/05") Wechsel von deutscher zu türkischer Airline kein Mangel
  • AG Kleve v. 22.01.1999 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki.de 3 C 564/98") Wechsel von Condor zu Transavia kein Mangel
  • AG Kleve v. 21.10.1998 bei Googlesuche einzugeben "reise-Recht-Wiki.de 4 S 192/98") Wechsel von deutscher zu deutscher Airline kein Mangel
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Ich habe Condor 4 Briefe geschrieben und höflich gebeten, uns unsere Entschädigung zu überweisen. Aber immer wieder kamen die üblichen Ausreden (die Schreiben sind hier und auf anderen Foren ja schon zu tausenden gepostet). Als die Condor dann auf mein letztes Schreiben richtig unverschämt wurde, riss mir mein Geduldsfaden (und ich habe sonst eine Menge Geduld blush). Wir haben dann beschlossen zum Anwalt zu gehen. Und das war die beste Entscheidung, die wir machen konnten. Wir hätten am besten schon am ersten Tag zum Anwalt gehen sollen, aber nachher ist man immer schlauer devil

Wir können euch unsere Anwälte empfehlen:

Rechtsanwalt Bartholi aus Berlin, findet man sofort wenn man nach "Fachanwalt für Reiserecht Bartholi" oder so was ähnliches sucht. Achtung: Es gibt mehrere Kanzleien, die Bartholi heissen, die Fachanwälte sind aus Berlin.

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Condor hat mich fast mit ihrem System und ihrer Masche rumgekriegt. Nur durch Zufall habe ich an einem Abend, an dem ich zum Glück nicht so viel zu tun hatte, nochmal kurz im Internet wegen unserer Flugverspätung nachgesehen. 

Und mir wurden die Augen geöffnet surprise

Ich dachte erst, dass wir wahrscheinlich die einzigste Familie sind, die eine Entschädigung von Condor fordert und fühlte mich fast schon peinlich, dass wir so oft nach der Zahlung der Entschädigung bei Condor angefragt hatten, Condor aber immer wieder sagte, dass die keine Entschädigung zahlen müssten, weil das Gesetz was anderes sagt. Als ich dann in einigen Foren exakt WORTWÖRTLICH die gleichen Antwortschreiben, die Condor auch an uns geschickt hat, wiedergefunden habe, war ich sauer. Sehr sauer. Damit hatte Condor meinen Kampfgeist geweckt. Ich bin dann gleich am nächsten Tag zu meiner Versicherung und habe denen gesagt, dass ich einen Fachanwalt brauche. Meine Versicherung hat mir freie Anwaltswahlt gegeben und dann bin ich zum besten Anwalt für Flugrecht.

Es hat so ca. 15 Wochen gedauert und dann hat uns der Anwalt das Schreiben der Condor Anwälte geschickt, in dem die uns dann also doch cool die uns zustehenden 1600 € zahlen: Natürlich "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Mein Anwalt sagte mir noch so schön, dass die wohl genau wüssten, warum sie uns nach so langem Hinhalten dann doch ganz schnell die Entschädigung zahlen. Denn einen Gerichtsprozess trauen die sich mit so einer xxx-Taktik nicht zu. Über die "Tricks der Airlines" gibt es einen guten Beitrag bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

Ich kann euch nur sagen: INFORMIERT EUCH! Ihr werdet sehen, dass man als kleiner Verbraucher von der Fluggesellschaft nach Strich und Faden in die Irre geführt wird. Holt euch einen guten Rechtsanwalt und schon akzeptiert Condor euch und diskutiert auf Augenhöhe, was sie sonst nicht tun.

Hier das Antwortschreiben der Condor Anwälte

Beantwortet von (1,790 Punkte)
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