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Hallo - ich bitte dringenst um eure Hilfe!!!

Ich bin von Samstag bis Sonntag von Sydney nach Stuttgart geflogen, mit Etihad, über Abu Dhabi und Düsseldorf. Irgendwo auf dem Weg ist wohl mein Koffer verloren gegangen.
Direkt am Flughafen STR war ich beim Baggage Claim (wo ich NICHTS erhalten habe!!!), um die Gepäckverspätung aufzugeben.

Ich hatte dort 2h Aufenthalt und musste dann einen Zug weiter nach Bern nehmen, wo ich ab Montag Früh EINE NEUE ARBEITSSTELLE angefangen habe!
Zur Zeit bin ich vollkommen hilflos - ich habe mir gestern erst mal notfallmässig Unterwäsche, einen Pulli und Shampoo etc. gekauft (Rechnungen aufgehoben), weil ich hier ja neu bin und keine Sachen hier habe. Nachdem ich eben arbeiten muss, brauche ich ungedingt Kleidung... wie ist es denn mit Entschädigung? Wie viel steht einem denn pro Tag Verspätung zu? Ich habe auf der Etihad-Webseite gesucht, aber nichts gefunden

Bisher wurde ich von den Ground Services in Stuttgart auch noch nicht kontaktiert (die sagten mir, ich werde per SMS informiert, wenn mein Koffer da ist), obwohl auf einer Etihad-Suchseite steht, dass der Koffer im Flughafen eingetroffen wäre. Telefonisch konnte ich den Baggage Claim heute nicht erreichen... also habe ich diesem Baggage Claim Stuttgart jetzt mal eine Mail geschrieben.

Was kann ich denn sonst tun? Soll/Muss ich auch Etihad kontaktieren? Und wen da am besten? Ich kenne mich auf deren Homepage null aus!

Danke schon mal im Voraus!
Simone

 

Aktualisierung: Ich habe gerade eine Antwort vom Baggage Claim Stuttgart erhalten, dass mein Gepäck an den Flughafen Bern weitergeleitet wurde und dass ich von denen kontaktiert werde. Ich habe versucht, dort in Bern anzurufen, aber um diese Zeit geht da anscheinend niemand mehr ans Telefon...

Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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Hallo Simone,

 

was kannst du tun? Zuerst einmal Ruhe bewahren. ^^

 

Bei einer Gepäckverspätung stehen dir nach den Regelungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) verschiedene Rechte zu:

 

1.) Der Luftfrachtführer haftet nach Art. 19 MÜ für den Schaden, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht bis zu 1.131 Sonderziehungsrechten gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ. Bis zu dieser Haftungsgrenze kommt der Luftfrachtführer folglich für die Ausgaben für Ersatzgarderobe, Kosmetika u. a. auf. Ein bestimmter Tagessatz besteht nicht.

 

2.) Die Fluggesellschaft wird verpflichtet, das Gepäck nachzuliefern. Die Abholung des Gepäcks kann nicht verlangt werden, da der Reisende die Verspätung eben nicht zu vertreten hat.

Mit Abschluss des Beförderungsvertrages verpflichtet sich die Fluggesellschaft nicht nur, den Reisenden und sein Gepäck sicher zu transportieren, sondern auch dazu, dem Passagier sein aufgegebenes Gepäck wieder auszuhändigen. Ist dies nicht zu dem geplanten Zeitpunkt, der Ankunft am Zielflughafen, möglich, so entsteht die Pflicht der Fluggesellschaft, das Gepäck dem Betroffenen später anderweitig nachzusenden.

 

3.) Essentiell wichtig ist die fristgerecht erbrachte Schadensanzeige. Eine Anzeige  des Verspätungsschadens sollte nach Art. 31 Abs. 2 MÜ innerhalb einer Frist von 21 Tagen, nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen. Anderenfalls kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen sein.

Vorsicht: Eine Bestätigung der Gepäckverspätung oder ein sogenannter „Schadensbericht“/ „PROPERTY IRREGULARITY REPORT“ dient nur der Festhaltung des Sachverhaltes und kann später als Beweis dienen, kann eine Schadensanzeige oder eine Anspruchsgeltendmachung jedoch nicht ersetzen.

Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (zu finden nach der google-Sucheingabe „9 C 244/13 reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste)

Sowie AG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2012, Az. 51 C 9042/11(zu finden nach der google-Sucheingabe „51 C 9042/11 reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste)

 

Anmerkung: Anspruchsgegner ist nach dem Montrealer Übereinkommen bei einem Gepäckschaden (darunter fällt auch die Gepäckverspätung) das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die Fluggesellschaft, welche die Beförderung tatsächlich durchführt.

So etwa LG Darmstadt, Urteil vom 20. Januar 2010, Az. 7 S 136/09

 

 

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Danke!!!!!!!
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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Hallo lieber Fragesteller,

bei einer Gepäckverspätung, die nicht während einer Pauschalreise passiert, findet man im Montrealer Übereinkommen entsprechende Regelungen. Nach Art. 19 des Übereinkommens muss der Luftfrachtführer für den Schaden aufkommen, der infolge der Verspätung (von Flug oder Gepäck) zustande kommt, es sei denn er kann außergewöhnliche Umstände geltend machen. Außergewöhnliche Umstände sind solche, die den Luftfrachtführer an der ordnungs- bzw. vertragsgemäßen Ausführung seiner Dienste hindern, dabei unerwartet eintreten und von ihm nicht zu vertreten sind. Darüber hinaus muss der Luftfrachtführer dabei nachweisen, dass alle ihm zur Verfügung stehende Maßnahmen, die den Schaden verhindern oder minimieren können, ergriffen worden sind. So die Theorie. In der Praxis versuchen sich Fluggesellschaften schon relativ oft mit außergewöhnlichen Umständen rauszureden, funktioniert jedoch eher selten.

Vgl. Akz. 118 C 595/05, AG Köln, 05. April 2006

Vgl. Akz. 31 C 2820/05-74, AG Frankfurt am Main, 09. Mai 2006

Vgl. Akz. 30 C 2192/06-45, AG Frankfurt am Main, 13. Februar 2007 (ab dem 16. Absatz)

Vgl. Akz. 22a C 38/07, AG Wedding, 24. Mai 2007

Was ein außergewöhnlicher Umstand ist:

Medizinischer Notfall an Bord - vgl. Akz. 2 C 115/10, AG Wedding, 28.10.2010.

Besuch des Präsidenten – vgl. Akz. 53 S 242/06, LG Berlin, 28. August 2007.

Usw.

Diese Beispiele sollen nur zur ungefähren Einschätzung dienen. Natürlich ist jeder Fall unterschiedlich und bedarf der Einzelprüfung. Auch verschiedene Gerichte können in (auf den ersten Blick) gleichen Fällen unterschiedlich urteilen.

Wichtige Einzelheiten:

Wie der Vorredner bereits ausgeführt hat – der Verlust bzw. der Schaden muss ordnungsgemäß sowie fristgerecht angezeigt werden. Natürlich, wenn man auf dem Flughafen steht und merkt, dass sein Koffer nicht kommt, meldet man das auch direkt an der entsprechenden Stelle. Bei der Frist muss ich korrigieren – Art. 31 Abs. 2 MÜ sagt ganz klar: „[…]unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben […]Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten]“. Wer später kommt – hat keine Chance.

Art. 19 MÜ sagt – Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Das heißt, dass man Anspruch darauf hat, die Kosten für Beschaffung von Ersatzsachen – wie in Ihrem Fall Körperpflegemittel, frische Wäsche, Ersatzkleidung – bis zu einem vernünftigen Grad erstattet zu bekommen. Wenn man ein Südseeperlencollier im Gepäck hatte und, weil man nicht ohne leben kann, sich gleich ein „Ersatzstück“ holt – so ein Kauf ist eher weniger vernünftig, um ein ganz übertriebenes Beispiel zu nennen. Außerdem würde man da sowieso ein Maß an Mitverschulden tragen, wenn man so ein kostbares Schmuckstück einfach so im Hauptgepäck aufgibt, aber das soll hier auch nicht erörtert werden, sollte ja nur ein plakatives Beispiel sein.

VG

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Kurze Rückfrage: Wie verhält es sich dann bei Gepäckverspätungen, die im Rahmen eine Pauschalreise passiert?
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Hi,

also herzlichen Dank euch allen, die hier schon wirklich sehr hilfreiche Kommentare abgegeben haben!

Ich habe nun, mehr als 1 Monat später und nachdem ich öffentlich auf der AirBerlin-Facebook-Seite meinen Verlauf gepostet hatte, eine Antwort von AirBerlin auf meine Kofferverspätung bekommen: mir werden lächerliche 75€ Fluggutschein (!) angeboten... das macht mich richtig sauer.

Allerdings bin ich trotzdem etwas zurückhaltend - ich habe keine Rechtschutzversicherung...

Würdet ihr an meiner Stelle trotzdem einen Rechtsanwalt beauftragen und klagen?

 

Danke für Eure Einschätzungen schon im Voraus!

LG, Simone
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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Lieber Fragesteller,
 
 
zunächst ergeben sich Ansprüche wegen einer Gepäckverspätung aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). 
 
Dafür ist zunächst der Art. 19 des Montrealer Übereinkommen relevant.
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall , steht Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zu, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden.Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung. 
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
 
Von großer Bedeutung ist eine fristgerechte Schadensanzeige, um die vorher genannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige fsind im Art. 31 des MÜ geregelt.
 
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

 

Nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer dabei jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht.

Dieser Anspruch gilt für jeden betroffenen Reisenden und nicht für jedes Gepäckstück. 

 

Vom Schadensersatzanspruch erfasst sind solche Anschaffung, die der Passagier notwendigerweise aufgrund den Problemen bei der Gepäckbeförderung tätigen muss: Ersatzgarderobe, Noteinkäufe, neue Kosmetika, etc. Sogar Telefonkosten können als Schaden infolge einer Gepäckverspätung gelten.

 

Dieser Schadensersatzanspruch ist nach Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen auf 1.131 Sonderziehungsrechte je Reisenden beschränkt.

Bei einer Gepäckverspätung muss nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen der Schaden innerhalb 21 Tagen, nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, angezeigt werden.

 

Für die Gepäcknachlieferung muss übrigens die Fluggesellschaft Sorge tragen. Diese kann nicht verlangen, dass das Gepäck z. B. abgeholt werden muss.

 

VGL. AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19)

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Gepäckverspätungen werden auf Internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche ergeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie müssten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden.       

Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Wie zum Beispiel Kleidung, Kosemtika, etc.

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Der Schaden muss hierbei unbedingt belegt werden. Die von Ihnen aufbewahrten Belege sind dafür die Grundlage. Äußerst wichtig ist außerdem, dass Sie die Verspätung Ihres Gepäcks unbedingt schriftlich bei der Fluggesellschaft anzeigen und alle Schäden gem. Art. 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens spätestens 21 Tage nach Erhalten Ihrer Koffer melden.

 

Wichtige Urteile:

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (einfach bei Google suchen unter "29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki", steht dann als erstes in der Ergebnisliste)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

 

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 03.11.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach suchen unter "32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki", steht dann als erstes in der Ergebnisliste)

Geht Gepäck verloren oder kommt es verspätet an, so hat ein Fluggast gegen das befördernde Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen. Dies gilt für alle Luftfahrtsunternehmen, die in Ländern ansässig sind, die Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind (welches hier der Fall ist).

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil vom 08.05.2007, 4 C 7/07 (bei Google einfach suchen unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki", steht dann als erstes in der Ergebnisliste)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S.1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

 

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Hallo Simon,

Sie sind mit Etihad über Abu Dhabi und Düsseldorf nach Stuttgart geflogen. In Stuttgart war Ihr Gepäck jedoch nicht aufzufinden.

Bei einer Gepäckverspätung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war, würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen.

Es gibt keinen Tagessatz für die Entschädigung bei einer Gepäckverspätung. Vielmehr haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Wie Sie angegeben haben, haben Sie alle Belege aufbewahrt. Das ist äußerst wichtig, damit Sie Ihren Schaden auch nachweisen können.

Sie sollten also Ihren Anspruch bei der Fluggesellschaft geltend machen.

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