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Wir hatten einen Urlaubsflug mit TUI nach Mallorca. Fliegen sollte Germania Fluggesellschaft mit Flug ST4570 Vormittags. Check-In ging problemlos, wir wunderten uns nur, dass kein Gate dastand. Dann sagte man uns, dass die Maschine wegen eines Triebwerkschaden nicht starten kann und erst repariert werden muss. Nach einiger weiterer Wartezeit sagte dann jemand, dass wohl eine Ersatzmaschine kommen muss und alles noch länger dauert. Die Ersatzmaschine kam erst gegen Abend und wir sind mit über 7 Stunden Verspätung total K.O. auf Mallorca eingetroffen. So hatten wir uns den ersten Urlaubstag nicht vorgestellt. Wir hatten extra etwas teurer gebucht, weil die Flugzeiten so günstig waren und wir einen ganz entspannten ersten Tag und Urlaubsbeginn auf Mallorca gehabt hätten. So wurde alles zu einem grossen Ärger.

unser Ärger ist jetzt umso größer, als Germania Fluggesellschaft nicht auf unsere Entschädigungsverlangen reagiert. Ich hatte für uns alle 1200 € gefordert und Bankverbindung angegeben. Seit über 2 Monaten habe ich nichts von Germania Fluggesellschaft gehört.

Bis wann müssen die zahlen? Können die sich mit einem defekten Triebwerk rausreden?
Gefragt in Flugverspätung von
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

der von Ihnen geschilderte Fall kommt leider sehr häufig vor. Zunächst einmal ist es richtig, dass bei einer Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden kann.

Im vorligenden Fall sind Sie mit über 7 Stunden Verspätung an Ihrem Zielflughafen auf Mallorca eingetroffen.

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Somit könnte Ihnen grundsätzlich ein Anspruch zustehen. Der Grund für die erhebliche Verspätung war ein Triebwerkschaden, welcher zunächst repariert werden musste. Dadurch mussten Sie auf eine Ersatzmaschine warten, mit der Sie dann schlussendlich auch nach Mallorca befördert wurden.

In Art. 5 Abs. 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist gereglt, dass die Fluggesellschaft  keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei einem Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Beachten Sie bitte, dass ein technischer Defekt jedoch in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 
 

EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az.: C 549/07-(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 3 C 739/11 (36)-(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.

AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 739/II (36)-(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

Da dies wohl nicht der Fall zu sein scheint, steht Ihnen ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung zu.

Weiterhin haben Sie bereits die Höhe der Ausgleichzahlungen ermittelt. Leider fehlt die Angabe wie viele Fluggäste von dieser Verspätung in Ihrem Fall betroffen waren. Ich gehe davon aus, dass es vier waren und Ssie somit die Entfernung von ca. 1551,27 km auf der zurückgelegten Strecke berücksichtigt haben und sich daraus je Fluggast 400 Euro ergeben.

Am besten Sie wenden sich nochmals schriftlich an Germania und setzten Ihnen eine Frist. Ansonsten kann es ratsam sein in Ihrer Situation die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

 

 

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Guten Tag lieber Fragesteller,

Ansprüche können sich aus der Fluggastrechteverordnung (EG-Verordnung 261/2004) ergeben.

Die Zahlung verweigern kann die Fluggesellschaft Germania nur, wenn sie außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 der EG-Verordnung geltend machen kann.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Möglich außergewöhnliche Umstände wären z.B. extreme Wetterbedingungen oder Streiks am Startflughafen. Ein häufig als Entschuldigungsgrund genannter „technischer Defekt“ ist jedoch kein außergewöhnlicher Umstand.

 

Somit könnten Ihnen gemäß Artikel 7 der EG-Verordnung Ausgleichsleistungen zustehen.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich in Bezug auf Flugverspätungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Wie der EuGH kürzlich entschieden hat, ergibt sich der Anspruch aber nur dann, wenn Sie mit einer Verspätung an dem Zielflughafen landen. Das heißt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Grundlage für eine Entschädigung darstellt. Maßgeblich ist lediglich die Verspätung bei der Ankunft am Zielflughafen. Der Ankunftszeitpunkt wird nach dem Urteil des EuGH vom 04.09.2014, Az. C-452/13 (einfach googlen mit "Az. C-452/13 reise-recht-wiki") durch das Öffnen einer Tür des Flugzeuges bestimmt.

In Ihrem Fall kam das Flugzeug mit über 7 Stunden Verspätung an ihrem Zielflughafen auf Mallorca an. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichzahlung.

Die Strecke von Bremen nach Mallorca umfasst über 1500 km, weshalb sich die Ausgleichszahlungen auf 400€ pro Reisenden belaufen.

Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein Triebwerkschaden. Technische Defekte sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände, die Fluggesellschaft wird also nicht von Ausgleichszahlungen befreit. Dies gilt selbst, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies bedeutet für Sie, dass der Triebwerkschaden keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen können.

 

Wichtige Urteile:

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach googlen mit "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein "außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, das der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Artikel 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

 

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Lieber Fragesteller,

 

Bei einer so großen Verspätung von knapp 7 Stunden, könnten Sie durchaus

Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen.

 

Die Rechte werden je nach geflogener Strecke in Abhängigkeit zu einer zu vertretbaren Wartezeit gemessen:
 

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden

 


Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Diese Ansprüche stehen Ihnen allerdings nur solange zu, wie die Airline keine außergewöhnlichen Umstände geltend macht. Gemäß Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004: Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen – ein außergewöhnlicher Umstand und Unmöglichkeit der Abwendung, erst dann braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.

Fraglich ist nun, ob ein Triebwerkschaden als ein solcher Umstand gilt.
Um darauf eine Antwort zu geben, orientiert man sich an der geltenden Rechtsprechung:

Nach der Rechtsprechung des BGH können technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen. Dies gelte auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Indem für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt werden, lasse der Gesetzgeber gerade nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen. In den meisten Fällen liegt bei einem technischen Defekt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Luftgesellschaft von ihrer Zahlungspflicht entbinden würde. Erforderlich für die Würdigung des Defekts als außergewöhnlichen Umstand ist ein Zeitrahmen, in dem sich der Defekt äußern muss. Dieser Zeitrahmen beträgt wenige Stunden, auf jeden Fall weniger als zwei Tage. Ergibt sich der Defekt durch Einwirkungen von außen und sind diese für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und das Unternehmen wird von seiner Ausgleichszahlungspflicht gegenüber dem Fluggast befreit. Bei von außen kommenden Ereignissen, welche sich dann in technischen Defekten äußern, liegt i. d. R. kein technischer Defekt vor, sondern ein außergewöhnlicher Umstand. In diesem Fall muss der Tatrichter über die Haftung entscheiden. Abschließend lässt sich sagen, dass ein technischer Defekt regelmäßig nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird. Dennoch gibt es Ausnahmen, die zu einer Beurteilung des technischen Defekts als einen außergewöhnlichen Umstand führen können.

BGH, Urt. v. 21.08.2012, X ZR 146/11; EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07
Ein technischer Defekt, wie er beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten kann – und dazu gehören auch Triebwerksdefekte –, stellt damit grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art.5 Abs.3 dar

 

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2013, 30 C 1848/12 (47)
Liegt ein Triebwerkschaden vor und muss ein Flugzeug nach dem Start wieder umkehren, so liegt laut AG Frankfurt am Main ein technischer Defekt vor.

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Hallo,

du schilderst einen typischen Fall einer Verspätung. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung geltend zu machen.

 

I. Was ist die Flugastrechte Verordnung?

Die Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung, welche dem Schutz der Fluggäste dienen soll. Niedergeschrieben sind Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

 

II. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich für die genaue Berechnung der Verspätung?

Der Europäische Gerichtshof bestimmt den tatsächlichen Ankunftszeitpunkt als den Moment, in dem das Flugzeug nach der Landung die Türen öffnet und den Passagieren den Ausstieg ermöglicht.

Näheres findest du in folgendem Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 452/13 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH hat nun klare Voraussetzungen für die Entschädigungszahlungen gesetzt. Maßgeblich ist allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen. Für den Ankunftszeitpunkt wurde das Öffnen einer Tür des Flugzeugs festgelegt. Es fand somit eine klare Abgrenzung zum Touch Down und der Erreichung der Parkposition statt.

 

III. Aus welcher gesetzlichen Anspruchsgrundlage kann ich Zahlung verlangen?

Grundsätzlich richten sich Fälle von Flugverspätungen nach Art. 6 VO. Liest man diesen wird jedoch schnell klar, dass er zwar auf Art 8 VO und Art. 9 VO verweist, nicht jedoch auf die Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO. In Betracht kommt daher die analoge Anwendung von Art. 7 VO auf Verspätungsfälle. Eine Analogie kann nur bejaht werden, wenn eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage vorliegt. Diese hat der EuGH in verschiedenen Urteilen bejaht, sodass als Anspruchsgrundlage Art. 7 VO analog zu wählen ist.

 

IV. In welcher Höhe kann ich eine Ausgleichszahlung verlangen?

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Näheres dazu findest du in folgendem Urteil:

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst      “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

 

V. Kann die Airline die Zahlung verweigern?

Der Anspruch entfällt nur dann, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In diese Kategorie fielen etwa ein spontaner Streik des Bodenpersonals an einem Flughafen oder bestimmte Witterungsverhältnisse.

Folgendes Urteil könnte deinem Fall ähneln:

AG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)(ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst“ AG Frankfurt 31 C 961/11 (16) reise-recht-wiki.de“)

Im diesem Fall hat das Gericht den Kläger entsprochen und festgestellt, dass ein Ausgleichsanspruch entstanden ist. In seinen Ausführungen erklärt es, dass ein technischer Defekt sei auch dann kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 VO sei, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen vorgenommen hat. Ein außergewöhnlicher Umstand ist erst dann gegeben, wenn dem Luftfahrtunternehmen keine zumutbaren Maßnahmen zu dessen Abwendung möglich sind.

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