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hallo,


ich habe einen Flugausfall in der Eu. 
Wenn jetzt die Vorraussetzungen erfüllt sind und ich diese bei der Fluggesellschaft einfordere kann ich dann zusätzlich auch eine Entschädigung von meiner Kreditkartenfirma holen. Bei der Premiumkarte habe ich eine Reiseversicherung die bei Flugausfall bis zu 500,- zahlt. Die wissen Doch nichts von einander? Die Kreditkarte hat ja eine Versicherung die dafür aufkommt. Ausser die Kreditfirma stellt auch einen Anspruch an die Fluggesellschaft. Wissen Sie wie das läuft?

Bester Grüße Tassilo Blöchl

Gefragt in Rechtsberatung von
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5 Antworten

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Lieber Tassilo Blöchl,

leider fassen Sie sich sehr kurz. Sie schreiben jedoch, dass Sie einen Flugausfall innerhalb der EU hatten. Ich nehme an, dass Ihr ursprünglicher Flug annulliert wurde. Im Falle einer Annullierung kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Jedoch auch wenn Ihr Flug verspätet gestartet ist oder Ihr Flug nach vorne oder nach hinten verlegt wurde.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 ( das Urteoil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "reise-recht-wiki.de EuGH C-83-10“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de BGH X ZR 34/14 “)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst " EuGH C-452/13 8 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Die Höhe der Ausgleichszahlungen die Ihnen in einem solchen Fall zustehen, bemessen sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Es gibt jedoch auch Fälle in denen eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Das sind die Fälle, in denen Grund für die Verspätung oder den Flugausfall ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung war. Schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals kann einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründen.

Sie sollten Ihren Anspruch auf jeden Fall gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Bezüglich Ihrer Kreditakarte kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, weil ich weder das Kreditinstitut kenne, noch Ihre Vertragsbedingungen und Konditionen. Sie können natürlich versuchen, bei beiden Ihren Anspruch geltend zu machen. Ansonsten sollten Sie sich eventuell näher bei Ihrem Kreditinstitut darüber informieren, wie in Ihrem Fall vorgegangen wird.

Das wird wohl die schnellste und auch sicherste Lösung sein. Viel Erfolg !

 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Zuerst müssen Ihre Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung geklärt werden.

(1) Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004

Sie schreiben, dass Sie einen „Flugausfall in der EU“ erfahren haben. Damit ist schon mal eine Voraussetzung erfüllt. Sollte jedoch der Flug in einem Drittstaat beginnen und in der EU landen, dann muss er von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden, damit die Verordnung anwendbar ist. Weitere Voraussetzungen sind im Art. 3 Verordnung 261/2004 zu finden.

(2) Umstände der Annullierung

Weiterhin spielt der Zeitpunkt der Annullierung eine mögliche Rolle. Wird der Ausfall mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug bekannt gegeben, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch in folgenden Fällen gibt es keine Ausgleichszahlung (Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. ii) u. iii) VO 261/2004):

„ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Gem. Art. 7, Abs. 2 VO 261/2004 kann die Ausgleichszahlung auch dann um 50% gekürzt werden, wenn der Ersatzflug nach der Annullierung am Zielort mit einer geringfügigen Verspätung im Vergleich zum ursprünglichen Flug ankommt (je nach Strecke 2 bis 4 Stunden).

(3) Außergewöhnliche Umstände

Gem. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 braucht die Fluggesellschaft dann nicht zu zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Außergewöhnliche Umstände sind jene Vorkommnisse, die nicht beherrschbar, oder unerwartet und von der Fluggesellschaft nicht verschuldet sind. Typische außergewöhnliche Umstände sind schlechtes Wetter, Streiks, unerwartete Sicherheitsmängel.

Vergleichen Sie dazu auch folgende Urteile:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.07.2012, Az: 3 C 497/12 (36)

OLG Köln, Urt. v. 27.05.2010, Az: 7 U 199/09

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, Az: 4 C 308/10

AG Erding, Urt. v. 01.12.2011, Az: 5 C 941/11

(4) Entschädigung von zwei Anspruchsgegnern gleichzeitig.

Sollten alle obigen Voraussetzungen erfüllt sein, so könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung 261/2004. Diesen Aspekt kann man in zwei „Richtungen“ betrachten – wenn Sie zuerst die Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft erwirken und dann vom Kreditkartenunternehmen, und andersrum – wenn Sie zuerst das Kreditkartenunternehmen in Anspruch nehmen und dann die Fluggesellschaft.

Art. 12, Abs. 1 VO 261/2004 regelt solche Ansprüche:

„(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“

Wenn Sie also zuerst das Geld von der Kreditkartenversicherung einfordern, würde dies bedeuten, dass die Ausgleichszahlung auf diesen Schadensersatz angerechnet werden kann. Je nach der Entfernung können Sie dann womöglich ganz leer ausgehen.

Ob auch das Kreditkarteninstitut seine Entschädigung auf diesen Anspruch anrechnet können wir hier nicht sagen, weil wir schlicht und einfach die Bedingungen Ihrer Versicherung nicht kennen. Sollte dies also nicht der Fall sein, dann würde es sich für Sie empfehlen, zuerst die Fluggesellschaft auf die Zahlung der Ausgleichsleistung in Anspruch zu nehmen und dann Ihre Versicherung.

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Hallo,

für eine wirklich fundierte und vorallem vollständige Antwort werden mehr Informationen ihrerseits benötigt. Es sind keine Daten bezüglich ihres konkreten Fluges, noch die Ankunftszeiten oder die Verschiebung ersichtlich.

Grundsätzlich gelten folgende Punkte:
 

Es könnte sich in ihrem Fall um eine Annulierung handeln.

Dies ist dann der Fall, wenn der ursprüngliche Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann und der Start daher abgesagt wird.

Ist dies der Fall, greift die EG (VO) 261/2004, die EU- Fluggastrechtverordnung.

Aus Art.7 geht hervor, dass Ihnen, abhängig von der Strecke, diverse Zahlungen zustehen könnten.

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

-  Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

-  Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sollte es sich jedoch beweisbar um eine außergewöhnlichen Umstand handeln, aus dem ihr Flug annuliert wurde, ist die Fluggesellschaft ncht verpflichtet, Ihnen Ausgleichszahlungen zu leisten.

Hat die Fluggesellschaft Sie rechtzeitig, sprich zwei Wochen oder früher, über die Veränderung ihres Fluges informiert, entfallen ebenso sämtliche Ansprüche.

Dann hätten Sie noch die Möglichkeit, sich das Ticket erstatten zu lassen oder eine anderweitige Beförderung durch die Fluggesellschaft zu erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
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Hallo,

 

 

bei einer Flugannullierung greift die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.

 

Vom Gesetzgeber wird eine Annullierung als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

 

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern



Zu beachten ist allerdings, dass solche Zahlungen nicht geleistet werden müssen, wenn Sie mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung Bescheid bekommen haben.
Des Weiteren müssen solche Zahlungen nicht erfüllt werden, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Liegen solche vor, stellt dies einen Zuspruch an die jeweilige Airline dar. Dies gilt allerdings nur, wenn mit diesen Gegebenheiten in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch durch das Ergreifen aller möglichen Maßnahmen zur Verhinderung des Umstands nicht zu bewältigen waren. Die Airline trägt dabei die Beweispflicht für diese Umstände.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


Im Bezug auf die Versicherung bei Ihrem Kreditkartengeber, ist die Frage nicht ohne Weiteres zu beantworten. Es kommt regelmäßig auf die Art der Kreditkarte, sowie auf die AGB´s Ihres Vertragspartners an.
Ich kann Ihnen an dieser Stelle nur dazu raten, sich diese genauer anzuschauen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Guten Tag Tassilo Blöchl,

Sie sagen, dass Sie einen Flugausfall innerhalb der EU hatten und erkundigen sich nun, ob Ihnen eine Entschädigung von Seiten der Fluggesellschaft und Ihrer Kreditkartenfirma zusteht.

> EU-Fluggastrechteverordnung

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihre Reiseorte liegen Ihnen zufolge in der EU, und die EU-VO ist schonmal anzuwenden.

1. Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es müsste für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen also eine Annulierung vorgelegen haben. Dazu ist Ihrer Nachricht leider nichts zu entnehmen.

2. Mögliche Ansprüche

Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

a) Artikel 7 EU-VO

Nach Artikel 5 Absatz 1 c) i)der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 derselben zustehen, es sei denn:

aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich sonst, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Gemäß Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO kann sich die Fluggesellschaft aber von der Zahlung von Ausgleichszahlungen befreien, soweit ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

> Sie könnten also Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gegenüber Ihrer Airline haben, soweit eine Annulierung vorlag, Sie nicht frühzeitig informiert wurden, und keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Diese können Sie dann gegenüber Ihrer Fluggesellschaft geltend machen.

Natürlich können Sie versuchen solch einen Anspruch auch gegenüber Ihrer Kreditkartenversicherung geltend zu machen.

Aus Art. 12, Abs. 1 VO 261/2004 ergibt sich dazu:

„(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“

Nach der EU-VO ist dies also möglich, eine Anrechnung könnte aber stattfinden. Ob auch das Kreditinstitut die Ausgleichsleistungen anrechnen würde können Sie nur von Ihrem Institut erfahren.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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