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Ich bin am 01.10.2016 mit Emirates von MUC nach MEL über DXB geflogen. Der Weiterflug von DXB nach MEL war für 1:35 Uhr mit Quantas Flug no. QF10 vorgesehen für Ankunft am 02.10.2016 um 21:55 Uhr. Aufgrund der 5 Stündigen Verspätung bin ich erst am 03.10.2016 um 3:15 Uhr in MEL angekommen. Frage ist habe ich als Passagier ein Recht auf Ausgleichszahlung bzw. Entschädigung? Besten Dank im Voraus für ein baldiges Feedback.
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von MUC nach MEL über DXB mit Emirates wahrgenommen. Der Weiterflug von DXB nach MEL hatte jedoch eine Verspätung von 5 Stunden. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegen Emirates geltend machen können.

Sie könnten aufgrund der Verspätung Ihres Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Emirates haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Dafür müsste Ihr Flug eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Flugzeug den Abflughafen verlassen hat. Maßgeblich ist lediglich, wann Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach googlen mit "Az.: C-452/13 reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.

 

Sie geben an, dass sie mit einer Verspätung von 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Melvourne angekommen sind. Es liegt also eine erhebliche Verspätung vor und Sie könnten grundsätzlich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

 

Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche nicht bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Sie geben leider nicht an, warum Ihr Flug sich verspätet hat. Beachten Sie aber in dem Fall, dass die Fluggesellschaft im Falle eines außergewöhnlichen Umstandes die Beweislast trägt und darlegen muss, dass Sie diesen Umstand nicht zu vertreten hatten.

Falls ein außergewöhnlicher Umstand nicht vorgelegen hat, ergibt sich ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen München und Melbourne beträgt ungefähr 16.119 km. Damit haben Sie einen Anspruch 600 EUR pro Fluggast.

 

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Hallo Shalimar,

Du bist mit Emirates von München nach Melbourne über Dubai geflogen. Bei deinem Weiterflug von Dubai nach Melbourne gab es Probleme, und du kamst schließlich mit 5 Stunden Verspätung in Melbourne an.

Es könnten sich für dich Ansprüche aus der EU-VO ergeben, dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki.de)

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter reise-recht-wiki.de)

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an.

Mit einer Verspätung von 5 Stunden an deinem Zielort ist es also gut möglich, dass du Ansprüche nach der EU-VO hast. So etwa aus Artikel 6 EU-VO, wegen Verspätung:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder > 250 Euro

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder > 400 Euro

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr > 600 Euro

Ob der Entfernung und Verspätung von über 4 Stunden kommt eine Entschädigung für dich von 600 Euro in Frage. Diesen Anspruch müsstest du gegenüber deiner Airline, Emirates, geltend machen.

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