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Ich habe Anfang Jänner mit American Airlines für 7.4. folgenden Flug gebucht: Wien - Zürich und dann von Zürich weiter nach New York. Am 26.1. hat mir AA ene Info zur Flugänderung geschickt - worin allerdings nur die Flüge Zürich - New Yor und der Retourflug aufgelistet waren - der Zubringerflug mit Air Berlin von Wien nach Zürich war in diesem Mail nicht mehr enthalten - hat sich jedoch bis zum 7.4. unverändert unter meinem Buchungscode auf der Website von AA befunden. Als ich am 7.4. am Flughafen einchecken wollten - teilte man mir mit, dass es den Verbindungsflug mit Air Berlin nicht mehr gibt. Daraufhin habe ich mich mit AA in Verbindung gesetzt und wurde auf einen anderen Flug umgebucht und zwar Wien-London-New York. Daraufhin kam ich 4 Stunden später in New York an. Auf Beschwerde bei AA wurde mir mitgeteilt, dass man mich ja über die Fluganullierung am 26.1. informiert hatte - in diesem Mail und auch auf der homepage unter meinem Bookingcode wurde in keiner Weise erwähnt, dass es des Air Berlin Flug nicht mehr gibt. Ich wurde auch auf keinen Alternativflug gebucht - mit der bestehenden Buchung hätte ich von Wien aus nie nach Zürich und danach weiter nach New York kommen können. Daher meine Frage - in welcher Art und Weise (Wortlaut - Inhalt) muss die Fluglinie über eine Flugannullierung informieren? Muss dem Passagier aufgezeigt werden, welche Handlungsmöglichkeiten er hat bzw. muss eine Flugumbuchung angeboten bzw. vorgenommen werden?
Gefragt in Flugannullierung von
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Beste Antwort

Du hast einen Flug von Wien über Zürich nach New York mit American Airlines gebucht. Wegen Problemen mit dem Zubringerflug von Airberlin nach Zürich wurdest du umgebucht und bist schließlich von Wien über London nach New York geflogen. Du kamst deshalb 4 Stunden später an.

American Airlines informierte dich auf Nachfrage, dass sie dir gesagt hätten dass der Airberlin Flug entfällt. Du fragst dich jetzt, wie so eine Information ausfallen muss.

Als Antwort auf deine Frage könnte Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung weiterhelfen. Dieser Artikel informiert über die Ansprüche die bei einer Annulierung entstehen können.

Neben Ansprüchen aus Artikel 7, 8 und 9, die in Absatz 1 von Artikel 5 genannt werden, gibt es noch Artikel 5 Absatz 2:

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Bei einer Annulierung hat die Airline also im Sinne dieses Absatzes den Fluggast über andere Möglichkeiten der Beförderung zu informieren.

Aus dem Recht der Pauschalreisen gibt es dazu außerdem ein Urteil:

AG Bad Homburg, Urteil vom 08.11.2000, Az.: 2 C 2165/21 (einfach zu finden wenn du bei Google AG Bad Homburg 2 C 2165/21 reise-recht-wiki.de eingibst)

Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn soll ausreichend sein.

Du schreibst, dass du weder über die Annulierung informiert wurdest, noch das ein Angebot alternativer Transportmöglichkeiten oder eine Umbuchung vorlagen welche einen Hinweis auf eine solche Annulierung hätten liefern können.

Mir sind keine Vorgaben was den Wortlaut oder den Inhalt einer Information über eine Annulierung angeht bekannt, doch denke ich das klar ist, dass sich die Annulierung aus dem Text ergeben muss. Natürlich sehe ich das Schriftstück nun nicht, und kann dazu näher nichts sagen.

Aus Absatz 2 ergibt sich aber auch, dass mögliche anderweitige Beförderungen dem Fluggast vorgeschlagen werden sollen, nicht dass auf eigene Faust der AIrlnie eine Umbuchung vorgenommen wird. Das ergibt sich denke ich weiterhin auch aus Artikel 8, wonach bei einer Annulierung der Fluggast sich bei der Airline melden kann und entweder die Flugscheinkosten zurückverlangen kann, oder aber anderweitige Beförderungen als die bereits vorgeschlagenen Verbindungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Notwendig ist dafür aber wie gesagt eine Annulierung, siehe Artikel 5.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Deine komplette Verbindung wurde umgestellt, sodass du anstatt über Zürich über London geflogen bist, und der ursprüngliche Zubringerflug wurde laut Airline annuliert. Insofern denke ich, dass eine Annulierung auf der Hand liegt.

Ansprüche aus Artikel 8, siehe oben, waren deshalb möglich, und eine anderweitige Beförderung fand auch statt.

Darüber hinaus könnten dir vielleicht Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf eine Entschädigung zukommen. Dies aber nur, falls die Annulierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (siehe Artikel Abs. 3), oder diese Ausnahmen aus Artikel 5 nicht greifen:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Du wurdest weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, siehe iii). Das Angebot was dir dann unterbreitet werden müsste müsste dich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit an dein Ziel bringen. Du kamst vier Stunden später an.

Insofern könntest du einen Anspruch aus Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen wegen dieser Annulierung haben. Problematisch scheint aber hier, dass American Airlines der Meinung ist dich im Januar informiert zu haben. Ob dies nun so richtig ist oder nicht kann ich nicht sagen, und ich denke, dass es erst vor Gericht sicher festgestellt werden kann, oder wenn sich jemand deine Reiseunterlagen näher anschaut. Dafür qualifiziert ist meiner Meinung nach ein Anwalt, dieser kann dir auf deine Fragen wohl auch Antworten geben und dir im Kontakt mit American Airlines helfen.

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Danke HeliMoon -  Deine Antworten haben mir sehr geholfen, mich inhaltlich in diesem Thema schlau zu machen!!!!!
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugänderung durch American Airlines nicht akzeptieren. American Airlines ist gem. Art. 5 Abs. 4 EU Fluggastverordnung Nr. 261/2004 beweispflichtig, dass sie ordnungsgemäß und umfassend informiert worden sind und Ihnen diese Informationen zugegangen sind.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt American Airlines den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 Euro pro Person, wenn American Airlines nicht beweisen kann, dass Ihnen eine schriftliche Information bzgl. der FLugänderung und Flugannullierung zugegangen ist.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Danke an alle hilfreichen Antworten. Mittlerweile hat sich der Fall zufriedenstellend lösen lassen, allerdings anders als erwartet. Nachdem AA auf meine Regressansprüche nicht zufriedenstellend reagiert hat, dass ich micht an Air Berlin und nicht AA für meine Regressforderungen wenden müsste - da diese den Flug durchgeführt haben. DAs habe ich dann auch gemacht - allerdings wurde ich auch hier mit einem Fluggutschein über 150€ abgewimmtelt und ein paar Wochen später hat mir Air Berlin die 600€ pro Flugticket gezahlt. Also voller Erfolg! Dank der tollen Antworten hier. War eine große Hilfe. Danke noch einmal an alle!
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Du hast 2 Flüge für den 7.4.17 gebucht : Wien-Zürich – Zürich- New York.

Bedauerlicherweise wurdest du auf einen anderen Flug umgebucht.

Über diese Umbuchung wurdest du deiner Meinung nach nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Die Fluggesellschaft bestreitet dies jedoch.

Zudem kamst du mit einer Verspätung von 4 Stunden in New York an.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Bei einer Flugverspätung ab 4 Zeitstunden kannst du meiner Meinung nach folgende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung = HIER finden Sie einen online-Rechner)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungengem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

3. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

4. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss

(vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist).

Meiner Meinung nach ist die Änderung noch im Bereich des zumutbaren.

Demnach stehen nur die oben genannten Ansprüche bzgl. der Verspätung gegen die Fluggsellschaft zu.

Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600  Euro.

DIch hoffe ich konnte ihnen trotzdem etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch eine angenehme Woche und weiterhin alles gute :)

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Sie haben einen Flug von Wien über Zürich nach New York mit American Airlines gebucht. Du wurdest dann jedoch umgebucht und bist an deinem Zeilflughafen mit einer Verspätung von 4 Stunden an.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft durchsetzen können. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Dafür müsste zunächst eine große Verspätung oder Annullierung vorliegen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Deine komplette Verbindung wurde umgestellt, sodass du anstatt über Zürich über London geflogen bist, und der ursprüngliche Zubringerflug wurde laut Airline annuliert. Dementsprechend denke ich, dass in Ihrem Fall eine Annullierung vorliegt.

Sie können demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch, wenn der Fluggast gem. Art. 5c)i) mindestens 14 Tage vor dem Abflug von der über die Flugverlegung informiert wird.

Art. 5 c)i) VO Nr. 261/2004:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass American Airlines der Meinung ist, dass Sie im Januar über die Änderung  informiert wurden. Hier fragen Sie sich nun, in welchem Umfang die Information stattfinden muss um den Ausschluss der Ausgleichszahlungen zu begründen. Dieses ist ein wenig problematisch zu bewerten, da mir der genaue Wortlaut des Schreibens nicht vorliegt. Allerdings zeigt folgendes Urteil, dass die Informationspflicht nicht nur die Änderung der Flugzeiten, sondern auch einen Hinweis auf die EU Fluggastrechte enthalten muss.

AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az: 203 C 441/16 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: Az: 203 C 441/16 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 14 Abs. 1 der Fluggastrechte-​VO ist die Fluggesellschaft verpflichtet, bei der Abfertigung einen klar lesbaren und deutlich sichtbaren Hinweis darüber anzubringen, dass den Fluggästen bei Annullierung, Beförderungsverweigerung und Verspätung ggf. Ansprüche zustehen können und wo sie sich näher über die Ansprüche informieren können.

Die Ansprüche an die Informationspflicht sind also relativ hoch. Weshalb ich mir vorstellen könnte, dass die Information durch American Airlines nicht ausreicht. Mit Sicherheit lässt sich das jedoch nciht sagen.

 

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