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Wir sind am 13.05.2017 nach Kos, Griechenland, geflogen. Bei der Entgegennahme am Kofferband im Flughafen Kos musste ich eine sehr große Beschädigung eines unserer Koffer feststellen. In Kos (ein Mini-Flughafen) gab es weder irgendwelche Meldeschalter noch stand irgendjemand an einem Info-Stand zur Verfügung. Das Meldeformular war also nicht zu erstellen. Der Rückflug erfolgte am 20.05. und meine schriftliche Schadensersatzmeldung am 22.05.2017. Die Airline lehnte gestern eine Entschädigung ab, da die 7-Tag-Frist überschritten wurde. Jetzt meine Frage: Wann beginnt nun die 7-Tages-Frist? Muss ich mich am Urlaubsort tatsächlich - um Briefbogen, Briefumschlag, - das Verfassen der Schadensmeldung - um den Ausdruck meiner Fotos der Kofferbeschädigung (wer soll das tun, der Hotelier?) - sowie um eine Anfahrt mit dem Mietwagen nach Kos-Stadt, um hier irgendwo einen Briefkasten zu finden, kümmern? Oder beginnt die 7-Tages-Frist mit der Ankunft in Deutschland. Meine Gedanken hierzu. Von Kos nach Deutschland braucht schon eine läppische Postkarte mehrere Wochen. Wie soll die Frist erst eingehalten werden, wenn ich mal Lust habe in China oder auf den Antillen Urlaub zu machen? Wenn schon Montrealer Abkommen mit Zwanghaftung der Airline, dann sollte dies auch praxisnah umgesetzt werden können. Danke für Ihre Antworten. LG Andreas
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Auf Ihrem Flug ist Ihr Gepäck beschädigt angekommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen und ob Sie diese überhaupt noch geltend machen können.

Zunächst zu einem möglichen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommens.

Kapitel III, Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens schreibt Folgendes vor:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.“

Sie haben Ihr Gepäck bereits beschädigt erhalten, das Gepäckstück befand sich aller Wahrscheinlichkeit nach während des zur Beschädigung führenden Ereignisses in der Obhut der Fluggesellschaft, jedenfalls nicht in Ihrer Obhut. Somit sind die Anforderungen des Paragrafen erfüllt.

Sie haben prinzipiell also einen Anspruch auf den Ersatz Ihres Schadens. Jedoch ist fraglich, ob Sie diesen Schaden auch rechtzeitig geltend gemacht haben.

Kapitel III, Art. 31, Abs. 1 des MÜ besagt folgendes:

„(1) Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.“

In Ihrem Fall haben Sie den Schaden zwar sofort entdeckt, Sie haben den Koffer jedoch angenommen ohne eine Schadensmeldung zu machen.

Weiterhin im Kapitel III, Art. 31, Abs. 2 des MÜ:

„(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben […] Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.“

Ich würde das dahin gehend auslegen, dass der Fluggast sieben Tage Zeit hat, um den Schaden zur Anzeige zu bringen. Dieses ist meines Erachtens unabhängig davon, wo Sie sich befinden. Die Frist ist daher leider nicht eingehalten und ein Anspruch auf Entschädigung scheint schwer durchsetzbar. Sie könnten versuchen, die Fluggesellschaft zu kontaktieren und erklären, dass es keinen Informationsschalter oder ähnliches gab, weshalb es Ihnen nicht möglich war, rechtzeitig eine Schadensmeldung vorzunehmen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Guten Tag,

bei Gepäckbeschädigungen können Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen entstehen. Besonders zu beachten ist dabei Artikel 17 Absatz 2. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, die Beschädigung oder der Verllust verursacht wurde, an Bord des Luftfahrtzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfahrtunternehmens befand.

Da Ihr Gepäck beschädigt war als Sie es vom Gepäckband genommen haben, denke ich das der Schaden entstanden ist, als das Gepäck sich in der Obhut der Airline befand. Somit steht Ihnen meiner Meinung nach grundsätzlich erstmal ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Problematisch empfinde ich in Ihrem Fall allerdings das Sie den Schaden erst 9 Tage nach Feststellung gemeldet haben. In Artikel 31 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens wird nämlich eine Frist von 7 Tagen festgelegt, in welcher der Reisende den Schaden der Airline gegenüber melden muss. In diesem Artikel steht weiterhin das die Frist anfängt, sowie das Gepäck vom Fluggast angenommen wurde. Die Frist wurde von Ihnen also versäumt, wodurch es äußerst schwierig werden könnte, Ansprüche gegen die Airline geltend zu machen.

Allerdings könnten Sie die Airline darüber in Kenntniss setzen, dass sich am Flughafen keine Meldeschalter befanden,womi Ihnen eine Schadensmeldung unmöglich wird. Diese Tatsache könnte die Airline meiner Meinung nach eventuell dazu bewegen, Ihnen einen Aufschub für die Frist zu bewilligen.

Am besten wäre es daher meiner Auffassung nach, wenn Sie sich nocheinmal mit der Airline in Verbindung setzen.
Beantwortet von (11,620 Punkte)
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