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Guten Abend! Ich habe für Anfang September (also in 5 Monaten) einen Flug mit Germania von DUS nach Palma de Mallorca gebucht. Involatus hat nun angekündigt, dass der Flug rund 2 Stunden vorher durchgeführt wird und ich soll das bestätigen. Wenn ich das bestätigte, gilt es dann als neue Buchung, so dass Involatus scheibchenweise bis September immer wieder den Flug früher legen kann und meine Fahrgastrechte für Vorverlegungen von mehr als 10 Stunden dann verwirkt sind? Was passiert, wenn ich nicht bestätige? Muss ich Fristen einhalten für einen Einspruch oder eine Stornierung, falls letztere überhaupt möglich ist? Steht uns Schadenersatz zu?

Danke im Voraus!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo,

Sie haben für Anfang September (also in 5 Monaten) einen Flug mit Germania von DUS nach Palma de Mallorca gebucht. Involatus hat nun angekündigt, dass der Flug rund 2 Stunden vorher durchgeführt wird.

 

Leider kann man bei einer Änderung der Flugzeiten bei 2 Stunden noch nicht von einer Annullierung ausgehen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Start des  ursprünglichen Fluges aufgegeben werden muss. Eine Annullierung wird auch angenommen, wenn der Flug um 10 Stunden nach hinten oder nach vorne verlegt wird. So auch die folgenden Urteile:

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " Ag Hannover 512 C 15244/110 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Wei bereits festgestellt ist es bei 2 Stunden nicht der Fall.

Leider ist im vorliegenden Fall auch kein Anspruch wegen einer Verspätung einschlägig, denn Sie erreichen Ihr Endziel nicht verspätet sondern sogar eher.

Eine Flugzeitenverlegung kann immer wieder einmal vorkommen. Damit wird eine Verlegung der Flugzeiten um zwei Stunden nach vorne wohl einfach hinzunehmen sein. Leider steht Ihnen kein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Ihnen steht leider weder Schadensersatz nich ein Anspruch auf Stornierung des Fluges zu.

 

 

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Zwar muss ein Flug, der verspätet oder verfrüht abfliegt nicht als annulliert gelten, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. Trotzdem müssen Fluggäste verspäteter Flüge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 behandelt werden.

 

In Ihrem Fall muss trotzdem erst einmal geklärt werden, ob überhaupt eine Annullierung oder eine große Verspätung vorliegt.

 

Unter einer Annullierung versteht man gemäß Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Weitere Anhaltspunkte liefert die Rechtsprechung.

 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

 

Nun ist wichtig wie hoch die Verschiebung genau beträgt, „rund“ 2 Stunden genügt da als Grundlage leider nicht.

Ist die Verschiebung also geringer, werden Sie wohl keine Möglichkeiten aus Art. 8 der Fluggastrechte-VO haben. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellten Fragen würde ich gern wie folgt beantworten:

1. Wenn ich das bestätigte, gilt es dann als neue Buchung, so dass Involatus scheibchenweise bis September immer wieder den Flug früher legen kann und meine Fahrgastrechte für Vorverlegungen von mehr als 10 Stunden dann verwirkt sind?

In dem von Ihnen geschilderten Fall, in dem die Airline nach Buchung eines Fluges einseitig die Flugdaten verändert, handelt es sich nach der hier anwendbaren europäischen Fluggastrechte-Verordnung um eine sogenannte Annullierung. D.h. der Flug, den Sie ursprünglich einmal mit anderen Daten gebucht haben, wurde von der Airline annulliert. Die Mitteilung, dass der Flug nun 2 Stunden vorher durchgeführt werden soll, bedeutet daher, dass die Airline Ihnen die Beförderung auf einem alternativen Flug anbietet. Somit stellt dies zwar keine neue Buchung dar, es handelt sich jedoch tatsächlich um einen neuen Flug. Diese Vorgehensweise kann die Airline auch mehr als einmal anwenden, sodass es durchaus möglich ist, dass Sie bis September noch einmal über eine Annullierung des Fluges informiert werden und erneut ein Angebot für die Beförderung auf einem anderen Flug erhalten. Dies wiederum führt jedoch nicht dazu, dass Sie ihre Fluggastrechte verlieren würden. Vielmehr ist jede Verschiebung als erneute Annullierung zu verstehen, die Ihnen einen Anspruch auf die in Art. 5 Abs. 1 VO aufgeführten Rechte verschafft. Was Sie genau mit Rechten für die Vorverlegung von mehr als 10 Stunden meinen, erschließt sich mir allerdings nicht so ganz. Im Rahmen der Ansprüche aufgrund einer Annullierung kommt es nicht darauf an, was für eine zeitliche Verschiebung durch das Angebot eines alternativen Fluges besteht. Wahrscheinlich verwechseln Sie dies mit der Frage nach Rechten bei einer Verspätung des Fluges. Eine solche ist in Ihrem Fall nicht gegeben.

2. Was passiert, wenn ich nicht bestätige?

Die Bestätigung, die die Airline von Ihnen haben möchte bewirkt, dass Sie sich in dem Moment verbindlich dafür entschieden haben im Rahmen der Möglichkeiten des Art. 8 VO die Beförderung auf diesem angebotenen Alternativflug zu wählen. Das heißt, Sie haben dann nicht mehr die Möglichkeit, den Flug nicht anzutreten und sich das Geld für die Flugtickets erstatten zu lassen, bzw. einen anderen Alternativflug zu wählen. Art. 8 VO eröffnet Ihnen als Folge einer Annullierung eines Fluges nämlich grundsätzlich ein solches Wahlrecht.

3. Muss ich Fristen einhalten für einen Einspruch oder eine Stornierung, falls letztere überhaupt möglich ist?

Die Verordnung selbst sieht keine Fristen für die Ausübung des Wahlrechtes nach Art. 8 O vor. Allerdings ist es möglich, dass die Airline solche Fristen in ihren AGBs geregelt hat. Falls die Airline Ihnen eine Frist zur Bestätigung gesetzt haben, wäre es ratsam sich auch innerhalb dieser Frist mit der Airline in Verbindung zu setzten und dieser mitzuteilen für welche Möglichkeit Sie sich entschieden haben (angebotenen Flug akzeptieren, Flugscheinkosten erstattet verlangen, anderen späteren Alternativflug wählen), um eventuelle Nachteile zu vermeiden und schnellst möglich zu klären, wie Sie nun befördert werden möchten.

4. Steht uns Schadenersatz zu?

Die VO kennt zwar in ihrem Artikel 7 das Recht, dass der Fluggast eines annullierten Fluges von der Airline eine Ausgleichszahlung verlangen kann. Auf eine solche haben Sie aufgrund der Regelung in Art. 5 Abs. 1 c) VO jedoch in Ihrem Fall keinen Anspruch, da Sie weit mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden.

Ich hoffe damit sind all Ihre offenen Fragen beantwortet.

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