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Liebes Forum,

der lang ersehnte Traumurlaub hat sich wahrhaftig zu einem Albtraum für mich entwickelt.

Mein Mann und ich wollten zu unserem 30 Hochzeitstag eine Reise unternehmen, die genau betrachtet aus zwei Reisen bestand, zum einen sollte es nach Südafrika, und anschließend auf die Seychellen gehen. Der Flug erfolgte von Frankfurt aus, die Reise kostete uns ca 6.500 Euro.

In Afrika waren wir vom 24.12 bis zum 07.01.2015. In Afrika wollten wir ein wenig mit einem Mietwagen herumfahren, und in seiner Safarilodge (vom 04.01 bis 07.01) schlafen, dies alles wurde durch unseren Reiseveranstalter, so wie es im Katalog stand,  gebucht. Im preis inklusive war am letzten Tag eine Safari:

 „Der Vormittag steht Ihnen für individuelle Aktivitäten zur freien Verfügung. Am Nachmittag erleben Sie die Höhepunkte der afrikanischen Wildnis während einer Wildbeobachtungsfahrt im offenen Safarifahrzeug. Am Abend kehren Sie zu Ihrer Unterkunft zurück zum Abendessen“.

 

Komischerweise erhielten wir bei unserer Ankunft in Afrika weder die Reiseunterlagen, noch unsere Vouchers. Zwar haben wir uns stark gewundert, doch dachten wir, diese seien im Hotel hinterlegt. Als wir unseren Mietwagen holen wollte, wurde ein Zuschlag von fast 80 Euro verlangt, obwohl dieser nach unserer Ansicht teil des Reisepreises war, da er mit im Katalog aufgeführt wurde.

Als wir am 24.01 in unserem Hotel ankamen, wurde uns zu unserem Erschrecken mitgeteilt, dass unsere Buchung bereits am 23.09. des vorherigen Jahres storniert wurden sein soll. Wir mussten lange mit dem Hotelangestellten diskutieren, und schließlich gaben sie uns Zimmer, jedoch mussten wir unsere Schlüsselkarte jeden Tag neu abholen, wobei wir jedes Mal nach den Vouchers gefragt wurde, die erst NACH DREI TAGEN im Hotel eintrafen! Seit wir im Hotel eintrafen, haben wir unentwegt versucht, den Reiseveranstalter anzurufen, was nach einiger Zeit auch geklappt hat. Hat uns ja schließlich auch nur 170 Euro an Telefonkosten gekostet. Alles was wir vom Reiseveranstalter bekamen, war eine SMS in der sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigt wurde.

Das alles hätte man ja noch verkraften können, wäre nicht folgendes passiert:

Bei unserem Aufenthalt in der Lodge nahmen wir an zwei Safaritouren war. Die erste Tour fand am 05.01.2014 statt und verlief ohne Zwischenfälle. Bei der zweiten Safaritour, die am Vormittag des 6.1.2014 stattfand, ereignete sich jedoch ein Unfall. Der Fahrer des Wagens beschwerte sich schon vorher über den zustand des Fahrzeges, und das er gerne ein neues hätte, da viele Sachen kaputt sind, zum beispiel die bremsen. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, mit überhöhter geschwindigkeit durch unebenes Gebiet zu fahren. Viele Gäste baten ihn langsamer zu fahren, doch er hörte es anscheinend nicht. Jedenfalls hatte der Wagen auch keine Sicherheitsgurte, und ich saß hinten auf einer hohen Sitzbank. Als der Fahrer nun durch ein Schlagloch fuhr, wurde ich nach oben katapultiert, und mein Kopf kollidierte brutal mit einer Eisenstange, die zum Käfiggehäuse des Wagens gehörte.

Zwar bin ich danach umgehend ins Krankenhaus, jedoch habe ich bis heute starke Kopfschmerzen, Sehstörungen und Schwindel. Die Narbe davon habe ich bis zum heutigen Tag. Da jedoch nicht positiv festgestellt wurde, dass ich eine Hirnerschütterung hätte, haben wir den Urlaub anschließend weitergesetzt. Den Unfall habe ich umgehend dem Reiseveranstalter mitgeteilt

 

Weiter ging es mit der Reise auf die Seychellen. Dort war der eigentlich geplant, viel zu schwimmen und zu tauchen, das war jedoch mit der Kopfwunde nicht möglich. Auch musste ich die ganze Woche schmerzmittel nehmen, und eine Jeeptour konnten wir natürlich auch vergessen. Ich musste mir zudem eine Guthabenkarte besorgen, um medizinische Dinge mit dem veranstaler, und einem deutschen Kontaktarzt zu klären.

Außerdem lag unser Hotel, was wir nicht wussten, direkt neben einer Großbaustelle, die von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr täglich lärmte habe. Da das emittierende Grundstück niedriger gelegen sei, hat sich der Lärm zusätzlich verstärkt.

 

Nach unserer Rückkehr nach Deutschland, ließ ich mich ärztlich untersuchen. Dabei wurde unter anderem ein HWS‐Syndrom, eine Cervikobrachialgie, eine Comotio cerebrale sowie eine ausgedehnte pränasale Weichteilverletzung diagnostiziert. Später erneut das Commotio cerebri sowie eine Kopfplatzwunde und eine Nasenbeinfraktur.

Jetzt hätte ich gerne gewusst, ob ich einen Anspruch auf folgende Dinge habe:

Zusatzkosten für den Mietwagen („one way fee“)    78,94 €

Telefonkosten    161,86 €

Beschädigte Sonnenbrille    180,00 €

Beschädigtes T‐Shirt    70,00 €

Behandlungskosten im Rahmen der Notversorgung    190,18 €

Beschaffung einer Internetkarte    8,00 €

Heilbehandlungskosten auf den Seychellen    9,01 €

Behandlungskosten für den Arzt Dr. W…    188,06 €

Medikamente    41,79 €

Schmerzensgeld

Verdienstausfall

Und eine hundertprozentige Reiseminderung?

 

Schoneinmal vorab vielen Dank für ihre Hilfe.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

da ist auf Ihrer Reise ja ganz schön viel passiert. Gebucht wurde also eine Pauschalreise vom 24.01.15 bis zum 07.01.15 in Afrika. Anschließend eine weitere Reise auf die Seychellen. Der Aufenthalt in Afrika brachte allerdings viele kleinere Probleme und Zwischenfälle mit sich.

Gleich vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass ich hier lediglich meine Meinung zu diesem Fall schildern kann. In einem so verzwickten und vielschichtigen Fall, wie Ihrer erscheint, sollte man bei Bedarf eine Beratung bei einem Fachanwalt für Fluggastrechte einholen. Trotzdem möchte ich im Folgenden versuchen, die Vorfälle aufzuschlüsseln und auf die Rechtslage zu beziehen.

Sie beziehen sich insbesondere auf eine Reisepreisminderung und einen Entschädigungsanspruch.

(1) Reisepreisminderung

Eine Minderung des Reisepreises kommt in jenen Fällen in Betracht, in denen die Reise von einem Mangel befallen ist, siehe §651 d BGB. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, siehe §651 c I BGB. Sie beschreiben hier recht viele mögliche Mängel.

a) Zuzahlung Mietwagen

Obwohl es bereits vorher zugesichert wurde, mussten Sie trotzdem noch 80 Euro extra für den Mietwagen zahlen. Dahingehend muss geschaut werden, warum diese Zuzahlung stattgefunden hat. Haben Sie eine extra Versicherung abgeschlossen oder wofür war das Geld? Ob dies einen Reisemangel darstellt, ist schwer zu sagen, wenn man die näheren Hintergründe nicht kennt.

b) falsche Hotelbuchung

Die fälschlicherweise erfolgte Stornierung empfinde ich persönlich nicht als Mangel, da Sie ja trotzdem in diesem Hotel untergekommen sind. Nur, wenn die Unterkunft in einem anderen Zustand als angegeben war, kommt eine Minderung in Betracht. Dies zumindest nach meinem Empfinden.

c) Safaritour mit ungeeigneten Fahrzeug

Hier muss man abwägen, ob es sich nicht um das allgemeine Lebensrisiko handelt. Allerdings meinten Sie ja, dass das Fahrzeug eigentlich nicht mehr Straßentauglich war und der Fahrzeugführer erheblich zu schnell gefahren war. Insofern müsste dies meines Erachtens nach eindeutig einen Mangel darstellen. Ich habe dazu keinen nahezu ähnlichen Fall gefunden, allerdings ebenfalls Urteile, die sich auf die Verletzung eines Reisenden beziehen.

OLG Koblenz, 04.11.2013, Az.: 12 U 1296/12
Der Sturz bei einem Kamelritt rechtefertigte zu einer 50prozentigen Reisepreisminderung sowie Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.08.2011, Az.: 2-24 O 126/10
Kläger 1 verletzte sich am Bein infolge einer nicht gekennzeichneten Reinigungsaktion. 
Schmerzensgeld i.H.v. 2750 Euro.Kläger 2 hatte eine infektion mit dem Norovirus. Schmerzensgeld i.H.v. 100 Euro. Zusätzlich dazu wurde eine Reisepreisminderung von 50% pro Person zugesprochen.

d) Baustelle neben Hotel

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98
Das Bestehen einer Großbaustelle auf mehreren Seiten vor dem Hotel mit erheblicher Lärmbelästigung rechtfertigt eine Minderung um 50-60 Prozent des Reisepreises.

AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01
Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand.

(2) Schadensersatz

Gem. 651 f BGB könnte hier auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Hier liegt meiner Meinung nach eindeutig ein solcher Fall vor. Aufgrund der Verletzung war die Reise wohl erheblich beeinträchtigt. Insofern müssten Sie da wohl erhebliche Entschädigungszahlungen erhalten. Wie sich diese genau aufstaffeln, lässt sich als Laie nicht sagen.

... Fortsetzung folgt

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... Fortsetzung:

(3) Frist

Ihre Reise hat 2015 stattgefunden. Dahingehend könnte ein Problem mit den gesetzten Fristen entstehen. Denn die Gewährleistungsansprüche müssen eigentlich spätestens innerhalb eines Monats nach Reiseende dem Veranstalter gemeldet werden. Ablauf der Frist kann ein Reisender die Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, siehe §651 g I BGB. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre und dies mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte, §651 g II BGB.

 

Insofern sehe ich hier ein erhebliches Fristenproblem. Trotzdem können Sie sich bei Bedarf an einen Fachanwalt wenden. Dieser wird wissen, wie Sie weiter vorgehen können.

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