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   Hallo liebes Forum.

 

Mir ist auf unserem Rückweg aus der Dominikanischen Republik etwas passiert, was vllt schon einigen passiert ist, aber dennoch immer wieder nicht schön ist.

Unser Rückflug nach Frankfurt aM hatte eine sehr hohe Verspätung.

 

Als wir am Flughafen in Punta Carna ankamen, stellten wir schon fest, dass der Flug sich verspäten wird, weil dies auf der Anzeigetafel zu sehen war. Wie sehr er sich verspäten wird, wussten wir allerdings erst, als wir am Schalter der Fluggesellschaft nachfragten.

 

Dort hieß es, dass das Flugzeug, welches für die Strecke Frankfurt punta Carna und Punta Carna Frankfurt eingesetzt wird, auf dem Weg in die Dominikanische Republik wegen eines randalierendes PAssagieres notlanden musste. Das muss man sich mal vorstellen, da will man in den Urlaub fliegen, und dann wird der erste Tag schon wegen so eines Trottels gestört.

 

Jedenfalls musste das Flugzeug auf den Azoren notlanden. Laut der Dame an der Info stand der Mann stark unter Alkohol, und stellte somit ein Sicherheitsrisiko für den Flug dar.

Weil nun aber zwischengelandet werden musste, damit der Mann von der Polizei abgeholt werden konnte, hat das alles sehr lange gedauert, also die ganzen Formalitäten und die Suche nach dem Gepäck des Passageres. Dadurch wurde die zulässige Flugdienstzeit der Crew überschritten, und eine Pause musste eingehalten werden. Erst nach dieser Mindestruhezeit konnte der Flug fortgesetzt werden.

 

Dann dauerte es natürlich, ehe das Flugzeug bei uns war, und ehe wir Frankfurt erreichten. Wir hatten insgesamt eine Verspätung von 17 Stunden gegenüber dem Flugplan.

 

Besteht die Chance, dass ich eine Entschädigung von der Fluggesellschaft erhalte, weil wir so lange warten mussten?

   

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo Dennis,

eine so hohe Verspätung ist selbstverständlich sehr ärgerlich. Allerdings kann die Europäische Fluggastrechteverordnung in so einem Fall oft zur Hilfe kommen.

Diese Verordnung kann in deinem Fall meiner Meinung nach auch angewandt werden, obwohl dein Flug nicht in einem Mitgliedsstaat startet. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird nämlich festgelegt, dass die Verordnung auch für solche Flüge gilt, bei denen die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat, sogenannte Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Ein solches ist Condor.

Nun stellt sich dir die Frage ob du für die enorme Verspätung eine Entschädigung von Condor verlangen kannst. Damit ein solcher Anspruch grundsätzlich erst einmal entstehen kann, muss die Verspätung am Endziel mindestens 3 Stunden betragen. Da du eine Verspätung von 17 Stunden hattest, denke ich dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung grundsätzlich entstehen könnte. 

Allerdings wird in Artikel 5 Absatz 3 festgelegt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Sie sagen, das der Grund für die enorme Verspätung in Ihrem Fall ein randalierender Passagier auf dem Vorflug, durch welchen das Flugzeug zwischenlanden musste, damit der Passagier von der Polizei abgeholt werden musste. Dadurch wurde auch die zulässige Flugdienstzeit der Crew überschritten, weswegen man erst die Mindestruhezeit einhalten musste, bevor der Flug fortgesetzt werden konnte. 

Es muss also geklärt werden, ob diese Gründe einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, für den die Airline nicht haftet. Dazu konnte ich folgende Urteile ausfindig machen:

AG Frankfurt, Urteil vom 19.6.2015, Az. 32 C 4265/14 (den Volltext können Sie gerne nachlesen, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "32 C 4265/14")

Zwei Fluggäste forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der betroffenen Fluggesellschaft einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Aufgrund einer Zwischenlandung durch einen randalierenden Passagier erreichte das Flugzeug Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 17 Stunden. Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. 

Ein randalierender Passagier in einem Flugzeug stellt laut Gericht einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung dar, welcher für ein Luftfahrtunternehmen nicht kontrollierbar ist und somit zu keiner Ausgleichszahlung wegen Verspätung führt.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 31 C 397/16 (17) (bei Google einfach eingeben: "31 C 397/16 (17) reise-recht-wiki.de")

Eine Zwischenlandung aufgrund eines randalierenden Passagiers stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, weswegen das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen für daraus resultierende Verspätungen leisten muss.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 8.2.2017, Az. 3 C 742/16 (36) (bei Google zu finden unter: " 3 C 742/16 (36) reise-recht-wiki.de")

Kommt es zu einer großen Flugverspätung weil der Flugkapitän des Fluges zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wegen eines randalierenden Passagiers gezwungen ist, so geht die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück, so dass anderen betroffenen Passagieren keine Ausgleichszahlungsansprüche zustehen.

Wie Sie sehen, stellt ein randalierender Passagier im eigenen Flugzeug oder auf dem Vorflug tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand dar, weswegen ich der Meinung bin, dass Sie leider keine Ausgleichszahlung von Condor verlangen können. 

Allerdings können Sie aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) meiner Meinung nach die Erstattung von möglichen Kosten für Verpflegung am Flughafen von Condor einfordern.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung darlegen. Eine professionelle Rechtsberatung kann Ihnen wohl nur ein Anwalt geben.

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Sie wollten einen Flug von Punta Cana mit Condor wahrgenommen. Dieser Flug lief aber nicht wie geplant. Denn ein alkoholisierter Fluggast fing während des Fluges an zu randalieren, weshalb der Pilot gezwungen war, einen zwischenplanmäßigen Stopp einzulegen. Danach waren dann leider noch die Dienstzeiten der Crew Mitglieder überschritten. Daher kam es im Endeffekt zu einer Verspätung von 17 Stunden. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegen Condor erheben können.  Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorgelegen haben. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. Hier ein Urteil zur Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja ordnungsgemäß los geflogen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Maßgeblich ist dafür nicht wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 17 Stunden angekommen. Das stellt eindeutig eine große Verspätung dar, welche bereits ab eine Verspätung von 3 Std anzunehmen ist. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.

Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.

AG Frankfurt, Urt. v. 19.06.2015, Az: 32 C 4265/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 4265/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Fluggäste forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der betroffenen Fluggesellschaft einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Aufgrund einer Zwischenlandung durch einen randalierenden Passagier erreichte das Flugzeug Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 17 Stunden.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschied, dass ein randalierender Passagier eine Ausnahmesituation für die Fluggesellschaft darstellt, welche nicht kontrollierbar ist. Ein solches Ereignis stellt keine typische Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens dar.

AG Frankfurt, Urt. v. 18.11.2014, Az: 30 C 1066/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 1066/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Es kam aufgrund einer Zwischenlandung wegen eines randalierenden Passagiers auf dem Vorflug und der daraus resultierenden verlängerten Arbeitszeit der Crew zu einer Verspätung von über siebzehn Stunden. Der Kläger forderte dafür eine Ausgleichszahlung. Das Gericht lehnte die begehrte Ausgleichszahlung auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung ab.

Daher denke ich, dass leider auch in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und Sie daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.  

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und Sie einen verbindlichen Rechtsrat nur von einem Anwalt für Reiserecht erhalten können. 

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