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Hallo,

einen absoluten Geheimtipp erhielten wir von einem Freund, der meinte, dass wir nach Port Ghalib in Ägypten reisen sollten. Da wir uns dieses Mal richtigunschlüssig waren, konnten wir uns schnell mit diesem Reiseziel anfreunden. Durch meine Recherche fand ich heraus, dass der Flughafen Marsa Almaca ca 5km entfernt ist, was bedeutete, dass wir innerhalb kürzester Zeit das Hotel erreichen konnten. Mein Freund erzählte mir auch, dass Port Ghalib ein Tauch- und Schnorchelparadies sei, was mir und meiner Frau sehr gelegen kam. Es soll viele Wasserschildkröten geben, die teilweise direkt am Strand grasen, was unserer 4-jährigen Tochter sicher gefallen würde. Das Beste aber war, dass in Port Ghalib der Massentourismus noch nicht angekommen war und so buchte ich eine 2-wöchige Pauschalreise bei ETI. Wir flogen mit Air Cairo Flug MSC3521 um 9:15 Uhr von Düsseldorf ab und landeten um 14:15 Uhr in Marsa Alam. Doch leider war unser Hotel alles andere als perfekt.

Wir mussten mehrere Reismängel hinnehmen, was unsere Freude sehr beeinträchtigte. Es war unmöglich im Pool zu schwimmen, da sich auf der Wasseroberfläche ein Ölfilm befand. Außerdem waren die Kanten am Poolrand abgebrochen und die Warmwasserversorgung war nicht sichergestellt. Täglich beschwerte ich mich bei ETI und hatte die Mängel gemeldet. Uns wurde daraufhin angeboten in ein nahegelegenes Hotel umzuziehen, aber davon hatten wir abgesehen, auf Rücksichtnahme unserer 4-jährigen Tochter. Die ganze Reise und die Bedingungen waren schon Stress genug und wir waren froh, dass sie im Hotel ein Mädchen im passenden Alter zum Spielen gefunden hatte. Da wollten wir sie nicht rausreißen. Also versuchten wir uns so gut es ging zu arrangieren und flogen am Urlaubsende wieder mit Air Cairo nach Hause. Um 2:45 Uhr flogen wir mit dem Flug MSC3520 von Marsa Alam wieder ab und landeten planmäßig um 8:15 Uhr in Düsseldorf.

Froh wieder zuhause zu sein, wollte ich einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund der Reisemängel stellen.

Haben wir Anspruch darauf?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

ihr habt also urlaub in Ägypten gemacht, und leider war euer Hotel mit zahlreichen Mängeln übersät. Ihr habt diese Mängel zwar jeden Tag reklamiert, aber wolltet das Hotel nicht Wechseln, mit Rücksicht auf eure Tochter.

Vielleicht wollt ihr auch diese Beiträge lesen, in denen schon ähnliche Probleme behandelt wurden:

http://flugrechte.eu/12954/anspruch-erstattung-ersatzhotelkosten-beworben-auffindbar?show=12954#q12954

http://flugrechte.eu/11878/zahlreiche-gesundheitliche-anspr%C3%BCche-reiseveranstalter?show=11878#q11878

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Zunächst müsste ein Reisemangel vorliegen

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In eurem Fall lagen verschiedene Mängel in Ihrem Zimmer und auch der Ersatzunterkunft vor.

Zur Orientierung verschiedene Urteile: 

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Preisminderung von 15%

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

AG Bad Homburg, Urt. v. 11.06.2002, Az: 2 C 718/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 2 C 718/02 reise-recht-wiki.de")

Eine defekte Klimaanlage im Hotelzimmer bei hohen Außentemperaturen begründet einen Reisemangel und ermöglicht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises pro Reisetag.

Ich denke also, dass in Ihrem Fall auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist, welcher eine Reisepreisminderung begründet.

Für genauere Informationen könnte es sich daher als sinnvoll erweisen, einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

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Sie haben eine Reise nach Ägypten gebucht. Das Hotel entsprach leider nicht Ihren Ansprüchen und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Zur Orientierung hier ein paar Urteile:

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Preisminderung von 15%

AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")

Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.

Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.

Es könnte also durchaus ein Reismangel vorliegen. Beachten ist hierbei jedoch, dass ein Mangel dem Reiseveranstalter auch gemeldet werden muss. 

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Der Mangel muss gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem der Reiseveranstalter kontaktiert wird. Sie geben nicht genau an, ob Sie Ihren Reiseveranstalter benachrichtig haben. Dies ist doch Voraussetzung für einen Mangel, da dem Reiseveranstalter die Chance gegeben werden muss, selbst dem Mangel abzuhelfen. Erst wenn das nach einer Mangelanzeige nicht geschieht, ensteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "264 C 25862/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Mängel sind gegenüber der Reiseleitung anzuzeigen.

Auch diese Mangelanzeige ist Ihres Erachtens geschehen. Allerdings wurde Ihnen ein anderes Hotel angeboten, worin man eine Abhilfe des Mangels sehen könnte.Sie könnten meines Erachtens also nur dann einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben, wenn das Angebot des Hotels keine Abhilfe darstellt

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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